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Rechtsprechung
   OLG München, 19.10.1973 - 8 U 4203/72   

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https://dejure.org/1973,4143
OLG München, 19.10.1973 - 8 U 4203/72 (https://dejure.org/1973,4143)
OLG München, Entscheidung vom 19.10.1973 - 8 U 4203/72 (https://dejure.org/1973,4143)
OLG München, Entscheidung vom 19. Oktober 1973 - 8 U 4203/72 (https://dejure.org/1973,4143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 482
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.06.1962 - VI ZR 100/61
    Auszug aus OLG München, 19.10.1973 - 8 U 4203/72
    Zutreffend hat die Kl. ausgeführt, daß eine Sittenwidrigkeit schon dann bejaht werden kann, wenn ein Sachverständiger bei der Erstellung eines Gutachtens seine Sorgfaltspflichten in einer Weise außer acht läßt, daß sein Verhalten als grob leichtfertig und damit gewissenlos bewertet werden muß (vgl. BGH Betriebs-Berater 60, 1301; VersR 62, 805; BGHZ 10, 233).
  • OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06

    Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

    Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheitern dagegen von vornherein daran, dass der Kläger allein den Ersatz reiner Vermögensschäden begehrt, während einem auf § 826 BGB gestützten Anspruch entgegen steht, dass der Kläger nach der für ihn überschaubaren Sachlage schwerlich einen Schädigungsvorsatz des Sachverständigen hätte darlegen und im zu erwartenden Bestreitensfalls dann auch hätte beweisen können, selbst wenn hierfür die Feststellung bedingten Vorsatzes im Sinne eines leichtfertigen Verhaltens des Sachverständigen ausgereicht hätte ( Hans. OLG Hamburg, aa0. unter Hinweis auf BGH MDR 1991, 1138 : NJW 1991, 3282; OLG München VersR 1977, 482 ).
  • OLG Hamm, 24.06.2005 - 9 U 37/05

    Sachverständiger, falsches Gutachten, Haftung, Vereidigung, Falscheid

    6. Schließlich ist auch ein Anspruch aus § 839 iVm Art. 34 GG nicht gegeben, da die Gutachtenerstattung eines Gerichtssachverständigen keine hoheitliche Tätigkeit ist (OLG Hamm, VerR 1995, S. 225; OLG Düsseldorf, NJW 1986, Seite 2891; OLG München, VersR 1977, S. 482).
  • OLG München, 24.04.1980 - 1 U 1808/80

    Schadensersatz wegen einer Verletzung von Amtspflichten bei einer Pfändung und

    Die für den auftraggebenden Amtsträger haftende Körperschaft hat somit nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen für Fehler des Sachverständigen einzustehen (BGHZ 59, 310; OLG Schleswig RPfl. 1975, 88; OLG München VersR 1977, 482; Palandt-Thomas BGB 39. Aufl. § 839 Anm. 8 d).
  • AG Frankfurt/Main, 07.02.2020 - 29 C 1828/19
    Zudem werden zwischen dem Gericht und einem Dolmetscher keine vertraglichen Beziehungen begründet, die als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB irgendwelche vertraglichen Schutzpflichten zugunsten der Prozessparteien auslösen könnten (OLG München, Urteil vom 19. Oktober 1973 - 8 U 4203/72 -, Rn. 54, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 09.01.1975 - 9 U 205/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,7576
OLG Karlsruhe, 09.01.1975 - 9 U 205/73 (https://dejure.org/1975,7576)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.01.1975 - 9 U 205/73 (https://dejure.org/1975,7576)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Januar 1975 - 9 U 205/73 (https://dejure.org/1975,7576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 482
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 24.03.1904 - VI 460/03

    1. Wird durch die gerichtliche Geltendmachung eines Teils des Anspruchs die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.01.1975 - 9 U 205/73
    Die Geltendmachung der Aufrechnung eines Anspruchs im Prozeß unterbricht die Verjährung aber nur hinsichtlich des zur Aufrechnung verwendeten Teils der Forderung, also nicht über die Klagforderung hinaus (RGZ 57, 372; Palandt/.
  • BGH, 08.05.1984 - VI ZR 156/82

    Verjährung des "sekundären" Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

    Rechtsirrtumsfrei nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht vielmehr an (was der erkennende Senat noch in dem vorerwähnten Urteil vom 1. Februar 1977 offen gelassen hat), daß auch dann, wenn sowohl im Zeitpunkt der Verjährung des Primäranspruches als auch drei Jahre später das Mandatsverhältnis noch andauert und der Mandant nicht zwischenzeitlich die erforderliche Kenntnis erhalten hat, der sekundäre Anspruch grundsätzlich erst drei Jahre nach Mandatsende verjährt (vgl. schon Brandner, AnwBl 1969, 384, 386; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 482, bestätigt durch Senatsbeschluß vom 1. Februar 1977 - VI ZR 79/75 - a.a.O. nach dem BGH-Entlastungsgesetz).
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