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   BGH, 09.10.1974 - IV ZR 146/73   

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https://dejure.org/1974,1863
BGH, 09.10.1974 - IV ZR 146/73 (https://dejure.org/1974,1863)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1974 - IV ZR 146/73 (https://dejure.org/1974,1863)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1974 - IV ZR 146/73 (https://dejure.org/1974,1863)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmung zur anderweitigen Wiederherstellung eines brandzerstörten Gebäudes - Entschädigung nach dem Wiederaufbauwert - Wohngebäude statt Stallgebäude - Bereicherung durch eine gleitende Neuwertentschädigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AVB f. Feuerversicherung (AFB) § 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 125
  • VersR 1975, 31
  • DB 1975, 98
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52

    Neuwertversicherung

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - IV ZR 146/73
    Auch die Neuwertversicherung ist eine Schadensversicherung, die nur die Beseitigung der dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall entstandenen Schäden zum Gegenstand haben kann (BGHZ 9, 195 [203]).
  • BGH, 21.02.1990 - IV ZR 298/88

    Gebäudeversicherung: Wann besteht Anspruch auf Neuwertentschädigung?

    Daraus folgt, daß der Versicherungsnehmer keine Entschädigung dafür fordern kann, daß er aus Anlaß des Versicherungsfalls statt des alten Gebäudes ein völlig andersartiges errichtet (BGH, Urteil vom 6. Juni 1984 - IVa ZR 149/82 - VersR 1984, 843; vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 146/73 - VersR 1975, 31).
  • BGH, 06.06.1984 - IVa ZR 149/82

    Begriff der Verwendbarkeit zu Wohnzwecken in der Feuerversicherung; Begriff der

    Daraus folgt, daß der Versicherungsnehmer keine Entschädigung dafür fordern kann, daß er aus Anlaß des Versicherungsfalls statt des alten Wohnhauses, das seinen wirtschaftlichen Bedürfnissen ohnehin nicht mehr entsprach, ein völlig andersartiges Gebäude errichtet (BGH Urteil vom 9.10.1974 - IV ZR 146/73 - VersR 1975, 31).

    Eine Wiederherstellung kann nur angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte (Martin a.a.O. R IV 29; Boldt Feuerversicherung 3. Aufl. S. 120) und gleichartigen Zwecken dient (BGH VersR 1975, 31; OLG Schleswig VersR 1977, 805; Prölss/Martin a.a.O. § 97 Anm. 4 a), was allerdings nicht ausschließt, daß der Versicherte bei der Wiederherstellung eine modernere Bauweise wählt.

  • BGH, 17.12.1997 - IV ZR 136/96

    Einschränkung der Neuwertversicherung

    Der Bundesgerichtshof hat bereits 1953 entschieden und in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß die Neuwertversicherung eine zulässige Form der Schadensversicherung ist, deren Besonderheit gegenüber der Zeitwertversicherung nur darin besteht, daß bei ihr auch der Schaden wieder ausgeglichen wird, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß, um die versicherte Sache wieder herzustellen (BGHZ 9, 195, 203; vgl. ferner Urteile vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 146/73 - VersR 1975, 31 f.; vom 19. Mai 1976 - IV ZR 35/75 - VersR 1976, 845; vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88 - VersR 1990, 488 unter 2).
  • BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 15/80

    Rechtsweg vor den Zivilgerichten für Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis

    Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß das Rechtsverhältnis zwischen einer Feuersozietät i.S. des preußischen Gesetzes vom 25. Juli 1910 (GS 241) und ihrem Versicherungsnehmer dem privaten Recht angehört und daß daher für die vorliegende Klage der Rechtsweg vor den Zivilgerichten offensteht (so auch die ständige Praxis des BGH: vgl. die Entscheidungen vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 146/73 -, vom 25. Juni 1976 - IV ZR 162/75 -, vom 19. Mai 1976 - IV ZR 35/75 und vom 30. Januar 1980 - IV ZR 52/78; VersR 1975, 31; 1976, 825; 1976, 845; 1980, 373).

    Es braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert werden, ob bei den sonst üblichen Wiederherstellungsklauseln (Wiederherstellungsklausel 5.04; § 5 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung landwirtschaftlicher Gebäude; § 7 Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuerleitungswasser und Sturmschäden; § 3 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung in Industrie und Gewerbe) ein veränderter, aber nutzungsgleicher Wiederaufbau genügt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - LM AFB § 3 Nr. 2 - VersR 1975, 31; Raiser, Kommentar der AFB, 2. Aufl. § 18 Rdn. 67; Wussow Feuerversicherung § 3 AFB Anm. 10; Prölss/Martin VVG 22. Aufl. § 97 Anm. 4).

  • BGH, 21.02.1990 - IV ZR 328/88

    Neuwertentschädigung bei Wiederherstellung eines abgebrannten Gebäudes

    c) Die Voraussetzung der Wiederherstellung eines gleichartigen Gebäudes ist dann nicht gegeben, wenn der Versicherungsnehmer aus Anlaß des Versicherungsfalls statt des alten Gebäudes, das für ihn praktisch wertlos geworden war, ein nach seiner Zweckbestimmung völlig anderes errichtet (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 146/73 - VersR 1975, 31).
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