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   BGH, 28.09.1976 - VI ZR 219/74   

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https://dejure.org/1976,1264
BGH, 28.09.1976 - VI ZR 219/74 (https://dejure.org/1976,1264)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1976 - VI ZR 219/74 (https://dejure.org/1976,1264)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 (https://dejure.org/1976,1264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verschulden von Unfallbeteiligten,wenn ein Autofahrer in eine bereits bestehende Unfallstelle einfährt und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden - Abwägen der Vorrangigkeit der Maßnahmen der Verminderung der Gefahr durch ein verunfalltes Auto für den ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 2; StVO § 34; StVG § 7; StVG § 17

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 36
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.1967 - VI ZR 126/65

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein mit Reifenschaden liegengebliebenes

    Auszug aus BGH, 28.09.1976 - VI ZR 219/74
    Es muß daher sofort abgesichert oder, wenn das wie hier möglich ist, von der Fahrbahn entfernt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 450).
  • OLG Stuttgart, 10.07.1973 - 11 U 12/73

    Abkommen von freier Fahrbahn; Verschulden des Fahrers; Entkräftung des

    Auszug aus BGH, 28.09.1976 - VI ZR 219/74
    Es wäre dann Sache des Klägers, diesen Anschein durch Nachweis von Tatsachen, die seinen "Fahrfehler" erklären und entschuldbar erscheinen lassen können, zu entkräften (vgl. für den Fall des Überquerens der Straße durch ein Tier OLG Stuttgart, VersR 1974, 502).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

    Wenn ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme ergreift, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein (Mit-)Verschuldensvorwurf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37).

    Objektiv falsche Reaktionen von Verkehrsteilnehmern stellen nach ständiger Senatsrechtsprechung dann kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB dar, wenn der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (Senat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36; vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07, VersR 2009, 234 Rn. 10 m.w.N.).

    Auch hat der erkennende Senat mehrmals den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn, ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, um sich bei Herannahen eines anderen Fahrzeugs in Sicherheit zu begeben, als unfallursächliches Mitverschulden gewertet (Senat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37; vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2001, 76, 77 m.w.N.).

  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86

    Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

    Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO will ausschließlich den Gegen- und Überholverkehr auf dem Radweg schützen, nicht etwa den Quer- und Einbiegeverkehr (vgl. BGH VersR 1967, 157; 1975, 37, 38; 1977, 36 und 524; OLG Frankfurt VersR 1978, 187; OLG Hamm VersR 1978, 950; Jagusch/Hentschel aaO § 2 StVO Rdn. 33).
  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99

    Mitverschulden eines bei einem Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht schon deshalb von der Pflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben (vgl. Urteile vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36 und vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260).

    Andererseits hat der Senat aber auch in seinem Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37 in einem Fall, in dem sich der dortige Kläger nicht um einen Schwerverletzten, sondern nur um die Warnung des Verkehrs vor seinem auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeug zu bemühen brauchte, eine fahrlässige Selbstgefährdung des Geschädigten bejaht, weil dieser - um das Warndreieck herauszuholen - an das Heck seines PKW trat, ohne die Fahrbahn zu beobachten und ohne sich beim Herannahen eines anderen Fahrzeuges sofort aus dem Gefahrenbereich zu begeben.

  • BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89

    Verletzung des Rechtsfahrgebots durch einen Motorradfahrer, der sich der

    Dies ist im Ansatz richtig (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95

    Tragweite des Rechtsfahrgebots

    Dieses Gebot schützt den Überholenden und den Gegenverkehr (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37).
  • KG, 18.01.1993 - 12 U 6697/91

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in umgekehrter Richtung

    Denn die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO schützt ausschließlich den Gegen- und Überholverkehr auf dem Radweg (so BGH DAR 1986, 361, 362 = VerkMitt 1986, 73, 74 = NJW 1986, 2651 , wonach ein Radfahrer auf einer Vorfahrtstraße auch dann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen behält, wenn er den linken Radweg - von zwei vorhandenen Radwegen - benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist; vgl. ferner BGH VersR 1977, 36: nur der Gegen- und Überholverkehr ist geschützt, nicht der liegengebliebene Kraftfahrer; BGH VersR 1975, 37, 39: Quer- und Abbiegeverkehr ist nicht geschützt).
  • OLG Zweibrücken, 01.03.2001 - 1 Ws 83/01

    Zum verbotenen Halten auf der Überholspur nach einem Unfall auf der Autobahn

    Keinesfalls darf die Überholspur blockiert werden (BGH VM 1967, 49; OLG Düsseldorf VRS 58, 281; OLG Köln VRS 46, 223; BGH VersR 1977, 36).
  • LG Lübeck, 26.04.2021 - 10 O 51/18

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls:

    Zudem ist dem Beklagten zu 2) der Beweis einer Unabwendbarkeit auch hinsichtlich des nachfolgenden Unfalls zwischen dem Hyundai des Klägers und dem Toyota versagt, da der Beklagte zu 2) mit dem Erstunfall auch eine Ursache für den nachfolgenden Unfall setzte und zudem als Unfallbeteiligter des ersten Verkehrsunfalls nicht das Vernünftigste unternahm, insbesondere die Unfallstelle zu sichern (in diese Richtung bereits BGH, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36 zu einem Geschehen noch vor Inkrafttreten des § 34 StVO).

    Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 StVO kann als ein die Betriebsgefahr erhöhender Umstand Berücksichtigung finden, wenn es ein Unfallbeteiligter schuldhaft unterlässt, die Unfallstelle abzusichern (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36).

  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 265/78

    Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des

    Das Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 = VersR 1977, 36, 37, auf das sich die Revision hierfür beruft, stützt ihre Ansicht nicht.
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2005 - 1 U 100/05

    Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall

    c) Auch ein nach einem Unfall im Verkehrsraum stehendes Fahrzeug ist im Sinne des § 15 StVO liegengeblieben, selbst wenn sich später dessen Fahrfähigkeit herausstellt (BGH VersR 1977, 36).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2007 - 1 U 31/07

    Haftungsquote bei Auffahrunfall auf einem auf der rechten Fahrspur einer Autobahn

  • BayObLG, 21.04.1989 - RReg. 2 St 91/89

    Kriterien; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Konkrete Gefährdung; Dritter;

  • LG Mönchengladbach, 02.03.2020 - 1 O 295/17
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