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   BGH, 28.01.1975 - VI ZR 143/73   

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BGH, 28.01.1975 - VI ZR 143/73 (https://dejure.org/1975,753)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1975 - VI ZR 143/73 (https://dejure.org/1975,753)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1975 - VI ZR 143/73 (https://dejure.org/1975,753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 249
    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 922
  • MDR 1975, 479
  • VersR 1975, 426
  • DB 1975, 688
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.1973 - VI ZR 96/72

    Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls

    Auszug aus BGH, 28.01.1975 - VI ZR 143/73
    Dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn er den Wagen während der Reparaturzeit nicht hätte fahren können, aber mit seiner Verlobten darüber einig war, daß der Wagen ihr zur Verfügung stehen solle, falls er ihn selbst nicht nutzen könne oder wolle (Ergänzung zum Urt. v. 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 = LM BGB § 249 [A] Nr. 33).

    Das Berufungsgericht bejaht jedoch unter Bezugnahme auf eine inzwischen vom erkennenden Senat bestätigte Entscheidung des Kammergerichts einen Vermögensschaden des Halters dann, wenn das Fahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit nach der bereits vor dem Unfall getroffenen Zweckbestimmung von Familienangehörigen hätte benutzt werden sollen (Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 = LM BGB § 249 [A] Nr. 33 = VersR 1974, 171).

    Auch der erkennende Senat hat in seinen beiden Urteilen vom 7. Juni 1968 (VI ZR 40/67 = a.a.O.) und vom 16. Oktober 1973 (VI ZR 96/72 - a.a.O.) in den Gründen bzw. im Leitsatz ausdrücklich hervorgehoben, daß der Anspruch in gleicher Weise besteht, wenn der Wagen ohne den Unfall von Familienangehörigen "oder anderen Personen" benutzt worden wäre.

  • BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

    Auszug aus BGH, 28.01.1975 - VI ZR 143/73
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Nutzungsausfallanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht besteht, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit, gleich ob aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen, nicht hätte nutzen können, da dann keine "fühlbare" Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt (BGHZ 45, 212, 219; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803).

    Auch der erkennende Senat hat in seinen beiden Urteilen vom 7. Juni 1968 (VI ZR 40/67 = a.a.O.) und vom 16. Oktober 1973 (VI ZR 96/72 - a.a.O.) in den Gründen bzw. im Leitsatz ausdrücklich hervorgehoben, daß der Anspruch in gleicher Weise besteht, wenn der Wagen ohne den Unfall von Familienangehörigen "oder anderen Personen" benutzt worden wäre.

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 28.01.1975 - VI ZR 143/73
    Der Bundesgerichtshof hat bereits bei der Begründung seiner Rechtsprechung zum Geldersatz für den Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeuges in Fällen, in denen der Geschädigte auf die mietweise Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet hatte, ganz allgemein darauf hingewiesen, daß dieser Anspruch nicht entfalle, wenn der Betroffene, obwohl für ihn selbst keine Gebrauchsmöglichkeit bestand, den Wagen "durch Überlassung an andere" genutzt hätte (BGHZ 40, 345, 353).
  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 28.01.1975 - VI ZR 143/73
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Nutzungsausfallanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht besteht, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit, gleich ob aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen, nicht hätte nutzen können, da dann keine "fühlbare" Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt (BGHZ 45, 212, 219; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803).
  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht und ihm die gegebenenfalls entstehenden Kosten für dessen Anmietung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10), da es in diesem Fall an der notwendigen fühlbaren Beeinträchtigung während des maßgeblichen Zeitraums fehlt (siehe hierzu z.B. Senatsurteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64, NJW 1966, 589, 590; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 aaO sowie Urteile vom 28. Januar 1975 - VI ZR 143/73, NJW 1975, 922, 923 und vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 219).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 1 U 52/07

    Nutzungsausfallentschädigung für privaten Pkw bei verzögerter Reparatur - Keine

    Auch wenn der geschädigte Eigentümer durch Benutzung eines Ersatzwagens den Ausfall des beschädigten Kraftfahrzeuges überbrücken kann oder wenn er infolge von bei einem Unfall erlittenen Verletzungen während der Ausfallzeit nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu benutzen, bleibt ihm nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erhalten, wenn das beschädigte Fahrzeuge bestimmungsgemäß von Angehörigen oder anderen Personen gefahren werden sollte (BGH NJW 1975, 922).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 U 220/10

    Ersatz von Mietwagenkosten bei unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten;

    Zutreffend ist, dass trotz persönlicher Fahruntauglichkeit ein Entschädigungsanspruch bestehen bleiben kann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten - etwa einem Angehörigen, einem Ehepartner oder einer sonstigen nahestehenden Person - unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall tatsächlich genutzt hätte (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2007, Az.: I-1 U 52/07; BGH NJW 1974, 33; BGH NJW 1975, 922; OLG Köln VersR 1977, 937; KG DAR 2006, 151).
  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Eine Entbehrung und damit ein wenn auch betragsmäßig nicht ohne Schwierigkeiten zu erfassender (BGHZ 56, 214) Vermögensschaden entsteht aber nicht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohnedies nicht nutzen wollte oder konnte (zuletzt Senatsurteil vom 28. Januar 1975 - VI ZR 145/73 - VersR 1975, 426 mit Nachw.).
  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit -

    Unterausnahmen werden für den Fall gemacht, daß das Fahrzeug zwar nicht vom Eigentümer selbst, wohl aber von seinen Familienangehörigen (BGH Urt. v. 16. Oktober 1973, VI ZR 96/72, NJW 1974, 33 ) oder von seiner Verlobten (BGH Urt. v. 28. Januar 1975, VI ZR 143/73, NJW 1975, 922 ) bestimmungsgemäß benutzt worden wäre.
  • KG, 29.09.2005 - 12 U 235/04

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schmerzensgeld für eine HWS - Distorsion mit

    Zwar kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der geschädigte Fahrzeugeigentümer sein Fahrzeug einem Dritten, etwa Familienangehörigen oder seiner Verlobten unentgeltlich zur Nutzung überlassen hätte (BGH NJW 1974, 33; NJW 1975, 922), doch setzt ein derartiger Anspruch eine vor dem Unfall getroffene Vereinbarung zwischen dem Fahrzeugeigentümer und dem Dritten voraus (KG, 22 U 14/02 Urteil vom 3. März 2003).
  • OLG Bremen, 03.04.2001 - 3 U 108/00

    Schadensgeringhaltung bei Kraftfahrzeugschäden - erforderlicher Nutzungswille bei

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  • KG, 22.12.2021 - 25 U 33/21

    Schadenersatz aus einem Auffahrunfall an einer roten Ampel

    Dabei ist es unschädlich, dass die Ehefrau des Klägers die hauptsächliche Nutzerin des Fahrzeuges war (vgl. BGH NJW 1975, 922; KG Berlin, Urteil vom 26. September 1985 - 12 U 6608/84 -, juris).
  • AG Schwelm, 08.07.2016 - 20 C 551/14

    Anspruch eines Käufers auf Nacherfüllung des Kaufvertrags wegen

    Dass die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut ist, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung ist, versteht sich allerdings seit Jahrzehnten von selbst und bedarf keiner näheren Begründung (vgl. nur Erwägungsgründe Nr. 4, 7 bis 10 und insbesondere 14 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie -, ABl. EG vom 24. April 2002, Nr. L 108/51).15Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht und ihm die gegebenenfalls entstehenden Kosten für dessen Anmietung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10), da es in diesem Fall an der notwendigen fühlbaren Beeinträchtigung während des maßgeblichen Zeitraums fehlt (siehe hierzu z.B. Senatsurteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64, NJW 1966, 589, 590; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 aaO sowie Urteile vom 28. Januar 1975 - VI ZR 143/73, NJW 1975, 922, 923 und vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 219).
  • LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16

    Ersatzanspruch für Fahrzeug und Umsatzsteuer

    Zwar steht dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs ein Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn er das Fahrzeug während der Reparaturzeit nicht selbst hätte fahren können, aber mit einem nahen Angehörigen darüber einig war, dass das Fahrzeug hm zur Verfügung stehen solle, falls er es selbst nicht nutzen könne oder wolle (BGH NJW 1975, 922), das Fahrzeug auch zu diesem Zweck angeschafft worden ist (u.a. LG Köln, Urteil vom 25.01.2005, 16 O 381/03), er das Fahrzeug dem Dritten aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall auch tatsächlich genutzt hätte (OLG Düsseldorf MDR 2011, 1169 m.w.N.).
  • AG Hamburg-Altona, 05.04.2011 - 316 C 404/10

    Verkehrsunfall - Reparaturkostenerstattung Fachwerkstatt

  • AG Hildesheim, 12.05.2006 - 48 C 29/06

    Umfang der Darlegungslast des Geschädigten für Anspruch auf Kfz-Nutzungsausfall

  • LG Darmstadt, 17.07.2023 - 3 O 304/21

    Mitverschulden des Fahrers eines Pannenfahrzeuges bei unterlassener

  • LG Darmstadt, 18.09.1979 - 4 O 182/79
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