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   BGH, 02.04.1974 - VI ZR 193/72   

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BGH, 02.04.1974 - VI ZR 193/72 (https://dejure.org/1974,1570)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1974 - VI ZR 193/72 (https://dejure.org/1974,1570)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1974 - VI ZR 193/72 (https://dejure.org/1974,1570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sorgfaltspflicht - Verrichtungsgehilfe - Angestelltenschutz - Verantwortliche Unternehmer - Schadenverteilung

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 888
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus BGH, 02.04.1974 - VI ZR 193/72
    Ansprüche des Geschädigten gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger sind auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zum Arbeitgeber (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadenverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO gestört wäre (i. A. an BGHZ 61, 51 = VersR 1973, 836).
  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

    Dabei mag mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß sowohl die Beklagte als auch die Stadt B. gegenüber dem Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung erfüllt haben und der Stadt B. das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kommt, so daß ein sog. gestörtes Gesamtschuldverhältnis vorliegt, wie es nach der von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zu einer Beschränkung der Haftung des sog. außenstehenden (d.h. außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden) Zweitschädigers (hier: der beklagten Universität) auf denjenigen Betrag führt, der im Verhältnis zu dem haftungsprivilegierten sog. Erstschädiger (hier: der Stadt B.) auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (Senatsurteile BGHZ 61, 51 und 94, 173; vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670 f.; vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1278).

    Für den Fall der vertraglichen Übernahme der Verantwortlichkeit durch den Zweitschädiger hat der Senat freilich ausgesprochen, daß eine Kürzung des Schadensersatzanspruches gegen ihn unterbleibt (Senatsurteil vom 14. Juni 1976 aaO. S. 992 zu 3. b.; s. auch Senatsurteil vom 2. April 1974 aaO. S. 889 zu 3.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (s. Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - NJW 1971, 752, 753; vom 2. April 1974 aaO.; vom 22. April 1980 - VI ZR 134/78 - NJW 1980, 2348, 2349; vom 7. März 1989 - VI ZR 191/88 - VersR 1989, 633, 634; vgl. auch BGH Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 103/82 - NJW 1983, 1856 f.).

  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86

    Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund

    Ist der Zweitschädiger im Innenverhältnis der Schädiger durch eine vertragliche Vereinbarung von der Haftung freigestellt, so entfällt deshalb grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten gegen ihn (Ergänzung zum Senatsurteil vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888).

    Der Senat hat vertraglichen Vereinbarungen, durch die die Rollen der Beteiligten in Bezug auf die Schadensverhütung und damit die Gewichte ihres Beitrags an der Schadensentstehung verteilt wurden, stets Einfluß auch für den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Zweitschädiger beigemessen (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889 f. und vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992).

    Auch wenn dem Kläger solche vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zustünden, fänden die Grundsätze des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1974 - a.a.O. S. 889).

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 79/87

    Delegierung der Verkehrssicherungspflicht durch Absprache mit einem Dritten

    Er hatte dementsprechend entweder dafür zu sorgen, daß der Schacht wieder geschlossen wurde, oder aber - wenn der Schacht offenblieb - sicherzustellen, daß Dritte zuverlässig vor der Gefahr gewarnt und bewahrt wurden (s. - zu einem vergleichbaren Fall - Senatsurteil vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888).

    Die Beweislast insoweit liegt, ähnlich wie bei dem Einwand des mitwirkenden Verschuldens nach der analog heranzuziehenden Vorschrift des § 254 BGB (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1974 a.a.O. S. 890) bei dem Inanspruchgenommenen, hier also dem Beklagten.

  • OLG Celle, 02.02.2005 - 9 U 74/04

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht; Umfang der

    Damit würde der Zweck der Regelung unterlaufen; der von ihr gewährte Schutz des Unternehmers würde auf diesem Weg wieder zunichte gemacht (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 31 Rdnr. 93; zuletzt BGH NJW 2004, 951, 952; früher: BGH NJW 1973, 1648; BGH VersR 1974, 888).
  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 91/83

    Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall

    Für diesen Interessenkonflikt hat der Senat in BGHZ 61, 51 entschieden, daß der Geschädigte einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger insoweit nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, als der für den Unfall mitverantwortliche Unternehmer bzw. Arbeitskollege ohne seine Haftungsfreistellung nach §§ 636, 637 RVO im Verhältnis zu dem Zweitschädiger für den Schaden aufkommen müßte (vgl. auch Senatsurteil vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2000 - 3 U 87/99

    Verkehrssicherungspflicht des Ladeninhabers für Präsentationspodest

    Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Kaufhauses oder Ladengeschäfts erstreckt sich darauf, dass die dem Publikumsverkehrs gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten frei von Gefahren sind; er hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Kunde bei normalem vernünftigen Verhalten sicher in den Räumen bewegen kann und sich insbesondere keinen versteckten, unerwarteten Gefahren ausgesetzt sieht, d.h. solchen Gefahren, denen er auch bei Anwendung zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnen könnte (vgl. BGH VersR 74, 888 und NJW 94, 2617; OLG Nürnberg VersR 67, 1083).
  • OLG Stuttgart, 07.10.1991 - 7 U 3/91

    Schmerzensgeldkapital; Monatliche Schmerzensgeldrente; Ersatzpflichtiger Unfall;

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  • BGH, 07.03.1989 - VI ZR 191/88

    Haftung einer Gemeinde für Schäden an einer Bundesstraße durch die Überführung

    Zwar kann der Schadensersatzpflichtige im allgemeinen kein Mitverschulden daraus herleiten, daß er in der Erfüllung seiner eigenen Obliegenheiten von dem Geschädigten nicht hinreichend überwacht worden sei (vgl. etwa - für die verwandte Fragestellung beim gesamtschuldnerischen Innenausgleich - Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - NJW 1971, 752, 753; vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889; vom 22. April 1980 - VI ZR 134/78 - NJW 1980, 2348, 2349).
  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 77/83

    Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche - Abwasserkanalisation - Haftungsabwägung -

    Es ist anerkannt, daß es bei der Abwägung nach § 426 Abs. 1 BGB ins Gewicht fallen kann, wenn einer der Gesamtschuldner dem anderen gegenüber eine besondere Vertragspflicht verletzt hat (RG JW 1936, 2066; BGH Urteil vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 = VersR 1974, 888, 890; BGB-RGRK a.a.O. § 426 Rn. 47).
  • OLG Frankfurt, 05.08.1997 - 8 U 31/96

    Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht des bauüberwachenden Architekten?

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  • OLG Hamm, 06.06.1989 - 9 U 45/88

    Haftungsprivileg des Arbeitgebers ; Haftungsausschluß nach § 636 RVO

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