Rechtsprechung
OLG Köln, 14.03.1977 - 12 U 57/76 |
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OLG Köln, 12.01.1977 - 2 U 120/76 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1977, 938
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72
Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd - …
Auszug aus OLG Köln, 12.01.1977 - 2 U 120/76
Wird ein Reitschüler während der Ausbildung von einem vorauslaufenden Pferd, auf das er zu dicht aufgerückt war, durch Ausschlagen verletzt, ist bei Beurteilung der Rechtslage von folgenden Erwägungen auszugehen: a) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Tierhalterhaftung sind erfüllt, da derjenige, der im eigenen Interesse und Nutzen eine Gefahrenquelle schafft, für die dadurch verursachten Schäden einzutreten hat (BGH VersR 1974, 356 = NJW 74, 234; OLG Köln VersR 1976, 197; VersR 1975, 162 (L) = NJW 74, 2051), es sei denn, daß der Geschädigte die Herrschaft über das Tier im eigenen Interesse übernommen hatte b) Daß der Reitschüler ohne sozialen Zwang mit dem Tier in Berührung gekommen ist, kann die Haftung des Halters nicht beseitigen oder mindern.Das Urteil des BGH VersR 1974, 356 = NJW 74, 234 trifft einen Sonderfall c) An den Entlastungsbeweis des Tierhalters sind, wenn er den Reitschüler bereits in der 3. Reitstunde ohne Longe reiten läßt, hohe Anforderungen zu richten.
- OLG Zweibrücken, 12.10.1970 - 2 U 33/70
Auszug aus OLG Köln, 12.01.1977 - 2 U 120/76
Die gegenteilige Auffassung (OLG Zweibrücken VersR 1971, 724 = NJW 71, 2077; OLG Frankfurt VersR 1976, 1138; LG Duisburg VersR 1972, 475; Schrader NJW 75, 676) verdient keine Billigung, weil sie den Grundgedanken der Tierhalterhaftung außer acht läßt. - OLG Köln, 08.07.1974 - 13 U 224/73
Auszug aus OLG Köln, 12.01.1977 - 2 U 120/76
Wird ein Reitschüler während der Ausbildung von einem vorauslaufenden Pferd, auf das er zu dicht aufgerückt war, durch Ausschlagen verletzt, ist bei Beurteilung der Rechtslage von folgenden Erwägungen auszugehen: a) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Tierhalterhaftung sind erfüllt, da derjenige, der im eigenen Interesse und Nutzen eine Gefahrenquelle schafft, für die dadurch verursachten Schäden einzutreten hat (BGH VersR 1974, 356 = NJW 74, 234; OLG Köln VersR 1976, 197; VersR 1975, 162 (L) = NJW 74, 2051), es sei denn, daß der Geschädigte die Herrschaft über das Tier im eigenen Interesse übernommen hatte b) Daß der Reitschüler ohne sozialen Zwang mit dem Tier in Berührung gekommen ist, kann die Haftung des Halters nicht beseitigen oder mindern.
- OLG Köln, 05.06.1975 - 1 U 179/74
Auszug aus OLG Köln, 12.01.1977 - 2 U 120/76
Wird ein Reitschüler während der Ausbildung von einem vorauslaufenden Pferd, auf das er zu dicht aufgerückt war, durch Ausschlagen verletzt, ist bei Beurteilung der Rechtslage von folgenden Erwägungen auszugehen: a) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Tierhalterhaftung sind erfüllt, da derjenige, der im eigenen Interesse und Nutzen eine Gefahrenquelle schafft, für die dadurch verursachten Schäden einzutreten hat (BGH VersR 1974, 356 = NJW 74, 234; OLG Köln VersR 1976, 197; VersR 1975, 162 (L) = NJW 74, 2051), es sei denn, daß der Geschädigte die Herrschaft über das Tier im eigenen Interesse übernommen hatte b) Daß der Reitschüler ohne sozialen Zwang mit dem Tier in Berührung gekommen ist, kann die Haftung des Halters nicht beseitigen oder mindern. - OLG Düsseldorf, 08.04.1975 - 4 U 188/74
Auszug aus OLG Köln, 12.01.1977 - 2 U 120/76
Bloße Anweisungen an den Schüler, wie er das Pferd zum Halten bringen kann, reichen nicht aus d) Ein vertraglicher Haftungsausschluß oder eine Einwilligung in eine etwaige Verletzung wegen des bekannten Risikos des Reitens kommt - weil gekünstelt - in der Regel nicht in Betracht (OLG Düsseldorf VersR 1975, 1153 = NJW 75, 1892). - LG Duisburg, 26.11.1971 - 9 O 55/71
Auszug aus OLG Köln, 12.01.1977 - 2 U 120/76
Die gegenteilige Auffassung (OLG Zweibrücken VersR 1971, 724 = NJW 71, 2077; OLG Frankfurt VersR 1976, 1138; LG Duisburg VersR 1972, 475; Schrader NJW 75, 676) verdient keine Billigung, weil sie den Grundgedanken der Tierhalterhaftung außer acht läßt.