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   BGH, 11.02.1976 - IV ZB 64/75   

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https://dejure.org/1976,2537
BGH, 11.02.1976 - IV ZB 64/75 (https://dejure.org/1976,2537)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1976 - IV ZB 64/75 (https://dejure.org/1976,2537)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1976 - IV ZB 64/75 (https://dejure.org/1976,2537)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich bezüglich Unterhaltszahlungen - Versuch der Vollstreckung 13 Jahre nach Abschluss der Vergleichsvereinbarung - Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bei einer Feriensache - Scheidungsverfahren - Abfindungsansprüche - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 200 Abs. 2; ZPO § 223; ZPO § 260; ZPO § 519; ZPO § 767; EheG § 62

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1976, 664
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 12.07.1927 - II 122/27

    Feriensachen. Klagenhäufung

    Auszug aus BGH, 11.02.1976 - IV ZB 64/75
    Für die Frage, ob der Rechtsstreit eine gesetzliche Feriensache ist, kann die Widerklage außer Betracht bleiben: denn sie teilt insoweit das Schicksal der Klage (RGZ 118, 28, 34: BGH LM GVG § 200 Nr. 6 = NJW 1958, 588; h. M.).

    Der im Scheidungsverfahren geschlossene Vergleich enthält einmal den Anspruch auf Unterhaltsrente gemäß Ziff. I, zum anderen den Anspruch auf Abfindung nach Ziff. IV. Da § 202 GVG auf Rechtsstreitigkeiten aus Anlaß der Zwangsvollstreckung, also auch auf die Klage nach § 767 ZPO anerkanntermaßen nicht anzuwenden ist, wäre der vorliegende Rechtsstreit nur dann eine gesetzliche Feriensache, wenn beide Ansprüche unter § 200 Abs. 2 GVG fielen (RGZ 118, 28; BGHZ 9, 22, 28; 37, 371, 374; ebenso die fast einhellige Meinung im Schrifttum).

  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 39/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1976 - IV ZB 64/75
    Für die Frage, ob der Rechtsstreit eine gesetzliche Feriensache ist, kann die Widerklage außer Betracht bleiben: denn sie teilt insoweit das Schicksal der Klage (RGZ 118, 28, 34: BGH LM GVG § 200 Nr. 6 = NJW 1958, 588; h. M.).
  • BGH, 12.07.1962 - II ZR 161/61

    Feriensachen

    Auszug aus BGH, 11.02.1976 - IV ZB 64/75
    Der im Scheidungsverfahren geschlossene Vergleich enthält einmal den Anspruch auf Unterhaltsrente gemäß Ziff. I, zum anderen den Anspruch auf Abfindung nach Ziff. IV. Da § 202 GVG auf Rechtsstreitigkeiten aus Anlaß der Zwangsvollstreckung, also auch auf die Klage nach § 767 ZPO anerkanntermaßen nicht anzuwenden ist, wäre der vorliegende Rechtsstreit nur dann eine gesetzliche Feriensache, wenn beide Ansprüche unter § 200 Abs. 2 GVG fielen (RGZ 118, 28; BGHZ 9, 22, 28; 37, 371, 374; ebenso die fast einhellige Meinung im Schrifttum).
  • BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52

    Erfordernisse eines bindenden Beschlusses

    Auszug aus BGH, 11.02.1976 - IV ZB 64/75
    Der im Scheidungsverfahren geschlossene Vergleich enthält einmal den Anspruch auf Unterhaltsrente gemäß Ziff. I, zum anderen den Anspruch auf Abfindung nach Ziff. IV. Da § 202 GVG auf Rechtsstreitigkeiten aus Anlaß der Zwangsvollstreckung, also auch auf die Klage nach § 767 ZPO anerkanntermaßen nicht anzuwenden ist, wäre der vorliegende Rechtsstreit nur dann eine gesetzliche Feriensache, wenn beide Ansprüche unter § 200 Abs. 2 GVG fielen (RGZ 118, 28; BGHZ 9, 22, 28; 37, 371, 374; ebenso die fast einhellige Meinung im Schrifttum).
  • RG, 14.10.1935 - IV 130/35

    Inwieweit ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes

    Auszug aus BGH, 11.02.1976 - IV ZB 64/75
    § 62 Abs. 2 EheG, der einen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Kapitalabfindung nur unter besonderen, hier nicht erkennbaren Voraussetzungen vorsieht, steht der Annahme eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - anders als in RGZ 149, 29, 31 - allerdings nicht entgegen.
  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

    Eine prozessuale Gestaltungsklage des Klägers analog § 767 Abs. 1 ZPO des Inhalts, die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung benachteilige den Schuldner unangemessen, die ihrerseits mit der Vollstreckungsabwehrklage wegen mehrerer in dem vollstreckbaren Titel festgestellter Ansprüche (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - IV ZB 64/75, VersR 1976, 664, 665) im Wege der objektiven Klagenhäufung verbunden werden konnte (Senatsurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 15 mwN), ist im Revisionsverfahren nicht anhängig.
  • BGH, 14.06.1978 - IV ARZ 31/78

    Gerichtlicher Vergleich zwischen Eheleuten anlässlich ihrer Scheidung über

    Entsprechend hat der Senat auch im Falle des § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG die Vollstreckungsabwehrklage als eine "Streitigkeit über" eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne dieser Bestimmung angesehen (VersR 1976, 664, 665).
  • BGH, 10.12.1987 - IX ZB 94/87

    Drittwiderspruchsklage als Feriensache

    Dem hat der Bundesgerichtshof bereits für die Vollstreckungsabwehrklage zugestimmt (Beschl. v. 11. Februar 1976 - IV ZB 64/75, VersR 1976, 664, 665).
  • BGH, 26.03.1980 - IVb ZR 585/80

    Vollstreckungsabwehrklage gegen den Titel über einen Unterhaltsanspruch als

    Für die Einordnung der Widerklage unter § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG ist jedoch auch dann, wenn sie entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht als Abänderungsklage, sondern mit dem Berufungsgericht und der Revision als Vollstreckungsabwehrklage beurteilt wird, der titulierte Anspruch maßgebend, da über dessen weitere Durchsetzbarkeit im Vollstreckungswege entschieden werden soll (BGH VersR 1976, 664, 665; ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. § 200 GVG Anm. 1).
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