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   BGH, 26.10.1976 - VI ZR 216/75   

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https://dejure.org/1976,1433
BGH, 26.10.1976 - VI ZR 216/75 (https://dejure.org/1976,1433)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1976 - VI ZR 216/75 (https://dejure.org/1976,1433)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 (https://dejure.org/1976,1433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenversicherung - Unfallrente - Unfallschaden - Regreß

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 246
  • MDR 1977, 302
  • VersR 1977, 130
  • DB 1977, 349
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.07.1957 - VI ZR 190/56

    Berechnung des Verdienstausfalls von Lohn- und Gehaltsempfängern

    Auszug aus BGH, 26.10.1976 - VI ZR 216/75
    Wird die Rente aus der Rentenversicherung gemäß § 1278 RVO nur verkürzt ausgezahlt, weil und soweit sie wegen Zusammentreffens mit der Unfallrente ruht, so ist das kein Unfallschaden des Versicherten, für den die Berufsgenossenschaft (BG) beim Schädiger nach § 1542 RVO Regreß nehmen könnte (Abweichung vom Urteil vom 12.7.1957 VI ZR 190/56 VersR 57, 574).
  • BGH, 08.04.2008 - VI ZR 49/07

    Erwerbsschaden eines arbeitsunfähig gewordenen Arbeitslosengeldempfängers

    Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (Senatsurteile BGHZ 90, 334, 336; 54, 45, 48 ff. und vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 - VersR 1977, 130, 131 m.w.N.).
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82

    Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

    Dabei kommt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu; ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar (Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff mit Anm. Weber LM § 249 (A) BGB Nr. 26 und vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130, 131 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.11.1981 - VI ZR 262/79

    Bemessung des Dienstausfalls bei vorgezogener Altersrente des Geschädigten

    Das gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Versicherte das Altersruhegeld erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs, d.h. mit dem Zeitpunkt in Anspruch nimmt, in dem er ohne den Unfall aus dem Arbeitsleben ausgeschieden wäre (dazu Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130), sondern jedenfalls auch dann, wenn es wie hier nicht unter den besonderen Voraussetzungen, unter denen es das Gesetz vor Vollendung des 63. Lebensjahrs bei Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit gewährt, sondern unter der Regelvoraussetzung der Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch genommen wird.
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

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  • LG Coburg, 13.12.2005 - 13 O 427/05
    Insbesondere vertritt der Bundesgerichtshof in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 26.10.1976 (VI. ZR 216/75, VersR 1977, 130 ff.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1953, 229 ; VersR 1954, 277; VersR 1957, 574 ; und für den Fall der Pensionierung eines Beamten VersR 1960, 81) nunmehr die Rechtsmeinung, dass kein Unfallschaden des Versicherten, für den die Berufsgenossenschaft beim Schädiger nach § 1542 RVO Regress nehmen könnte, vorliegt, wenn die Rente aus der Rentenversicherung gem. § - 1278 RVO nur verkürzt ausgezahlt wird, weil und soweit die wegen des Zusammentreffens mit der Unfallrente ruht.

    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.1976 (VI. ZR 216/75; VersR 1977, 130 ff.) betrachtet für ihren Rechtsstandpunkt nichts mehr her.

  • OLG Köln, 16.10.1990 - 9 U 104/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt, kommt der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu, ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar (vgl. BGHZ 54, 45, 49 ff. = NJW 1970, 1411 m. Anm. Weber, LM § 249 (A) BGB Nr. 26; BGH, NJW 1977, 246 = VersR 1977, 130).
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 78/83

    Ersatzpflichtiger Erwerbsschaden eines Arbeitslosen

    Dabei kommt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu; ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar (Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff mit Anm. Weber LM § 249 (A) BGB Nr. 26 und vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 - VersR 1977, 130, 131 m.w. Nachw.).
  • BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77

    Ansprüche einer Berufsgenossenschaft auf Erstattung der Kinderzulage in Höhe des

    Auch für diese Fälle hat der erkennende Senat einen Unfallschaden des Verletzten, für den die Berufsgenossenschaft beim Schädiger nach § 1542 RVO Regreß nehmen könnte, verneint (Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130 - NJW 1977, 246).
  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75

    Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der Beiträge zur

    Daher ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß in Fällen, in denen eine (bereits eingetretene) Verkürzung des Altersruhegeldes als zu ersetzender Schaden geltend gemacht wird, nicht eingewandt werden kann, der Verletzte sei versorgungsmäßig im Ergebnis ebenso (oder gar besser) gestellt, als ohne den Unfall (BGH Urteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 76/66 = VersR 1968, 945; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130, 131 m.w.Nachw.).
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