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   BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76   

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BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76 (https://dejure.org/1978,1711)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1978 - VI ZR 166/76 (https://dejure.org/1978,1711)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 (https://dejure.org/1978,1711)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Innenausgleich von Gesamtschuldnern - Berechtigung der Ausgleichsforderung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung - Voraussetzungen für die Erstattung von Versicherungsleistungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 421; BGB § 426; BGB § 812; RVO § 1542; TA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 129
  • VersR 1978, 843
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Nichthaftung des Halters und

    Auszug aus BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76
    Brauchte danach der zahlende Haftpflichtversicherer für den Unfallschaden nicht einzustehen, kann er von den übrigen Abkommensschuldnern entsprechend ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit Erstattung nach Bereicherungsgrundsätzen verlangen (Abweichung vom BGH-Urteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob an der vom Bundesgerichtshof bisher vertretenen Auffassung festzuhalten ist, daß zwischen der vertraglichen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen (auf dessen Erfüllung) und dem gesetzlichen Haftungsanspruch (auf Leistung von Schadensersatz) mangels einer Zweckgemeinschaft dann kein Gesamtschuldverhältnis besteht, wenn der Abkommensschuldner nach der "Rechtslage" an sich nicht auf Ersatz haften würde (BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = a.a.O. und dem folgend Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108, 1109; vgl. RGRK BGB a.a.O. § 421 Rdn. 29).

    Freilich ist mangels entgegenstehender Anhalte in aller Regel, so auch hier, davon auszugehen, daß der Abkommensschuldner mit der Zahlung der Abkommensquote nicht auch ein fremdes Geschäft (für den verantwortlichen Schädiger) besorgen will (Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = a.a.O.; RGRK BGB a.a.O. Rdnr. 25 vor § 677; Erman/Hauß BGB 5. Aufl. Rz. 10 vor § 677).

    Ob bei dieser Betrachtung entgegen der von dem erkennenden Senat in seinem Urteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = a.a.O. vertretenen Ansicht Bereicherungsansprüche auch gegen den Versicherungsnehmer des bereicherten Abkommensschuldners unmittelbar durchgesetzt werden können, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BGH, 05.05.1969 - VII ZR 176/66

    Klage einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem

    Auszug aus BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76
    Danach konnte die TKK nach ihrer Wahl jeden Abkommensschuldner auf dessen ganze Quote in Anspruch nehmen, mußte sich freilich gemäß § 422 Abs. 1 BGB dessen Zahlungen auf die Quoten der übrigen beteiligten Abkommensschuldner anrechnen lassen (BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - VersR 1969, 641, 642).

    Selbstverständlich kommt die Zahlung ihnen in Höhe der Quote zugute (Clasen, Teilungs- und Regreßverzichtsabkommen mit Haftpflichtversicherern, 1958, S. 65; Gunkel/Hebmüller, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO 3. Aufl. Bd. II S. 62); in diesem Umfang sind auch ihre Haftungsverbindlichkeiten getilgt (BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = VersR 1969, 641; RGRK BGB a.a.O. § 423 Rdn. 10; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl. TZ 1444).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob an der vom Bundesgerichtshof bisher vertretenen Auffassung festzuhalten ist, daß zwischen der vertraglichen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen (auf dessen Erfüllung) und dem gesetzlichen Haftungsanspruch (auf Leistung von Schadensersatz) mangels einer Zweckgemeinschaft dann kein Gesamtschuldverhältnis besteht, wenn der Abkommensschuldner nach der "Rechtslage" an sich nicht auf Ersatz haften würde (BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = a.a.O. und dem folgend Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108, 1109; vgl. RGRK BGB a.a.O. § 421 Rdn. 29).

    Im bereicherungsrechtlichen Sinn reguliert er jedoch auf seine Kosten unmittelbar die Verpflichtung des verantwortlichen Schädigers mit (BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = a.a.O.).

  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76

    Rechtliche Stellung der zwischen Sozialversicherungsträgern und

    Auszug aus BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76
    Das ergibt sich aus den Teilungsabkommen, die der Senat, da der örtliche Geltungsbereich des ihnen zugrundeliegenden Rahmenteilungsabkommens sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckte, frei auslegen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854 und Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 = VersR 1978, 278 jeweils mit Nachw.).

    Freilich werden bei dieser Lösung des Problems die Abkommenspartner im Rahmen des Innenausgleichs mit der Haftungsfrage konfrontiert, die nach dem Zweck des Teilungsabkommens an sich ausgespart werden sollte (so wieder BGH Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 - VersR 1977, 854).

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 14/76

    Rentenzahlungen wegen eines Verkehrsunfalls - Persönliche Inanspruchnahme eines

    Auszug aus BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76
    Das ergibt sich aus den Teilungsabkommen, die der Senat, da der örtliche Geltungsbereich des ihnen zugrundeliegenden Rahmenteilungsabkommens sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckte, frei auslegen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854 und Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 = VersR 1978, 278 jeweils mit Nachw.).

    Von seinem in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gekommenen anderen Standpunkt ist der erkennende Senat inzwischen abgerückt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 = a.a.O.).

  • BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51

    Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern

    Auszug aus BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76
    Dieses Ausgleichsverhältnis beruht auf dem Gesamtschuldverhältnis, das nach der Haftungslage bestand; es bestimmt sich entsprechend den hierfür entwickelten Grundsätzen (RG JW 1937, 1312, 1313; 37, 1769 m.w.Nachw.; BGHZ 6, 319, 322; RGRK BGB a.a.O. § 426 Rdn. 49, 50) nach dem Maß der Unfallbeteiligung (§§.254 BGB bzw.§ 17 StVG; vgl. Gunkel/Hebmüller a.a.O. S. 62); es erstreckt sich auf den Betrag der von dem Haftpflichtversicherer gezahlten Quote.
  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76
    Zwar mag der Umstand, daß beide Teilungsabkommen hier nicht Bestandteil eines einheitlichen Regelwerks waren, sondern unverbunden "nebeneinander" eingegangen worden sind, solche Betrachtung nicht auszuschließen (BGHZ [GS] 43, 227 ff; BGH Urteil vom 29. September 1959 - VIII ZR 105/58 = NJW 1959, 2160, 2161; RGRK BGB § 427 Rdn. 2).
  • BGH, 23.09.1963 - II ZR 118/60

    Ausschluß der Prüfung der Haftungsfrage in einem Teilungsabkommen zwischen

    Auszug aus BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76
    Durch ihren Beitritt zu den Rahmenteilungsabkommen hatten sich beide Parteien gegenüber der TKK verpflichtet, dieser ihre Aufwendungen für ihren Versicherten zu erstatten, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Haftungsfrage (§ 1 Abs. 1 a.a.O.), insbesondere also unabhängig davon, daß im Streitfall gesetzliche Haftungsansprüche (§§ 823 ff BGB; § 3 Abs. 1 PflVG) allein gegenüber der Beklagten und den bei ihr versicherten Unfallbeteiligten begründet waren (BGH Urteil vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 = VersR 1963, 1066).
  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern

    Auszug aus BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76
    Hieraus ergibt sich zugleich die zudem durch die Zusammenfassung der Regulierungsbeziehung in dem einheitlichen Regelwerk des Rahmenteilungsabkommens unterstrichene (§ 427 BGB) Einheit des Leistungszwecks, die für die Bejahung eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Prozeßparteien vorausgesetzt ist (BGHZ [GS] 43, 227 ff; 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192; 59, 97, 99 ff; RGRK BGB 12. Aufl. § 421 Rz. 13 ff; ähnlich schon Nickel VersR 1971, 503, 504).
  • BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70

    Reallast - Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76
    Hieraus ergibt sich zugleich die zudem durch die Zusammenfassung der Regulierungsbeziehung in dem einheitlichen Regelwerk des Rahmenteilungsabkommens unterstrichene (§ 427 BGB) Einheit des Leistungszwecks, die für die Bejahung eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Prozeßparteien vorausgesetzt ist (BGHZ [GS] 43, 227 ff; 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192; 59, 97, 99 ff; RGRK BGB 12. Aufl. § 421 Rz. 13 ff; ähnlich schon Nickel VersR 1971, 503, 504).
  • BGH, 29.06.1972 - VII ZR 190/71

    Gesamtschuldverhältnis bei rechtlicher Zweckgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76
    Hieraus ergibt sich zugleich die zudem durch die Zusammenfassung der Regulierungsbeziehung in dem einheitlichen Regelwerk des Rahmenteilungsabkommens unterstrichene (§ 427 BGB) Einheit des Leistungszwecks, die für die Bejahung eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Prozeßparteien vorausgesetzt ist (BGHZ [GS] 43, 227 ff; 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192; 59, 97, 99 ff; RGRK BGB 12. Aufl. § 421 Rz. 13 ff; ähnlich schon Nickel VersR 1971, 503, 504).
  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 239/74

    Bestimmung des Halters eines Mopeds - Rechtsfolgen eines Teilungsabkommens

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Dasselbe gilt für deren Versicherer, also die Streithelferin und die Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76, VersR 1978, 843, 844 f.; Beckmann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 48 mwN; Schneider in Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 24).
  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 375/96

    Geltendmachung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen

    Teilungsabkommen wirken nur zwischen den jeweiligen Abkommenspartnern (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 - VersR 1978, 843, 844 f. und vom 25. Mai 1993 - VI ZR 272/92 - VersR 1993, 981, 982).
  • BGH, 07.04.1981 - VI ZR 251/78

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

    Das ergibt sich aus Inhalt und Gegenstand des Abkommens; diese Vereinbarung kann das Revisionsgericht frei auslegen, denn es handelt sich um eine typische, in dieser Art auch sonst zwischen Versicherungsträgern getroffene Abmachung, die die VHV im übrigen unstreitig auch mit anderen Berufsgenossenschaften eingegangen ist (vgl. BGHZ 40, 108, 110; Senatsurteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 = VersR 1978, 843, 844 m.w.Nachw. betr. Teilungsabkommen).

    Insoweit gilt auch für dieses Regreßverzichtsabkommen nicht anders als für Schadenteilungsabkommen nach Gegenstand und Inhalt der Abmachung der Grundsatz, daß die Ablösung der Regulierung "nach der Rechtslage" durch eine solche nach dem Abkommen prinzipiell nur zwischen den Abkommenspartnern wirkt (für Teilungsabkommen: vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 = a.a.O. m.w.Nachw.; vgl. Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl. VIII 1 S. 117 ff; a.A. für Regreßverzichtsabkommen: H.J. Wussow, VersR 1977, 605, 607).

    Anlaß für eine Einbeziehung von Regreßverpflichtungen "außenstehender" Schädiger in solche Regulierungsvereinbarung besteht grundsätzlich nur insoweit, als deren Inanspruchnahme sich letztlich zu Lasten des Abkommenspartners und damit als Verfehlung des Abkommenszwecks auswirkt, weil der Abkommenspartner von dem außenstehenden Schädiger in Regreß genommen werden kann (Senatsurteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 = aaO; BGH Urteil vom 14. Juli 1976 - IV ZR 239/74 = VersR 1976, 923, 924 m.w.Nachw.; RGRK-BGB 12. Aufl., § 423 Rdn. 11).

    Erfüllt er nämlich bei Zahlung seiner Regreßverpflichtung "nach der Rechtslage" diese für ihn "fremden" Ersatzpflichten mit, so kann er zwar mangels eines (echten) Gesamtschuldverhältnisses nicht auf dem Weg über den Innenausgleich nach § 426 BGB, jedenfalls aber nach Bereicherungsrecht von den Mitschädigern Befreiung von den "fremden" wirtschaftlichen Belastungen suchen, deren endgültige Verteilung zwischen den Schädigern auch insoweit durch den Maßstab ihrer Verantwortungsanteile gerechtfertigt wird (vgl. auch Senatsurteil vom 13.6.1978 - VI ZR 166/76 = aaO; RGRK-BGB a.a.O. § 421 Rdnr. 30 und § 812 Rdnr. 8, 34; weitere Nachweise bei Sieg SGb 1972, 341, 345; zum Ausgleich aus anderem Rechtsgrund vgl. Sieg aaO; Mayer VersR 1975, 408; W. Wussow WI 1975, 97 ff; Möring VersR 1959, 685).

  • BGH, 25.05.1993 - VI ZR 272/92

    Erlaß der Schadensersatzforderung durch Regreßverzicht in Teilungsbakommen -

    17 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Abkommensbestimmungen davon aus, daß auch aus dem hier zu beurteilenden Teilungsabkommen hinsichtlich des auf den Fahrzeugversicherer übergegangenen Haftpflichtanspruchs bis zur Zahlung der Beteiligungsquote ein pactum de non petendo (mit materiell-rechtlicher Stundungswirkung) folgt, das im Sinne des § 328 BGB zu Gunsten des Schädigers wirkt, und daß die Zahlung des Quotenbetrages gemäß §§ 362, 364 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Schuld des Schädigers in der gesamten Höhe des Regreßanspruchs führt (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - VersR 1978, 278, 280, vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 - VersR 1978, 843, 844 und vom 7. Februar 1984 - VI ZR 90/82 - VersR 1984, 526, 527, jeweils m.w.N.).

    21 c) Vor Zahlung der im Abkommen (§ 1 Ziffer 1 Buchst. a) vorgesehenen hälftigen Quote des Haftpflichtversicherers (und damit vor Durchführung der abkommensgemäßen Regulierung) ist hingegen die auf die Fahrzeugversicherung übergegangene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nur gestundet; letzterer haftet trotz Teilungsabkommen, das nur zwischen den Abkommenspartnern wirkt, weiter auf gesetzlicher Grundlage (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO und vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 - aaO).

  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92

    Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte

    Durch dieses Abkommen erhält der Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts, daß der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem TA erfaßten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 203/71 - VersR 1974, 175, 176 und vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 - VersR 1978, 843, 844).
  • BGH, 02.10.1984 - VI ZR 314/82

    Auslegung eines Teilungsabkommens

    Deshalb hat die Krankenkasse sich dem Haftpflichtversicherer zugleich zugunsten seines Versicherten (§ 328 BGB) vertraglich verpflichtet, auch die von dem Teilungsabkommen selbst nicht berührten Rückgriffsansprüche gegen den Schädiger (Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 = VersR 1978, 278, 279 f und vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 = VersR 1978, 843, 844 f) im Falle der Versäumung der Ausschlußfristen nicht geltend zu machen.
  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 4/79

    Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung - Geltendmachung von

    Ein Erlöschen des entsprechenden Teils der Schadensersatzforderung ist jedoch aus Gründen der Billigkeit anzunehmen, weil andernfalls die Innungskrankenkasse diesen Teil des Schadensersatzanspruchs doppelt durchsetzen könnte, nämlich gegen die aus dem Teilungsabkommen verpflichtete Klägerin und außerdem gegen den nach der Haftungslage Ersatzpflichtigen (vgl. BGH NJW 1969, 1380 f.; VersR 1978, 843, 846).

    Dieses soll nur den Ausgleich zwischen den Partnern des Abkommens im Innenverhältnis entsprechend den getroffenen Vereinbarungen gestalten; es soll Jedoch nicht verhindern, daß über das Außenverhältnis weiterhin ein Ausgleich entsprechend der Haftungslage stattfindet (vgl. BGH VersR 1978, 843, 845 f.).

  • OLG Stuttgart, 23.02.1989 - 13 U 21/88

    Berufen auf ein Rahmenteilungsabkommen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung

    Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW VersR 78, 843 ff für den vorliegenden Fall, in dem zwischen den beiden der Klägerin aufgrund von Teilungsabkommen haftenden Haftpflichtversicherern, nämlich der Beklagten und der ... ein KH-KH-Rahmenteilungsabkommen besteht, nicht entnehmen, daß wegen etwaiger Ersatzansprüche der Beklagten im Hinblick auf § 5 des Teilungsabkommens zwischen der Klägerin und der ... nur auf die gesetzliche Haftungslage zwischen der Beklagten und der ... abgestellt werden darf.

    Anhaltspunkte dafür, daß der Bundesgerichtshof in VersR 78, 843 ff von der Entscheidung in VersR 76, 923 ff abgerückt ist, wie die Beklagte meint, sind nicht erkennbar.

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 90/82

    Auswirkung eines Teilungsabkommens auf den Regreßanspruch des

    Der Sozialversicherungsträger kann deshalb insoweit weder gegenüber dem Haftpflichtversicherer noch dessen Versicherungsnehmer auf die gesetzliche Haftung zurückgreifen (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - VersR 1978, 278, 280 und vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 - VersR 1978, 843, 844, jeweils m.w.N.; vgl. ferner Denck, NJW 1982, 2048, 2050 f.).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1980 - 18 U 65/80

    Körperschaft; Ersatzanspruch; Bauunternehmer; Bauvertrag; Baustelle;

    Grundsätzlich bleiben auch bei Leistungen eines Schädigers durch seinen am TA beteiligten Haftpflichtversicherer Ansprüche gegenüber dem nicht an dem TA beteiligten zweiten Schädiger bestehen (BGH VersR 1978, 843 (844).
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