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   BGH, 04.12.1975 - III ZR 110/73   

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BGH, 04.12.1975 - III ZR 110/73 (https://dejure.org/1975,1782)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1975 - III ZR 110/73 (https://dejure.org/1975,1782)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1975 - III ZR 110/73 (https://dejure.org/1975,1782)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1319
  • MDR 1976, 385
  • VersR 1976, 437
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 83/62
    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - III ZR 110/73
    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, steht Art. 34 GG einer Beschränkung oder einem Ausschluß der Haftung der Post durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage jedenfalls nicht entgegen, wenn es sich um Bereiche mit besonderen ("typischen") Haftungsgefahren handelt, bei denen sowohl die Notwendigkeit, den Massenbetrieb zügig abzuwickeln, als auch die der Post gestellte Aufgabe, die Gebühren im Interesse der Öffentlichkeit so niedrig wie möglich zu halten, eine ständige Kontrolle der Betriebsvorgänge durch aufwendige Aufsichtsorgane verbieten (Senatsurteile in BGHZ 12, 89; NJW 1964, 41; 43/44; 1968, 646; LM PostG § 6 Nr. 6; vgl. auch RGZ 107, 41, 42/43).

    Innerhalb des Sinnes und Zweckes einer solchen Sonderregelung kann eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auch weit ausgelegt werden (Senatsurteil in NJW 1964, 41, 44).

    Sie erfolgt unter denselben örtlichen und zeitlichen Bedingungen wie diese Abgabe selbst, von der sie sich deshalb nach der Art ihrer Vornahme nicht absondern läßt (vgl. auch das Senatsurteil in NJW 1964, 41, 43).

    Ob auch dieser Bereich dienstlicher Tätigkeit in die normierten Haftungsbeschränkungen einzubeziehen war, beantwortet sich nach dem Sinn und Zweck der bestehenden Sonderregelung (vgl. Senatsurteil in NJW 1964, 41, 44).

    Ein Organisationsverschulden dieser Art würde allerdings von dem Haftungsausschluß in§ 6 Abs. 5 PostG 1871 nicht erfaßt (Senatsurteil in NJW 1964, 41, 44).

  • BGH, 14.12.1967 - III ZR 40/67

    Auslegung des Begriffs des "Verlustes" eines Briefes aus der Bestimmung des § 6

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - III ZR 110/73
    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, steht Art. 34 GG einer Beschränkung oder einem Ausschluß der Haftung der Post durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage jedenfalls nicht entgegen, wenn es sich um Bereiche mit besonderen ("typischen") Haftungsgefahren handelt, bei denen sowohl die Notwendigkeit, den Massenbetrieb zügig abzuwickeln, als auch die der Post gestellte Aufgabe, die Gebühren im Interesse der Öffentlichkeit so niedrig wie möglich zu halten, eine ständige Kontrolle der Betriebsvorgänge durch aufwendige Aufsichtsorgane verbieten (Senatsurteile in BGHZ 12, 89; NJW 1964, 41; 43/44; 1968, 646; LM PostG § 6 Nr. 6; vgl. auch RGZ 107, 41, 42/43).

    Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um Haftungsgefahren handelt, die mit den besonderen Gefahren der einzelnen Bereiche der postalischen Tätigkeit, für die eine Haftungsbeschränkung normiert ist, im Zusammenhang stehen (Senatsurteil in NJW 1968, 646, 647).

    Das bedeutete einen umfassenden Haftungsausschluß für Schäden, die aus einer nicht ordnungsmäßigen Bestellung und Beförderung gewöhnlicher Briefsendungen erwachsen konnten (Senatsurteil in NJW 1968, 646, 647).

    Denn wenn ein BetriebsVorgang zu dem Bereich typischer Haftungsgefahren gehört, für den eine Haftungsbeschränkung normiert ist, gilt diese auch dann, wenn die Bediensteten der Post ihre Amtspflichten - fahrlässig oder vorsätzlich - mißachten, und dadurch gegebenenfalls sogar gegen die Strafgesetze verstoßen (Senatsurteil in NJW 1968, 646, 647).

  • BGH, 14.01.1954 - III ZR 217/52

    Verzögerte Telegrammzustellung

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - III ZR 110/73
    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, steht Art. 34 GG einer Beschränkung oder einem Ausschluß der Haftung der Post durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage jedenfalls nicht entgegen, wenn es sich um Bereiche mit besonderen ("typischen") Haftungsgefahren handelt, bei denen sowohl die Notwendigkeit, den Massenbetrieb zügig abzuwickeln, als auch die der Post gestellte Aufgabe, die Gebühren im Interesse der Öffentlichkeit so niedrig wie möglich zu halten, eine ständige Kontrolle der Betriebsvorgänge durch aufwendige Aufsichtsorgane verbieten (Senatsurteile in BGHZ 12, 89; NJW 1964, 41; 43/44; 1968, 646; LM PostG § 6 Nr. 6; vgl. auch RGZ 107, 41, 42/43).
  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 61/72

    Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der ehelichen

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - III ZR 110/73
    Ob das im Einzelfall berührte Interesse nach Zweck und rechtlicher Bestimmung des Amtsgeschäfts die Annahme eines so weitreichenden Schutzzwecks rechtfertigt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 84/73 - und in BGHZ 63, 35, 41/42 m.w.Nachw.), bedarf hier nicht der Entscheidung, weil ein Einstehenmüssen der Post für solche schadensursächliche Handlungen ihrer Beamten jedenfalls durch die Postgesetze wirksam ausgeschlossen ist.
  • BGH, 09.10.1975 - III ZR 84/73

    Erhebung der vorgeschriebenen Abgaben für die Einfuhr gerösteter Nüsse

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - III ZR 110/73
    Ob das im Einzelfall berührte Interesse nach Zweck und rechtlicher Bestimmung des Amtsgeschäfts die Annahme eines so weitreichenden Schutzzwecks rechtfertigt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 84/73 - und in BGHZ 63, 35, 41/42 m.w.Nachw.), bedarf hier nicht der Entscheidung, weil ein Einstehenmüssen der Post für solche schadensursächliche Handlungen ihrer Beamten jedenfalls durch die Postgesetze wirksam ausgeschlossen ist.
  • RG, 01.06.1923 - III 530/22

    Beschädigte Postsendungen; Berufung

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - III ZR 110/73
    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, steht Art. 34 GG einer Beschränkung oder einem Ausschluß der Haftung der Post durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage jedenfalls nicht entgegen, wenn es sich um Bereiche mit besonderen ("typischen") Haftungsgefahren handelt, bei denen sowohl die Notwendigkeit, den Massenbetrieb zügig abzuwickeln, als auch die der Post gestellte Aufgabe, die Gebühren im Interesse der Öffentlichkeit so niedrig wie möglich zu halten, eine ständige Kontrolle der Betriebsvorgänge durch aufwendige Aufsichtsorgane verbieten (Senatsurteile in BGHZ 12, 89; NJW 1964, 41; 43/44; 1968, 646; LM PostG § 6 Nr. 6; vgl. auch RGZ 107, 41, 42/43).
  • BGH, 08.01.1968 - III ZR 176/66

    Bearbeitung von Angelegenheiten der öffentlichen Sozialversicherung als

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - III ZR 110/73
    Das entspricht allgemein anerkannten Grundsätzen des Beamtenrechts, wie sie namentlich für (an sich nicht geschuldete) Auskünfte, die in amtlicher Eigenschaft gemacht werden, gelten (BGH VersR 1968, 371; LM BGB § 839 Fc Nr. 19; BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 33 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.07.2002 - X ZR 250/00

    Zur Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust von Wertsendungen

    Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn Postbedienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre Dienstpflichten verstoßen (BGH, Urt. v. 14.12.1967 - III ZR 40/67, NJW 1968, 646, 647; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - III ZR 110/73, NJW 1976, 1319; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129).
  • BGH, 07.05.1992 - III ZR 74/91

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Haftung der Post für nicht

    Diese abschließende Regelung der Posthaftung gilt nicht nur für die Anspruchshöhe, sondern auch für den Haftungsgrund; die Anwendung anderer Haftungsnormen neben der postgesetzlichen Regelung und über sie hinaus ist nach dem Willen des Gesetzes ausgeschlossen (Senatsurteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 - NJW 1976, 1319).

    Die postalischen Vermerke auf einem Rückschein können daher nicht anders behandelt werden als Bescheinigungen über den Bezug von Postwertzeichen, die ebenfalls keine Auskünfte im Postdienst sind, weil sie dem Benutzer nicht - wie eine Auskunft - verbindlichen Aufschluß über eine Tatsache oder über eine Rechtsfrage aus dem Postbereich geben sollen, sondern lediglich einen tatsächlichen Vorgang bestätigen (Senatsurteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 - NJW 1976, 1319).

  • BGH, 12.06.2001 - VI ZR 29/00

    Haftung der Post

    Diese haftungsrechtliche Sonderstellung der Post bestand schon nach dem ReichspostG 1871 (RGZ 107, 41; BGHZ 12, 96) und wurde vom PostG 1969 übernommen (§ 11 Abs. 1; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 - VersR 1976, 437 zu III. 3) a); Beschluß vom 7. Mai 1992 - III ZR 74/91 - NJW 1993, 2235).
  • BGH, 21.05.1987 - III ZR 25/86

    Mitverschulden des Absenders bei Verlust einer Wertsendung durch erheblich zu

    Den Notwendigkeiten einer zügigen Abwicklung des bei der Post anfallenden Massenverkehrs, die der rechtfertigende Grund für die Beschränkungen der Posthaftung sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 = LM PostG 1969 § 11 Nr. 1), mag nicht nur die Post als Organisation, sondern auch der einzelne Bedienstete ausgesetzt sein.
  • BGH, 24.05.1976 - III ZR 145/74

    Amtspflichten gegenüber Fernmeldeteilnehmern

    Denn das würde zu umfangreichen und kostspieligen Überwachung s- und Sicherungsmaßnahmen nötigen, die ihrerseits wieder die vom Gesamtinteresse der Postbenutzer geforderte schnelle Abwicklung des Postverkehrs infrage stellen und ferner zu dem Allgemeininteresse widerstreitenden Gebührenerhöhungen führen müßten (Senatsurteile LM PostG § 6 Nr. 6 unter II 1;, VersR 1968, 282, 283; 1976, 437, 438).
  • BGH, 21.01.1980 - II ZR 111/79

    Schadensersatzpflicht der Deutschen Bundespost wegen Einziehung abhanden

    In diesem Bereich verbietet sich eine ständige Kontrolle der Betriebsvorgänge, weil der Massenverkehr zügig und - im Interesse der Öffentlichkeit - möglichst billig durchgeführt werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.75 - III ZR 110/73, LM PostG 1969, § 11 Nr. 1).
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