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   BGH, 10.06.1975 - VI ZR 131/73   

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https://dejure.org/1975,782
BGH, 10.06.1975 - VI ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,782)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1975 - VI ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,782)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1975 - VI ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,782)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherheitspflicht - Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Zufahrt zu den Zementsilos - Bedeutung einer Warnung und des Hinweises des Befahrens einer Baustelle auf eigene Gefahr - Ausnahme aus dem ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherung des Baustellenverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers, des Poliers und des bauleitenden Architekten

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 1011
  • VersR 1975, 949
  • BB 1975, 1085
  • DB 1975, 1792
  • BauR 1976, 69
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1975 - VI ZR 131/73
    Ob es insoweit, wie dies das Berufungsgericht getan hat, der Heranziehung des bereits vom Reichsgericht entwickelten und in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes übergegangenen Gedankens bedarf, daß derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, daß dort, wo er tätig wird, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist (RGZ 102, 372, 375; BGH Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53 = LM BGB § 823 [H] Nr. 2) kann offenbleiben.
  • BGH, 16.02.1959 - III ZR 188/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1975 - VI ZR 131/73
    Von Sonderfällen abgesehen, in denen sich die Gefährdeten in psychischen Ausnahmesituationen befinden (vgl. BGH Urt.v.16. Februar 1959 - III ZR 188/57 = VersR 1959, 433), besteht jedenfalls gegenüber erwachsenen Personen eine Pflicht zur Verkehrssicherung bereits dann nicht mehr, wenn diese darauf aufmerksam gemacht worden sind, daß sie nur auf eigene Gefahr einen bestimmten Weg benutzen können.
  • BGH, 26.05.1966 - III ZR 59/64

    Verletzung einer Amtspflicht wegen unzulänglicher Kennzeichnung einer

    Auszug aus BGH, 10.06.1975 - VI ZR 131/73
    Ihnen gegenüber kann dann aber auch keine Verkehrssicherungspflicht mehr bestehen; denn was der Verkehrssicherungsflichtige zur Abwendung der Gefahr zumutbarerweise tun mußte, hat er getan (BGH Urt. v. 26. Mai 1966 - III ZR 59/64 = NJW 1966, 1456, 1457 ; vgl. auch BGH Urt.v.16. Dezember 1963 - III ZR 169/62 = VersR 1964, 323, 324 ; Stoll, Handeln auf eigene Gefahr S. 272; Weidner, Die Mitverursachung als Entlastung des Haftpflichtigen S. 42).
  • BGH, 17.10.1967 - VI ZR 70/66

    Schubstreben - Produzentenhaftung, Kleinbetrieb, § 831 BGB

    Auszug aus BGH, 10.06.1975 - VI ZR 131/73
    Er trug damit eine besondere Verantwortlichkeit gegenüber der Allgemeinheit und war nicht nur im Verhältnis zum Erstbeklagten, sondern auch im Verhältnis zu den von ihr vor Gefahren zu schützenden Dritten zur Verkehrssicherung verpflichtet (vgl.Senatsurteil vom 17. Oktober 1967 - VI ZR 70/66 - VersR 1967, 1199, 1201; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12, Aufl. TZ 110).
  • RG, 19.09.1921 - VI 191/21

    Tierarzt; Rechtspflicht zum Handeln (§ 823 BGB.).

    Auszug aus BGH, 10.06.1975 - VI ZR 131/73
    Ob es insoweit, wie dies das Berufungsgericht getan hat, der Heranziehung des bereits vom Reichsgericht entwickelten und in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes übergegangenen Gedankens bedarf, daß derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, daß dort, wo er tätig wird, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist (RGZ 102, 372, 375; BGH Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53 = LM BGB § 823 [H] Nr. 2) kann offenbleiben.
  • BGH, 16.12.1963 - III ZR 169/62
    Auszug aus BGH, 10.06.1975 - VI ZR 131/73
    Ihnen gegenüber kann dann aber auch keine Verkehrssicherungspflicht mehr bestehen; denn was der Verkehrssicherungsflichtige zur Abwendung der Gefahr zumutbarerweise tun mußte, hat er getan (BGH Urt. v. 26. Mai 1966 - III ZR 59/64 = NJW 1966, 1456, 1457 ; vgl. auch BGH Urt.v.16. Dezember 1963 - III ZR 169/62 = VersR 1964, 323, 324 ; Stoll, Handeln auf eigene Gefahr S. 272; Weidner, Die Mitverursachung als Entlastung des Haftpflichtigen S. 42).
  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Neben dieser so genannten "sekundären" Verkehrssicherungspflicht, die sich grundsätzlich darauf beschränkt, erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - aaO; OLG Schleswig aaO), treffen den bauleitenden Architekten "primäre" Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1975 - VI ZR 131/73 - VersR 1975, 949, 950; vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - aaO).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2011 - 23 U 28/10

    Haftung für den Brand am Düsseldorfer Flughafen

    Neben dieser sog. "sekundären" Verkehrssicherungspflicht, die sich grundsätzlich darauf beschränkt, erkannte oder erkennbare "baustellentypische" Gefahren zu beseitigen, treffen den bauleitenden Architekten bzw. Bauherrn "primäre" Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2007, VI ZR 178/05, BauR 2007, 1267; BGH, Urteil vom 20.09.1983, VI ZR 248/81, MDR 1984, 219; BGH, Urteil vom 10.06.1975, VI ZR 131/73, VersR 1975, 949; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2005, 1 U 119/05, NZBau 2006, 185; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1858 ff., insbes.
  • BGH, 10.03.1977 - VII ZR 278/75

    Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten

    Wurden Architekten zum Schadensersatz verurteilt, weil sie die ihnen als Bauleiter obliegenden Sicherungspflichten mißachtet hatten (z.B. BGH Urteile vom 30. Januar 1968 - VI ZR 150/66 = VersR 1968, 470; NJW 1970, 2290;10. Juni 1975 - VI ZR 131/73 - BauR 1976, 69), so wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen, wenn es lediglich um die Verletzung der aus der örtlichen Bauaufsicht sich ergebenden Verkehrssicherungspflichten gegangen wäre.
  • BGH, 20.09.1983 - VI ZR 248/81

    Verkehrssicherungspflichten des Architekten bei Veränderung eines von einem

    "Primäre" Verkehrssicherungspflichten treffen einen bauleitenden Architekten jedoch dann, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlaßt, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, daß die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann (wie in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 1975 - VI ZR 131/73 - LM § 823 (Dc) BGB Nr. 101 = VersR 1975, 949 = BauR 1976, 96) oder daß solche Gefahren - wie im Streitfall - nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
  • OLG Hamburg, 02.04.2020 - 6 U 202/17

    Zur Haftung für Schaden durch herabfallende große Eisstücke wegen behaupteter

    Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass im Falle eines Handelns auf eigene Gefahr bereits eine Verkehrssicherungspflicht entfalle, weil bei einer derartigen Gestaltung den in solcher Weise gewarnten Personen nicht mehr im Rechtssinne ein Verkehr "eröffnet" sei und der Verkehrssicherungspflichtige alles zur Abwendung der Gefahr Zumutbare bereits getan habe (so BGH, Urteil vom 10.06.1975, VI ZR 131/73, Rz. 14, juris, m.w.N.).
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