Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.09.1973

Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71   

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https://dejure.org/1973,203
BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71 (https://dejure.org/1973,203)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1973 - VI ZR 113/71 (https://dejure.org/1973,203)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 113/71 (https://dejure.org/1973,203)
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Weigand

§ 823 Abs. 1 BGB, eingeschränkte Haftung von gerichtlichen Sachverständigen;

(Hinweis: Entscheidung aufgehoben durch «Weigand [BVerfG]», vgl. seit dem 1.8.02 die gesetzliche Regelung in § 839a BGB)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz infolge Erstellung eines unrichtigen medizinischen Gutachtens - Verletzung des allgemeine Persönlichkeitsrechts - Verletzung der Freiheit durch Vollziehung eines Unterbringungsbefehls infolge des Gutachtens

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StPO § 79; ZPO § 410

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 ; StPO § 79 ; ZPO § 410

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 402
    Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.12.1973)

    98 Tage in der Tobsuchtszelle - Kann man einen Sachverständigen haftbar machen? Günter Weigands Kampf gegen den Psychiater Helmut Selbach

In Nachschlagewerken (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 62, 54
  • NJW 1974, 312
  • NJW 1974, 556 (Ls.)
  • MDR 1974, 300
  • VersR 1974, 34
  • VersR 1974, 344
  • DB 1974, 476
  • JR 1974, 204
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.01.1968 - VI ZR 153/66

    Deliktische Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Auswirkungen

    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71
    Die Vorschrift des § 79 StPO scheidet - ebenso wie § 410 ZPO - als Schutzgesetz aus, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGH Urteil vom 30. Januar 1968 - VI ZR 153/66 = NJW 1968, 787; zu § 410 ZPO: BGHZ 42, 313).

    Der Auffassung des VII. Zivilsenats hat sich der erkennende Senatim Urteil vom 30. Januar 1968 (VI ZR 153/66 - a.a.O.) angeschlossen und dort ausgesprochen, das gelte auch dann, wenn ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

    Wie jedoch bereits ausgeführt, hat der erkennende Senatim Urteil vom 30. Januar 1968 (VI ZR 153/66 = a.a.O.) im Ergebnis die Haftung des Sachverständigen auch dann verneint, wenn das fahrlässig unrichtige Gutachten zu einer Freiheitsstrafe geführt hat.

    Der erkennende Senat hat nach dem Leitsatz seinesUrteils vom 30. Januar 1968 (VI ZR 153/66 = a.a.O.) über die Schadensersatzpflicht des gerichtlichen Sachverständigen gegenüber einem Angeklagten für die Auswirkungen eines fahrlässigen Fehlers in dem Gutachten befunden und sie verneint.

    Dieser hat dort unter Hinweis auf BGHZ 42, 313 und das erwähnteUrteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1968 (VI ZR 153/66 = a.a.O.) vielmehr ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen auf bestimmte zurechenbare Folgen zu begrenzen sei, wenn dessen Pflichtverletzungen zu einem unrichtigen Gutachten führen.

  • BGH, 19.11.1964 - VII ZR 8/63

    Haftung des von einem Schiedsgericht beauftragten Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71
    Die Vorschrift des § 79 StPO scheidet - ebenso wie § 410 ZPO - als Schutzgesetz aus, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGH Urteil vom 30. Januar 1968 - VI ZR 153/66 = NJW 1968, 787; zu § 410 ZPO: BGHZ 42, 313).

    Ein gerichtlicher Sachverständiger hat für die Folgen eines fahrlässig erstatteten Gutachtens nicht einzustehen, wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 42, 313 befunden hat (vgl. auch BGHZ 43, 374, 376) [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65] .

    Es fehlt in unserer Rechtsordnung an einer allgemeinen Vorschrift, die den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten (Angeklagter, Parteien) bei jeder fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Sachverständigen, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten, einen Schadensersatzanspruch gewährt (BGHZ 42, 313, 318 [BGH 19.11.1964 - VII ZR 8/63] ; vgl. auch BGHZ 43, 374, 376) [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65] .

    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zudem unumgänglich, die Einwendungen abzugrenzen und zu beschränken, die auf Abänderung eines durch gerichtliches Urteil geschaffenen Ergebnisses abzielen (BGHZ 42, 313, 318) [BGH 19.11.1964 - VII ZR 8/63] .

    Dieser hat dort unter Hinweis auf BGHZ 42, 313 und das erwähnteUrteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1968 (VI ZR 153/66 = a.a.O.) vielmehr ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen auf bestimmte zurechenbare Folgen zu begrenzen sei, wenn dessen Pflichtverletzungen zu einem unrichtigen Gutachten führen.

  • BGH, 05.10.1972 - III ZR 168/70

    Haftung des Landes als Träger der Justizhoheit für ärztliche Kunstfehler eines

    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71
    Entgegen der Auffassung der Revision steht diesem Ergebnis das Urteil des III. Zivilsenatsvom 5. Oktober 1972 (III ZR 168/70 = BGHZ 59, 310) nicht entgegen.

    Die Besonderheit des Falles in BGHZ 59, 310 [BGH 05.10.1972 - III ZR 168/70] lag darin, daß eine Prozeßpartei einen (Körper-) Schaden bei der Vorbereitung des gerichtlichen Gutachtens erlitten hat, ohne daß dieser Fehler sich im Gutachten auswirkte.

  • BGH, 22.04.1965 - VII ZR 15/65

    Haftung des Schiedsgutachters

    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71
    Ein gerichtlicher Sachverständiger hat für die Folgen eines fahrlässig erstatteten Gutachtens nicht einzustehen, wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 42, 313 befunden hat (vgl. auch BGHZ 43, 374, 376) [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65] .

    Es fehlt in unserer Rechtsordnung an einer allgemeinen Vorschrift, die den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten (Angeklagter, Parteien) bei jeder fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Sachverständigen, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten, einen Schadensersatzanspruch gewährt (BGHZ 42, 313, 318 [BGH 19.11.1964 - VII ZR 8/63] ; vgl. auch BGHZ 43, 374, 376) [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65] .

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71
    Seine Revision wurde durch den Bundesgerichtshof verworfen (Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66 - teils in BGHSt 21, 334).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 275/69

    Erledigung eines Feststellungsantrags bezüglich des Nichtbestehens von

    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71
    Auch sonst hält man es für geboten, daß solche Interessen zurücktreten (vgl. gegenüber negatorischen Ansprüchen schon RGZ 142, 116; BGH Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 275/69 - LM ZPO § 256 Nr. 99 = NJW 1971, 1749;Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = LM BGB § 1004 Nr. 112 = NJW 1971, 284 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 125/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71
    Eine solche Gestaltung - die das Berufungsgericht im übrigen hinsichtlich der Leichtfertigkeit nicht unterstellt hat - kann zwar für die Bejahung des Merkmals der Sittenwidrigkeit sprechen, der erforderliche Vorsatz wird dadurch aber nicht ersetzt (BGH Urt. v. 6. Juni 1962 - V ZR 125/60 = NJW 1962, 1766 = LM BGB § 826 [C] BGB).
  • OLG Köln, 16.03.1962 - 9 W 7/62
    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71
    Das entspricht auch der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (LG Stuttgart NJW 1954, 1411 [LG Stuttgart 05.02.1954 - 8 OH 3/54] ; OLG Celle NJW 1960, 3875 OLG Köln NJW 1962, 1773 [OLG Köln 16.03.1962 - 9 W 7/62] ; Weimar VersR 1955, 268; Jessnitzer JVBl 1972, 177; derselbe, Der gerichtliche Sachverständige 4. Aufl. S. 254; Soergel/Zeuner BGB 10. Aufl. § 823, 356; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. Bem.
  • BGH, 24.11.1970 - VI ZR 70/69

    Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil - Schutz der

    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71
    Auch sonst hält man es für geboten, daß solche Interessen zurücktreten (vgl. gegenüber negatorischen Ansprüchen schon RGZ 142, 116; BGH Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 275/69 - LM ZPO § 256 Nr. 99 = NJW 1971, 1749;Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = LM BGB § 1004 Nr. 112 = NJW 1971, 284 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.10.1958 - VI ZR 209/57
    Auszug aus BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71
    Mangels Beeidigung des Beklagten liegt keine Verletzung der Bestimmung des § 163 StGB vor, die als Schutzgesetz anerkannt ist (vgl. BGH Urteil vom 28. Oktober 1958 - VI ZR 209/57 - LM BGB § 823 [Be] Nr. 8 m.w.Nachw.).
  • RG, 23.10.1933 - VI 204/205/33

    1. Kann der Inhalt einer Zeugenaussage zur Begründung einer gegen den Zeugen

  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB läßt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (NJW 1979, 305) herleiten, mit der das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 1973 (BGHZ 62, 54) aufgehoben hat.
  • OLG Frankfurt, 02.10.2007 - 19 U 8/07

    Haftung des Gerichtsgutachters in einem Strafverfahren: Strafverurteilung eines

    In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass ein in einem gerichtlichen Verfahren tätiger Gutachter für eine Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter dann - und nur dann - haftet, wenn die Verletzung auf einer Falschbegutachtung beruht und das Gutachten in grob fahrlässiger Weise oder vorsätzlich falsch erstellt wurde (BVerfG NJW 1979, 305; BGH NJW 1974, 312; OLG Schleswig NJW 1995, 791).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Der Bundesgerichtshof geht in dem angegriffenen Revisionsurteil (BGHZ 62, 54 ) davon aus, das Berufungsgericht habe zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, daß das Gutachten objektiv unrichtig gewesen sei und daß den Beklagten insoweit der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffe.

    Diese Grenzen der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung läßt der Beschwerdeführer außer acht, wenn er bemängelt, die Fachgerichte hätten in seinem Fall - wie auch im Schrifttum zum Ausdruck komme (vgl. Hellmer NJW 1974, 556; Blomeyer ZRP 1974, 214 [215]; kritisch Hopt JZ 1974, 551) - zu Unrecht ein bedingt vorsätzliches Handeln des Sachverständigen und die daraus anerkanntermaßen folgende Haftung verneint.

    Zwar war die Literatur noch weithin der früheren Entscheidung über den Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit gefolgt (vgl. die Nachweise in dem angegriffenen Urteil); die Begründung für eine noch weitergehende Haftungsbeschränkung, die den gerichtlichen Prozeß zum "Freigelände für grob fahrlässige Gutachter" erkläre und den Geschädigten weitgehend rechtlos stelle, wird aber nunmehr als dogmatisch unrichtig und rechtspolitisch angreifbar kritisiert (vgl. im einzelnen Hopt, JZ 1974, 551; Blomeyer, ZRP 1974, 214; Hellmer, NJW 1974, 556; H. Arndt, DRiZ 1974, 185 und 304; Rasehorn, NJW 1974, 1172; Franzki, Der Sachverständige, 1974, 133 [139]; Stückmann, Der Sachverständige, 1974, 205; Schneider, Jur.

  • BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84

    Eingruppierung - Angestellter als Mietzinssachverständiger; als gerichtlicher

    Damit haftet aber auch der Kläger wie jeder gerichtliche Sachverständige (jedenfalls im Falle seiner Beeidigung, aber auch sonst trotz gewisser Streitfragen) nach außen gemäß § 276 BGB für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass derartige Schadenersatzansprüche insbesondere in Zivilprozessen unterlegener Prozessparteien bzw. in Strafverfahren verurteilter Personen gegen darin tätig gewordene Sachverständige nicht ganz selten sind (vgl. BGHZ 62, 54, 56; BGHZ 59, 310, 312, 315; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 402 Übers. Anm. 3 B; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO , 19. Aufl., vor § 402 V 3; Jessnitzer, K., der gerichtliche Sachverständige, 7. Aufl., S. 297 und Bremer, Heinz, der Sachverständige, 2. Aufl., S. 64 ff.).
  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 32/86

    Urkundenfälschung als Schutzgesetz

    Gerade wegen dieser Regelung sind diese Vorschriften in ständiger Rechtsprechung als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB angesehen worden (vgl. BGHZ 62, 54, 57 [BGH 18.12.1973 - VI ZR 113/71]; Senatsurteil vom 28. Oktober 1958 - VI ZR 209/57 - JZ 1959, 62 = LM § 823 (Be) BGB Nr. 8 m. w. Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 8 U 2204/08

    Sachverständigenentschädigung: Entfallen des Vergütungsanspruchs wegen grob

    Im Hinblick auf die Interessen der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten und auf die Belange der Allgemeinheit am Funktionieren der Rechtspflege ist es zur Erhaltung der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen notwendig, eine Haftung des Sachverständigen auf Schadenersatz gegenüber einem Verfahrensbeteiligten wegen eines bloß fahrlässig unrichtig erstatteten Gutachtens auszuschließen (BGHZ 62, 54).
  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 184/79

    Unterlassung von Äußerungen - Ehrenkränkende Vorbringen eines Sachverständigen

    Nicht lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt Erwägungen übertragen, die deliktische Verantwortlichkeit des gerichtlichen Sachverständigen gegenüber den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens für die Schadensfolgen eines nur leicht fahrlässig erstatteten Gutachtens einzuschränken (vgl. dazu BGHZ 62, 54, 59 ff [BGH 18.12.1973 - VI ZR 113/71] i.V.m. dem Beschluß des BVerfG vom 11. Oktober 1978 = BVerfGE 49, 304, 319 ff - NJW 1979, 305 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 84/74] und die in jenen Entscheidungen angeführten Literaturstellen).

    Nicht übersehen werden darf allerdings, daß die Möglichkeit, einen "Sachverständigen" wegen seiner Darlegungen in einem Hearing später mit einer Unterlassungsklage zu überziehen, Rückwirkungen auf die Grundlagen für eine unbefangene, unabhängige und vorbehaltlose Erfüllung des ihm vom Parlament gegebenen Auftrags haben muß (zu Parallelen für die Stellung des gerichtlichen Sachverständigen vgl. insoweit BGHZ 62, 54, 59 ff) [BGH 18.12.1973 - VI ZR 113/71].

  • BGH, 15.12.1975 - X ZR 52/73

    Anspruch eines Sachverständigen auf Entschädigung nach erfolgreicher Ablehnung

    Im Hinblick auf die Interessen der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten und auf die Belange der Allgemeinheit am Funktionieren der Rechtspflege hat der Bundesgerichtshof es zur Erhaltung der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen für notwendig angesehen, eine Haftung des Sachverständigen auf Schadenersatz gegenüber einem Verfahrensbeteiligten wegen eines fahrlässig unrichtig erstatteten Gutachtens auszuschließen (BGHZ 62, 54, 59).
  • OLG Zweibrücken, 20.03.2003 - 4 U 35/02

    Schadensersatz: Zeitpunkt der Schadensentstehung bei fehlerhafter

    Ein Schadensersatzanspruch wäre allenfalls aus Delikt denkbar und zwar - da der Rechtsvorgänger der Beklagten sein Gutachten unter Eid erstattet hatte (vgl. Bl. 32 d.A.) - aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 154 bzw. 163 StGB oder aus § 826 BGB (vgl. dazu etwa BGHZ 62, 54, 56 ff.; BGH MDR 1957, 29, 30; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1686; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891; Palandt/Thomas, BGB 61. Aufl. § 823 Rdn. 117 und § 826 Rdn. 26; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 402 Rdn. 10, jew. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 123/04

    Sachverständigen-Eid: Gegenstand und Reichweite des Sachverständigen-Eides und

    Das setzt voraus, dass der Beklagte einen fahrlässigen Falscheid geleistet hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891; OLGR Rostock 2001, 194; Hanseat. OLG OLGR Hamburg 2001, 57; BGHZ 62, 54).
  • OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21

    Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen vermeintlich

  • LG Marburg, 19.07.1995 - 5 O 33/90

    Schmerzensgeldanspruch wegen Freiheitsentziehung aufgrund ärztlicher

  • OLG Koblenz, 26.01.2011 - 2 Ws 19/11

    Entschädigung des Sachverständigen: Versagung des Entschädigungsanspruchs wegen

  • BGH, 25.10.1983 - VI ZR 249/81

    Interesse einer im Rechtsstreit unterlegenen Partei an der Befreiung von der

  • OLG Brandenburg, 11.01.2000 - 11 U 137/99

    Haftung des Sachverständigen für fehlerhaftes Verkehrswertgutachten

  • OLG Nürnberg, 02.03.1988 - 9 U 779/85

    Schadensersatz und Schmerzensgeld; Sachverständigenhaftung; Grob fahrlässige

  • OLG Köln, 10.12.2003 - 11 U 188/01

    Billige Entschädigung in Geld im Falle einer später aufgehobenen

  • OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 25 U 96/88

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung; Ausübung eines

  • OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92

    Arzt haftet nicht für initiiertes Unterbringungsverfahren L

  • LG Cottbus, 31.08.2006 - 4 O 130/02
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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,232
BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71 (https://dejure.org/1973,232)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1973 - VI ZR 91/71 (https://dejure.org/1973,232)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1973 - VI ZR 91/71 (https://dejure.org/1973,232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtschau - Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner - Ausgleich nach Anteilen - Ursächlichkeit - Kausalität - Kausalverlauf

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 426
    Abwägung verschiedener zum Unfall führender Kausalverläufe

Papierfundstellen

  • BGHZ 61, 213
  • NJW 1973, 2022
  • MDR 1974, 34
  • VersR 1974, 34
  • DB 1973, 2082
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 74/69

    unbeleuchtete Lkw-Anhänger - §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung

    Auszug aus BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71
    »a) Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen eines Schädigers und des Geschädigten nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben, bevor der dem anderen Schädiger zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadenseintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 54, 283).

    Das stand auch in BGHZ 54, 283 zur Entscheidung, wo die Gesamtschau sodann aus anderen Gründen abgelehnt ist.

    Nach BGHZ 54, 283 (vgl. dort weitere Nachweise) scheidet bei bestimmten Gestaltungen (Haftungseinheit) das Verfahren der Gesamtabwägung aus.

    Allerdings ist diese Rechtsansicht in BGHZ 54, 283 für den Fall ausgesprochen, daß auf der einen Seite die Schädiger (Nebentäter) in solcher "Einheit" und auf der anderen Seite die mitverantwortlichen Geschädigten beteiligt sind.

    Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier eine Einheit zwischen Sch. und den Geschädigten oder ihren Rechtsvorgängern bestand, ist zu folgen, wobei man sie, da es nicht um die Haftung der Geschädigten geht, statt Haftungseinheit Tatbeitragseinheit (Fikentscher SchR 3. Aufl. § 108, 4 im Zusammenhang mit BGHZ 54, 283) oder Zurechnungseinheit (Dunz NJW 1968, 679, 682) bezeichnen mag.

    Aus den Gründen des Urteils in BGHZ 54, 283 ist es damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Beteiligten gegenüber dem Beklagten als weiterem Schädiger als haftungseinheitliche Gruppe behandelt werden.

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

    Auszug aus BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71
    Zwar geht es im Grundsatz davon aus, daß - soweit wie hier der Schaden eines Mitverantwortlichen vorliegt - für die Ausgleichsquote nicht allein das jeweilige Innenverhältnis zwischen den Beteiligten des Ausgleichsverhältnisses zugrunde zu legen ist, sondern die nach dem Verfahren der Gesamtschau im Sinne von BGHZ 30, 203 errechnete Beteiligungsquote.

    Allerdings ging es in BGHZ 30, 203 um den Anspruch des mitverantwortlichen Geschädigten und nicht um den Ausgleich unter den Schädigern.

    Die Schadensquote ist aber auch dann im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (vgl. BGHZ 30, 203, 211 f. und Urteil vom 14. Juli 1964 - VI 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = NJW 1964, 2011).

  • BGH, 14.07.1964 - VI ZR 106/63
    Auszug aus BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71
    Die Schadensquote ist aber auch dann im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (vgl. BGHZ 30, 203, 211 f. und Urteil vom 14. Juli 1964 - VI 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = NJW 1964, 2011).
  • BGH, 26.04.1966 - VI ZR 221/64

    Ausgleichspflicht von Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71
    Eine derartige Gestaltung hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64 (= LM BGB § 426 Nr. 25a = NJW 1966, 1262 und 1810 mit Anm. Dunz; vgl. auch Dunz NJW 1968, 679, besonders 682, vgl. weiter JZ 1959, 592, 594) beurteilt und anerkannt.
  • BFH, 13.03.1964 - VI 106/63 S

    Anfechtungen von Entscheidungen im Kostenerlaßverfahren

    Auszug aus BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71
    Die Schadensquote ist aber auch dann im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (vgl. BGHZ 30, 203, 211 f. und Urteil vom 14. Juli 1964 - VI 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = NJW 1964, 2011).
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 1 U 136/12

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Betreten der Autobahn; Haftungsquote;

    b) Eine Zurechnungseinheit wurde daher beispielsweise angenommen für einen einer Verkehrskontrolle unterzogenen alkoholisierten Fahrer eines Pkws und die die Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber einem in diese Personengruppe hineinfahrenden Fahrzeugführer (vgl. BGH NJW 1973, 2022 [juris Tz. 16]), ebenso für den Fahrzeughalter eines unbeleuchtet auf offener Straße geschobenen Pkws und einen schiebenden Helfer gegenüber dem auffahrenden Fahrzeugführer (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 20]).

    Dieser unfallbedingende Ursachenbeitrag war durch die Verhaltensweisen des Klägers und des Zeugen Ö. bereits geschaffen, als der den Beklagten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutrat und zum Schadenseintritt führte (vgl. BGH NJW 1973, 2022 [juris Tz. 16]).

  • BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88

    Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine

    Vielmehr sind die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner zusammen wie ein Verursacher zu behandeln (s. etwa BGHZ 6, 3, 27 f.; 55, 344, 349; 61, 213, 219, 220).

    Vielmehr haften die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner im Innenausgleich dem außerhalb der Haftungseinheit stehenden Mitschuldner in Höhe des auf die Haftungseinheit entfallenden Anteils wiederum nur als Gesamtschuldner (BGHZ 6, 3, 27; 55, 344, 349) und haben sie sich ihrerseits auf einer zweiten Stufe unabhängig von den übrigen Mitschädigern auseinanderzusetzen (BGHZ 61, 213, 219).

  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95

    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

    Zum andern können jedoch aus entsprechenden Gründen auch der Geschädigte und einer der Schädiger als Einheit einem anderen Schädiger gegenüberstehen (Zurechnungseinheit oder Tatbeitragseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 218; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736 und vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131).

    Für einen weiteren, auf § 426 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zeugen B. ist daher, unabhängig von der oben erörterten Frage einer Haftungsprivilegierung nach § 636 Abs. 1 RVO, bereits aus schadensrechtlichen Gründen kein Raum (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 219 sowie vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736; s. auch Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 732).

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20

    Bahnunfall; Bahn; Zug; Bus; Gelenkbus; Haftungseinheit; Zurechnungseinheit;

    Zum andern können jedoch aus entsprechenden Gründen auch der Geschädigte und einer der Schädiger als Einheit einem anderen Schädiger gegenüberstehen (Zurechnungseinheit oder Tatbeitragseinheit, vgl. z.B. BGHZ 61, 213, 218 ; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129 ; vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736 und vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131 ).

    Sie haben sich in der Schaffung und Aufrechterhaltung der gefährdenden Verkehrslage zusammengefunden und werden daher als Zurechnungseinheit betrachtet ( BGH, Urteil vom 18. September 1973 - VI ZR 91/71 , Rn. 16, juris).

  • LG Konstanz, 27.07.2006 - 4 O 234/05

    Die Bundesrepublik Deutschland haftet für die Folgen des Flugzeugunglücks von

    Eine solche Haftungs- und Zurechnungseinheit ist anzunehmen, wenn sich die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger in demselben unfallbedingten Verursachungsbeitrag ausgewirkt haben (BGH NJW 1996, 2023; 1973, 2022; Palandt- Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn 52 und 72; § 426 Rn 11).
  • BGH, 05.10.1982 - VI ZR 72/80

    Mitverschuldensausgleich - Gesamtschuld - Haftung - Zurechnung - Kinder - Kfz -

    An der Rechtsprechung zur Annahme von tatsächlich begründeten Haftungs- und Zurechnungseinheiten beim Mitverschuldensausgleich gegenüber mehreren Schädigern (BGHZ 54, 283 = NJW 1971, 33; BGHZ 61, 213 = NJW 1973, 2022) wird festgehalten.*).

    Dies kann sich nicht nur aus einer besonderen rechtlichen Verbindung (etwa Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs), sondern auch allein aus der tatsächlichen Gestaltung ergeben (vgl. dazu Roth, Haftungseinheiten bei § 254 BGB, 1982, S. 47 ff.), wie der Senat insbesondere in den Entscheidungen BGHZ 54, 283 = NJW 1971, 33, und BGHZ 61, 213 = NJW 1973, 2022, klargestellt hat.

    Demnach bilden eine solche Einheit immer diejenigen, deren Verhalten sich in einem und demselben unfallbedingten Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem anderen Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzutritt; auch der Geschädigte selbst kann in dieser Weise in eine Zurechnungseinheiteingebunden sein (BGHZ 61, 213 = NJW 1973, 2022).

  • OLG Frankfurt, 18.09.1986 - 1 U 124/85

    Gesamtschau - Kettenunfall

    Vielmehr ist hier im Wege einer Gesamtschau eine Gesamtabwägung vorzunehmen, deren Sinn und Zweck es ist, den bei Zugrundelegung der bloßen Einzelabwägung nach seinem Kausalbeitrag benachteiligten Geschädigten besser zu stellen; die Schadensquote ist auch im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (BGH VersR 74, 34 = NJW 73, 2022 (2023).

    Ausreichend ist der Umstand, daß sich die Personen "in der Schaffung und Aufrechterhaltung der gefährdenden Verkehrslage zusammengefunden" haben (BGH VersR 74, 34= NJW 73, 2022).

    Das Ziel der Kl., von der Bekl. einen Ausgleich zu verlangen, liefe auf eine doppelte Berücksichtigung des gemeinsamen Kausalbeitrags der Einheit hinaus (BGH VersR 74, 34 = NJW 73, 2024).

  • OLG Hamm, 31.08.1998 - 6 U 15/98

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem am Fahrbahnrand stehenden Helfer bei

    War der Unfall für den Zeugen H als Führer des Klägerfahrzeugs unabwendbar i.S.d. § 7 II 1 StVG, so scheidet eine Haftungseinheit zwischen ihm und dem unfallbeteiligten L von vornherein aus, denn diese käme nur dann in Betracht, wenn er den Unfall in zurechenbarer Weise mitverursacht hätte (vgl. BGH VersR 88, 632; 74, 34; OLG Düsseldorf VersR 82, 300).

    Die Rechtsprechung wendet jedoch die Grundsätze der Haftungseinheit auch auf Fälle an, in denen das haftungsrelevante Verhalten mehrerer Schädiger aus Gründen der besonderen Fallgestaltung faktisch im wesentlichen zu ein und demselben Schadensbeitrag verschmilzt oder überlappt, bevor dieser mit der von dem Geschädigten gesetzten Kausalkette zusammentrifft und zum Schaden führt (vgl. BGHZ 54, 283; BGHZ 61, 213; BGH r+s 96, 261; Senat, BauR 52, 658; Steffen, a.a.O.; Kirchhoff, a.a.O.; grundsätzlich ablehnend Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, § 9 StVG Rdn. 117).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.1981 - 1 U 152/79

    Gefährdungshaftung; Mitverschulden; Gesetzlicher Vertreter; Haftungseinheit;

    Eine solche Zurechnungseinheit, die zur Folge hat, daß ihr gegenüber ein Mitschädiger nur zu einer bestimmten Quote belastet werden kann, liegt dann vor, wenn mehrere Schädiger oder ein Schädiger, und der mitschuldige Geschädigte eine gemeinsam zu verantwortende Unfallursache gesetzt haben, so daß ihre Handlungen zu einem gemeinsamen Ursachenbeitrag verschmelzen (BGHZ 61, 213; BGH VersR 1978, 735).

    Innerhalb einer solchen Zurechnungseinheit kann jedoch niemand stehen, der den Unfall nicht in einer zurechenbaren Weise mitverursacht hat (BGHZ 61, 213, 220); vielmehr verbleibt es dabei, daß dem schuldlos Geschädigten sämtliche Schädiger gemäß §§ 840, 421 BGB als Gesamtschuldner haften.

  • OLG Saarbrücken, 24.03.2022 - 4 U 12/21

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Indoorkletterhalle; Mitverschulden

    Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen im Wesentlichen deckungsgleiche Tat- oder Verursachungsbeiträge eines Erstschädigers und des Geschädigten gegenüber einem Zweitschädiger durch Schaffung einer Gefahrenlage vorliegen (Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Auflage 2022, Kapitel 2, Rdn. 1613; siehe auch BGH, Urt. v. 18.09.1973 - VI ZR 91/71, BGHZ 61, 213-220, juris Rdn. 25 f; Lemcke, r + s 2006, 52 (53 f)).
  • OLG Stuttgart, 11.11.1992 - 3 U 147/91

    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers bei unentgeltlicher

  • BGH, 25.01.1977 - VI ZR 166/74

    Ersatzfähigkeit von Verfolgungsschäden

  • OLG Jena, 05.08.1997 - 3 U 1489/96

    Haftung wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung; Verstoß gegen die, einer

  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 6 U 216/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines schadensbedingt liegen Gebliebenen mit

  • OLG München, 09.03.1995 - 32 U 5600/94

    Aufklärungspflicht der Bank bei unklarem Überweisungsauftrag

  • BGH, 01.06.1976 - VI ZR 162/74

    Zahlung einer Kapitalabfindung wegen entgangenem Recht auf Unterhalt -

  • BGH, 07.02.1974 - II ZR 125/72

    Klage auf Ersatz des Schadens an einem Schiff - Unzureichende Kennzeichnung eines

  • BGH, 11.06.1974 - VI ZR 210/72

    Umfang der Minderung der Schadensersatzpflicht durch ein Mitverschulden -

  • OLG Schleswig, 20.02.1997 - 7 U 165/95
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