Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.09.1977 - 4 U 109/76   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 1978, 573



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 2 U 7/01  

    Muss ein Seitenstreifen genauso ausgebaut sein wie eine Fahrbahn?

    Zwar kann ein Kraftfahrer im Hinblick auf die Funktion des Seitenstreifens auch zur Sicherung von Fahrzeugen, die von der Fahrbahn seitlich abkommen, grundsätzlich damit rechnen, daß er mit seinem Fahrzeug gefahrlos hierhin ausweichen kann, doch gilt dies nur für ein vorsichtiges Befahren mit einer der Situation entsprechend angepaßten geringen Geschwindigkeit, nicht aber für ein zügiges Befahren mit einer Geschwindigkeit, die nur die Fahrbahn selbst zuläßt (BGH NJW 1957, S. 1396; VersR 1962, S. 574/576; 1969, S. 280/281; OLG Karlsruhe VersR 1978, S. 573/574; Senat, Urteils vom 22.05.2001 - 2 U 38/00).
  • OLG München, 06.05.2004 - 1 U 2998/04  

    Schadenersatz wegen Verletzung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht

    Er hat dann die Verkehrsteilnehmer vor dort befindlichen Gefahrenquellen zu warnen, allerdings auch nur, wenn diese nicht zu erkennen oder zu vermuten sind (vgl. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.9.77 = VersR 1978, 573).
  • LG Osnabrück, 21.10.2002 - 1 O 1773/02  

    Amtshaftung bei Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht: Ausschluss eines

    Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf den Zustand der Fahrbahn selbst, sondern umfasst auch Vorkehrungen gegen Gefahren, die dem Verkehrsteilnehmer aus der besonderen Straßenlage oder Straßenführung drohen oder von Anlagen ausgehen, die zwar nicht zur Fahrbahn aber zum Straßenkörper gehören, nämlich Bankette, Sicherheitsstreifen, Gräben, Entwässerungsanlagen und Böschungen (BGH VersR 1962, 781; BGH VersR 1980, 946; OLG Karlsruhe VersR 1978, 573).
  • OLG Celle, 22.10.1986 - 9 U 28/86  

    BGB § 823 Abs. 1

    Im Hinblick auf Kraftfahrzeuge hat die Rechtsprechung entschieden, daß der Kraftfahrer auch auf unbefestigten Randstreifen, die er, was die Verkehrssituation erforderlich machen kann, in langsamer und vorsichtiger Fahrweise mitbenutzen darf, ohne besonderen Hinweis nicht mit für ihn nicht erkennbaren Gefahrenstellen zu rechnen braucht, die einer solchen - eingeschränkten - Benutzung des Banketts entgegenstehen (vgl. BGH VersR 1969, 280 f, mit Anmerkung Gaisbauer VersR 1969, 515 , m.w.N.; BGH VersR 1978, 573 f).
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