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   BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76   

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BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76 (https://dejure.org/1977,3188)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1977 - IV ZR 147/76 (https://dejure.org/1977,3188)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1977 - IV ZR 147/76 (https://dejure.org/1977,3188)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Stellung der zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Teilungsabkommen - Erstreckung des örtlichen Geltungsbereichs eines Rahmenabkommens - Umfang der Haftung einer Kfz-Haftpflichtversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungsabkommen (TA)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 38
  • VersR 1977, 854
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

    Auszug aus BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76
    Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß die zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Teilungsabkommen in der Regel typische Verträge seien, die als solche vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden können (BGH 20, 385; 40, 108; VersR 1960, 988; 1962, 19 = NJW 1962, 250).

    Der Sinn eines Teilungsabkommens besteht darin, die personellen und materiellen Aufwendungen einzusparen, die bei einer Bearbeitung der Regreßfälle nach der Rechtslage entstehen würden; dazu gehören auch diejenigen Kosten, die in zweifelhaften Fällen durch eine gerichtliche Auseinandersetzung entstehen (BGHZ 20, 385; BGH VersR 1951, 65).

  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 135/58

    Möglichkeiten einer Verfristung des Erstattungsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76
    Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß die zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Teilungsabkommen in der Regel typische Verträge seien, die als solche vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden können (BGH 20, 385; 40, 108; VersR 1960, 988; 1962, 19 = NJW 1962, 250).

    Die Frage, ob ein Teilungsabkommen den Charakter eines typischen Vertrages hat, muß allerdings für jedes Abkommen gesondert beantwortet werden (BGH VersR 1960, 988).

  • BGH, 02.11.1961 - II ZR 126/59

    Teilungsabkommen zwischen einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und

    Auszug aus BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76
    Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß die zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Teilungsabkommen in der Regel typische Verträge seien, die als solche vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden können (BGH 20, 385; 40, 108; VersR 1960, 988; 1962, 19 = NJW 1962, 250).
  • BGH, 23.02.1977 - IV ZR 59/76

    Schadensersatz - Transportfahrzeug - Hantieren mit Ladegut

    Auszug aus BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76
    Die in § 1 Abs. 3 des Abkommens enthaltene Bestimmung kann demnach nicht dahin verstanden werden, daß die Betriebskrankenkasse, um eine Anwendbarkeit des Abkommens zu begründen, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Krankheitsfall und dem konkreten Haftungsgrund dartun müßte; es genügt vielmehr ein innerer (nicht bloß äußerlicher und zufälliger) Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis (vgl. auch BGH VersR 1977, 418, 419 unter 2 b).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 110/06

    Prüfung der Haftungsfrage bei Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers

    Danach ist der Begriff "Schadenfall" in Teilungsabkommen im Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1967 - II ZR 138/64 - VersR 1967, 270, 271; vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 - VersR 1977, 854, 855 und vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418, 419).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78

    "Teilungsabkommen"; Auslegung eines Rahmenteilungsabkommens zwischen dem

    Er ist daher vom Revisionsgericht frei auszulegen (std. Rechtspr., zuletzt BGH VersR 1977, 854; 1978, 278).

    Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängig zu machen, daß zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis ein innerer und nicht etwa nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht (vgl. Senatsurteil VersR 1977, 854 für eine im Wortlaut zwar abweichende, nach ihrem Zweck aber ähnliche Bestimmung eines Teilungsabkommens).

    Für die Anwendung des § 10 AKB sowie des Teilungsabkommens kommt es auch nicht darauf an, ob der Fahrer des überholten haftpflichtversicherten Wagens sich verkehrsgerecht verhalten hat und - vorbehaltlich des § 1 Abs. 4 TA, siehe unten 2. - ob Haftpflichtansprüche gegen ihn oder den Halter bestehen; auf die Prüfung dieser Fragen haben die Parteien gemäß § 1 Abs. 1 TA, dem Zweck des Abkommens entsprechend, grundsätzlich verzichtet (vgl. hierzu BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102; VersR 1967, 269; 1977, 854; s. ferner Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl. Anm. 13 S. 47 und Anm. 16 a S. 51).

    Dies ist das Äquivalent dafür, daß sie auch in Fällen, in denen ein bei ihr Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Abkommen festgelegte Quote zahlen muß (BGHZ a.a.O. S. 391; BGH VersR 1977, 854).

  • BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76

    Anforderungen an den Innenausgleich von Gesamtschuldnern - Berechtigung der

    Das ergibt sich aus den Teilungsabkommen, die der Senat, da der örtliche Geltungsbereich des ihnen zugrundeliegenden Rahmenteilungsabkommens sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckte, frei auslegen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854 und Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 = VersR 1978, 278 jeweils mit Nachw.).

    Freilich werden bei dieser Lösung des Problems die Abkommenspartner im Rahmen des Innenausgleichs mit der Haftungsfrage konfrontiert, die nach dem Zweck des Teilungsabkommens an sich ausgespart werden sollte (so wieder BGH Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 - VersR 1977, 854).

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 14/76

    Rentenzahlungen wegen eines Verkehrsunfalls - Persönliche Inanspruchnahme eines

    Die Auslegung eines TA ist, wenn dem Abkommen der Charakter eines typischen Vertrages zukommt, durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar (BGHZ 20, 385, 389; 40, 108, 110; BGH Urt. v. 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = VersR 1969, 641; Senatsurt. v. 6. November 1973 - VI ZR 203/71 = VersR 1974, 175; zuletzt BGH Urt. v. 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854); das gilt auch für das hier in Rede stehende Abkommen, mag bei diesem auch das "Limit" die Deckungssumme sein.
  • OLG Hamm, 02.05.2017 - 26 U 67/16

    Regressansprüche des gesetzlichen Krankenversicherers gegenüber dem Halter eines

    Dies ist das Äquivalent dafür, dass er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 50 % gem. § 1 Abs. 1 des Abkommens - zahlen muss (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris; BGH Urt. v. 19.09.1979 - IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093; BGH VersR 1956, 403, 404; BGH VersR 1977, 854).
  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01

    Fahrzeugversicherung - Fahrer, unberechtigter - Leistungsfreiheit

    Dies ist das Äquivalent dafür, daß er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 55 % gem. § 1 (7) des Abkommens - zahlen muß (so BGH in der schon vom Landgericht richtig zitierten Entscheidung VersR 1979, 1093, 1094 unter Hinweis auf BGH VersR 1956, 403, 404 und VersR 1977, 854).
  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 48/81

    Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das für Regresse nach RVO § 1542 und nach

    Diese Regelung entspricht weitgehend dem Vertragsinhalt herkömmlicher Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern, durch die zur beschleunigten Regulierung und zur Kostenersparnis ein Streit um das Bestehen einer Haftung nach der Rechtslage im konkreten Schadensfall ausgeschlossen sein, die abkommensmäßige Regulierung vielmehr auch dann stattfinden soll, wenn eine gerichtliche Nachprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben würde, daß das Schadensereignis keine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten ausgelöst hat (BGHZ 20, 385, 390 ff; Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 = aaO; BGH Urteile vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 = VersR 1963, 1066; vom 2. Juni 1966 - II ZR 45/64 = VersR 1966, 817, 818; vom 19. Januar 1967 - II ZR 138/64 = VersR 1967, 269; vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854; vom 19. September 1979 - IV ZR 87/78 = VersR 1979, 1093; vom 2. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80 = VersR 1980, 1170, 1171).
  • BGH, 02.10.1980 - IVa ZR 19/80

    Auslegung eines Teilungsabkommens zwischen dem Badischen

    Wie die Revision selbst einräumt, betreffen diese Entscheidungen in VersR 1977, 854; 1966, 817; 1967, 269 TA, in denen auf die Prüfung der Haftpflichtfrage verzichtet war.
  • BGH, 26.06.1985 - IVa ZR 264/83

    Berufung auf Erschöpfung der Versicherungssumme unter an einem Teilungsabkommen

    Sie verfolgen den Zweck, die Kosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Prüfung der Haftpflichtfrage einschließlich des Zeit- und Arbeitsaufwandes zum Zwecke eines aus tatsächlichen Gründen oft zweifelhaften Rückgriffs durch schlichte Teilung der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu vermeiden (BGH Urteil vom 6.7.1977 - IV ZR 147/76 - LM Teilungsabkommen Nr. 7).
  • BGH, 14.07.1982 - IVa ZR 61/81

    Auswirkungen der Vereinigung von zwei Sozialversicherungsträgern auf den

    Nach dem im Berufungsurteil festgehaltenen übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien beruht das vorliegende Teilungsabkommen auf einem Mustervertrag, den ihre Dachverbände entworfen haben; es muß deshalb angenommen werden, daß seine Bestimmungen typischen Charakter haben (BGH Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 - LM Teilungsabkommen Nr. 7 = VersR 1977, 854).
  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 195/77

    Anspruch gegen einen Haftpflichtversicherer - Gerichtliche Auslegung der zwischen

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