Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.02.1979

Rechtsprechung
   BGH, 06.02.1979 - VI ZR 13/79   

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https://dejure.org/1979,1978
BGH, 06.02.1979 - VI ZR 13/79 (https://dejure.org/1979,1978)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1979 - VI ZR 13/79 (https://dejure.org/1979,1978)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1979 - VI ZR 13/79 (https://dejure.org/1979,1978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 444
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 06.02.1979 - VI ZR 13/79
    Schon nach einer Frist von höchstens 3-4 Tagen, in der sie hätte entscheiden können, ob sie nun auf eigene Kosten einen Anwalt beauftragt, war ihr Unvermögen, infolge ihrer Armut Revision einzulegen, entfallen (BGHZ 4, 55; 26, 99).
  • BGH, 20.11.1951 - IV ZB 74/51

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 06.02.1979 - VI ZR 13/79
    Schon nach einer Frist von höchstens 3-4 Tagen, in der sie hätte entscheiden können, ob sie nun auf eigene Kosten einen Anwalt beauftragt, war ihr Unvermögen, infolge ihrer Armut Revision einzulegen, entfallen (BGHZ 4, 55; 26, 99).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

    Für den Fall, daß die beantragte Prozeßkostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens 3-4 Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGH VersR 1977, 432; 1979, 444; Zöller/Stephan ZPO 14. Auflage § 234 Rdn. 8).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 234/87

    Folgen der Versäumung der Rechtsmittelfrist - Versäumung der Rechtsmittelfrist

    Am 7. Dezember 1987 war überdies auch die Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen abgelaufen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Antragsteller zusätzlich für die Entscheidung einräumt, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 26, 99, 100 und ständige Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 09.01.1985 aaO; v. 30.04.1982 - V ZB b 6/82, VersR 1982, 757; v. 06.02.1979 - VI ZR 13/79, VersR 1979, 444; v. 07.02.1977 - VII ZB 22/76, VersR 1977, 432).
  • BGH, 21.10.1980 - VI ZA 8/80
    Ihm muß mindestens, wie dies schon der Senat im Beschluß des Senats vom 6. Februar 1979 (VI ZR 13/79 = VersR 1979, 444) für eine nicht inhaftierte Partei angenommen hat, zugestanden werden, daß sein Unvermögen, infolge seiner Armut das Rechtsmittel einzulegen, erst nach einer Frist von vier Tagen (ggf. noch länger) entfällt.
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Rechtsprechung
   BGH, 07.02.1979 - VIII ZB 40/78   

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https://dejure.org/1979,3940
BGH, 07.02.1979 - VIII ZB 40/78 (https://dejure.org/1979,3940)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1979 - VIII ZB 40/78 (https://dejure.org/1979,3940)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1979 - VIII ZB 40/78 (https://dejure.org/1979,3940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 444
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.12.1959 - VIII ZB 29/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.02.1979 - VIII ZB 40/78
    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR 1960, 181).
  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZB 47/75

    Beschwerde - Wiedereinsetzungsgesuch - Berufungsgericht - Frist - Rückfrage -

    Auszug aus BGH, 07.02.1979 - VIII ZB 40/78
    Denn der Bundesgerichtshof hat bereits vor der Neufassung des § 236 Abs. 2 ZPO eine Erläuterung und Ergänzung unklarer Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag sowie eine nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO erfolgte Glaubhaftmachung berücksichtigt, wenn das Vorbringen schon in der Berufungsinstanz durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (BGH, Beschluß vom 2. Juni 1976 - VIII ZB 47/75 = VersR 1976, 966 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.10.1978 - VIII ZB 19/78

    Versäumung der Berufungsfrist - Unvorhersehbare Verzögerung - Verschulden des

    Auszug aus BGH, 07.02.1979 - VIII ZB 40/78
    Es bedarf nicht in jedem Falle der Überwachung, ob das Schreiben mit dem Berufungsauftrag rechtzeitig bei dem Berufungsanwalt einging (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1978 - VIII ZB 19/78).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 07.02.1979 - VIII ZB 40/78
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach der Neufassung des § 236 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bis zur Beschlußfassung erfolgen muß (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 236 Anm. 3) oder ob die Glaubhaftmachung auch im Rahmen des § 236 Abs. 2 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wiedereinsetzungsverfahrens zugelassen ist, wie das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des insoweit gleichlautenden § 45 Abs. 2 n.F. StPO entschieden hat (BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 449/75 = NJW 1976, 1537, 1538).
  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 761/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerungen der Briefbeförderung und

    Auszug aus BGH, 07.02.1979 - VIII ZB 40/78
    Schließlich kommt hinzu, daß auch im Zivilprozeß im Rahmen der Wiedereinsetzung von dem Betroffenen nicht zu vertretende Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die deutsche Bundespost nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen (BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 761/78 = DRiZ 1979, 55).
  • BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Versäumen der Einspruchsfrist wegen

    Das Oberlandesgericht hat aber in seiner Verfahrensweise nicht voll dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprochen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79, VersR 1980, 90; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1979 - VIII ZB 40/78, VersR 1979, 444, 445 und vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 22/79, VersR 1979, 1028), weil der Beklagte damit rechnen durfte, daß das Oberlandesgericht seine Frage- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO ausüben würde, wenn ihm die eidesstattlichen Versicherungen des Beklagten nicht zur Glaubhaftmachung genügten, daß er keine Kenntnis von der Niederlegung des Mahnbescheids erlangen konnte.
  • BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 60/89

    Sanierungsbedürfnis als betriebsbedingter Kündigungsgrund - Wirksamkeit einer

    Wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen betont hat, besteht eine Überwachungspflicht des beauftragenden Prozeßbevollmächtigten nicht generell, sondern nur in besonders gelagerten Einzelfällen (Beschluß vom 22. März 1972 - VIII ZB 10/72 - NJW 1972, 1047 [BGH 22.03.1972 - VIII ZB 10/72]; Beschluß vom 9. Oktober 1978 - VIII ZB 19/78 - VersR 1978, 1162; Beschluß vom 7. Februar 1979 - VIII ZB 40/78 - VersR 1979, 444).
  • BGH, 23.09.1981 - IVb ZB 758/81

    Wiedereinsetzung - Verschulden - Fristversäumnis - Verzögerung des Postverlaufs

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erläuterung und Ergänzung der Angaben des Wiedereinsetzungsantrages und eine hierauf bezogene Glaubhaftmachung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn schon in der Vorinstanz Anlaß zu entsprechenden Rückfragen gemäß § 139 ZPO bestanden hätte (BGHZ 2, 342; VersR 1977, 1099, 1100; 1978, 719, 720; 1978, 940, 942; 1979, 350; 1979, 444, 445; 1979, 1028; 1980, 89, 90).
  • BGH, 19.09.1989 - VI ZB 24/89
    Daß solche ergänzenden Erklärungen und eidesstattlichen Versicherungen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 1979 - VIII ZB 40/78 - VersR 1979, 444, 445 und vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 13/79 - VersR 1979, 1028; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88 - VersR 1989, 104, 105).
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