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   BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77   

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BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77 (https://dejure.org/1979,734)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1979 - IV ZR 174/77 (https://dejure.org/1979,734)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1979 - IV ZR 174/77 (https://dejure.org/1979,734)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachschäden im Rahmen von Beschädigungen an Gebäuden - Annahme eines Sachschadens bei Wertminderung einer Sache auf Grund einer Zweckbeeinträchtigung - Senkung und Schiefstellung eines Gebäudes als Sachschaden - Ersatzfähiger Schaden im Sinne der Allgemeinen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Allgemeines zur Bauwesenversicherung; AVB für die Bauwesenversicherung von Wohngebäuden (1954) § 2; AVB für die Bauwesenversicherung von Wohngebäuden (1954) § 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauwesenversicherung: Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 50
  • NJW 1979, 2404
  • MDR 1980, 43
  • VersR 1979, 853
  • BauR 1979, 534
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.04.1976 - IV ZR 60/75

    Voraussetzungen für Anspruch aus Vermögensschäden-Haftpflichtversicherung -

    Auszug aus BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77
    In VersR 1976, 629 hat der erkennende Senat hieran angeknüpft und ebenfalls schon auf der Grundlage des allgemeinen Sprachgebrauchs festgestellt, unter "Beschädigung einer Sache" sei eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache zu verstehen, die eine Veränderung der äußeren Erscheinung und Form mit sich bringt.

    Auch im Haftungsrecht stellt die mangelhafte Herstellung einer Sache keine Verletzung des Eigentums an ihr dar, sondern einen Vermögensschaden, den der Eigentümer erlitten hat (BGHZ 39, 366, 367 [BGH 30.05.1963 - VII ZR 236/61]/369; VersR 1976, 629, 630).

    Der Senat hat bereits in der Entscheidung VersR 1976, 629, 631 näher ausgeführt, daß jene Begriffsbildung, die auch die Errichtung von vornherein mangelhafter Sachen aufgrund von Konstruktionsfehlern oder mangelhafter Bauaufsicht und damit auch eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit als Sachschaden zu begreifen suchte, auf die Sonderfälle der damals geltenden, unpassend formulierten Bedingungen der Architektenhaftpflichtversicherung beschränkt bleiben muß (vgl. auch Prölss/Martin a.a.O. § 1 AHB Anm. 3; Wussow AHB § 1 Anm. 41 S. 49).

  • BGH, 28.04.1976 - IV ZR 56/74

    Anspruch auf Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden

    Auszug aus BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77
    An dieser Abgrenzung des Sachschadens gegenüber dem Sachmangel wird festgehalten (zustimmend Prölss/Martin a.a.O. § 1 AHB Anm. 3; Wussow AHB 8. Aufl. § 1 Anm. 41 S. 95, 96; vgl. auch Senatsurteil in VersR 1976, 676).

    Die Entscheidung des Senats in VersR 1976, 676 steht dem nicht entgegen.

    Eine über die mangelbedingte Minderwertigkeit der Wohnblocks hinausgehende Wertminderung könnte die Senkung und Neigung der Gebäude innerhalb der Versicherungszeit etwa insoweit herbeigeführt haben, als die Beseitigung des Gründungsmangels dadurch schwieriger und kostspieliger geworden wäre (vgl. zu einer ähnlichen Problemstellung die Senatsentscheidung in VersR 1976, 676).

  • BGH, 27.10.1954 - II ZR 220/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77
    Bereits in seiner ersten grundlegenden Entscheidung zur Bauwesenversicherung (der Bauunternehmer) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung eines erstattungsfähigen Schadens gegenüber den nichtversicherten Kosten der Behebung von Leistungsmängeln Stellung genommen (BGH VersR 1954, 557).

    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits in VersR 1954, 557 entschieden (- wobei allerdings die Frage des Ersatzes von Kosten für Reparaturmaßnahmen, die sowohl der Mangelbeseitigung als auch der Behebung eines Mangelfolgeschadens dienen, nicht ausdrücklich erörtert ist).

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

    Auszug aus BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77
    Auch im Haftungsrecht stellt die mangelhafte Herstellung einer Sache keine Verletzung des Eigentums an ihr dar, sondern einen Vermögensschaden, den der Eigentümer erlitten hat (BGHZ 39, 366, 367 [BGH 30.05.1963 - VII ZR 236/61]/369; VersR 1976, 629, 630).
  • BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59

    Luftablassen - § 303 StGB, Strafbarkeit auch der Minderung der bestimmungsgemäßen

    Auszug aus BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77
    Dies steht auch im Einklang mit dem Begriff der Sachbeschädigung in § 303 StGB, wie ihn die jüngere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 74, 13, 14/15) und der Bundesgerichtshof (BGHSt 13, 207, 208) [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59] aufgefaßt haben.
  • BGH, 26.01.1961 - II ZR 218/58
    Auszug aus BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77
    Eine Übernahme des von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Architektenhaftpflichtversicherung entwickelten erweiterten Sachschadensbegriffs (BGH VersR 1960, 1074, 1075; 1961, 265, 266; 1969, 723, 726; zustimmend Bruck/Möller/Johannsen VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 75) in die Bauwesenversicherung scheidet dagegen aus.
  • RG, 18.12.1939 - 2 D 646/39

    1. Wer auf einem Weg ein außergewöhnliches und besonders gefährliches Hindernis

    Auszug aus BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77
    Dies steht auch im Einklang mit dem Begriff der Sachbeschädigung in § 303 StGB, wie ihn die jüngere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 74, 13, 14/15) und der Bundesgerichtshof (BGHSt 13, 207, 208) [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59] aufgefaßt haben.
  • OLG Stuttgart, 19.01.2006 - 7 U 108/05

    Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten: Begriff der selbstständigen

    Haftet ein Mangel der Bauleistung unmittelbar an, d.h. ist er integraler Bestandteil der Leistung oder Teilleistung schon in ihrer Entstehung, fließt die Beeinträchtigung in die Herstellung der Leistung durch die Art, wie sie angelegt oder ausgeführt wird, unmittelbar ein, so liegt ein einen ersatzfähigen Sachschaden ausschließender Leistungsmangel vor (BGHZ 75, 50 = VersR 1979, 853 unter II 2).

    Der Schaden kann auch eine bereits mangelhaft erbrachte, aber nicht wertlose Teilleistung treffen, wenn sie einen über ihre Mangelhaftigkeit hinausgehende ersatzfähige Beschädigung erleidet (BGH VersR 1979, 853 unter II 2 c und 856 unter II 2 b; Prölss/Martin/Voith/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 2 ABU Rn. 5; von Rintelen a.a.O. § 36 Rn. 47).

    Ein Sachschaden im Sinne von § 2 Nr. 1 ABN liegt nur dann vor, wenn die mangelhafte Leistung eine Beschädigung oder Zerstörung einer bis dahin bereits vorhandenen Bauleistung bewirkt (BGH VersR 1979, 853 unter II 2 a).

    Die Abgrenzung von Sachschaden und Leistungsmangel in der Bauleistungsversicherung ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (BGHZ 75, 50 = VersR 1979, 853).

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 162/02

    Begriff des Sachschadens in der Industriehaftpflichtversicherung

    Die Herstellung einer mangelhaften Sache ist aber keine Sachbeschädigung im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB (BGH, Urteil vom 14. April 1976 - IV ZR 60/75 - VersR 1976, 629 unter III; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - IV ZR 174/77 - VersR 1979, 853 unter II 2 a = BGHZ 75, 50 und BGHZ 146, 144, 147 ff.).
  • OLG München, 30.03.2012 - 25 U 3953/10

    Bauleistungsversicherung: Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch verspätete

    Auf den vom Senat in der Sitzung erteilten weiteren rechtlichen Hinweis, insbesondere zu Ausführungen im Urteil des BGH vom 27.06.1979, NJW 1979, 2404, und zur Rettungskostenproblematik, wird ebenfalls Bezug genommen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.06.1979, Az. IV ZR 174/77, NJW 1979, 2404, im Rahmen der Abgrenzung von Sachmangel und Sachschaden u.a. herausgestellt, dass für die Annahme der "Beschädigung einer Sache" schon auf der Grundlage des allgemeinen Sprachgebrauchs eine Substanzverletzung nicht nötig sei; für die Annahme dieses Begriffs genüge vielmehr eine Einwirkung auf die Substanz, die die Gebrauchsfähigkeit oder den Wert der bereits bestehenden Sache beeinträchtigt.

    Zweifel an der Ersatzfähigkeit bestehen schon im Hinblick auf Ziffer 2.1.3 der Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der bereits zitierten, grundlegenden Entscheidung des BGH im Urteil vom 27.06.1979, Az. IV ZR 174/77.

  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 176/77

    Bauwesenversicherung: Umfang

    Der Senat hat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung gleichen Datums (IV ZR 174/77) im Anschluß an die Entscheidungen des II. Zivilsenats in VersR 1954, 577 und des erkennenden Senats in VersR 1976, 629 zu dieser Abgrenzung im einzelnen Stellung genommen.

    (Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den der Senat mit Urteil vom gleichen Tage - IV ZR 174/77 - entschieden hat; dort war in einer den Versicherungsbedingungen beigegebenen Erläuterung eine entsprechende Ausschlußklausel ausdrücklich enthalten).

  • BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 154/81

    Voraussetzungen für einen Sachschaden - Leistungspflicht der

    § 1 AHB versteht unter Sachschaden u.a. die Beschädigung einer Sache, also eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache, die einen zunächst vorhanden gewesenen Zustand beeinträchtigt und zu einer Aufhebung oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache führt (vgl. BGH Urteil vom 14.04.1976 - IV ZR 60/75 - VersR 1976, 629, 630 ["Wattenschiff"]; Urteil vom 27.06.1979 - IV ZR 174/77 - VersR 1979, 853, 854 ["schiefstehende Gebäude"]).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2018 - 4 U 10/18

    Baustelle in Schottland: Versicherung muss für "breach of contract" einstehen!

    Vielmehr geht der im Rahmen des Deckungsprozesses zugrundezulegende Vortrag von H. gerade dahin, dass der Zuflusstunnel noch hätte instandgesetzt werden können, wenn die Einsturzgefahr rechtzeitig entdeckt worden wäre, so dass eine zusätzliche Schädigung durch das (angeblich) pflichtwidrige Verhalten der A. Hydro GmbH verursacht worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - IV ZR 174/77 -, BGHZ 75, 50-62, Rn. 36).
  • OLG Jena, 03.09.2013 - 4 U 997/12

    Kein Sachschaden im Sinne der Sachversicherung bei behördlicher

    An dieser Abgrenzung des Sachschadens gegenüber Sachmangel werde festgehalten (BGH VersR 1979, 853 ff, 854).
  • KG, 19.08.2008 - 6 U 67/07

    Betriebshaftpflichtversicherung der Bauwirtschaft: Inanspruchnahme eines

    Diese Abgrenzungsfrage stellt sich zum Klauselwerk in der Bauwesenversicherung, wenn es um die Frage geht, ob eine einheitliche mangelhafte Werkleistung vorliegt oder ob eine selbstständige Teilleistung durch eine von außen wirkende Schädigung einer anderen Teilleistung, die ihrerseits mangelhaft ist, betroffen wird (vgl. BGHZ 75, 62 ff; BGHZ 75, 50 ff.).
  • BGH, 06.02.1985 - IVa ZR 68/83

    Eintrittspflicht des Versicherers für Beschädigungen an einer

    Darunter ist eine Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit oder eine Minderung ihres Wertes zu verstehen (BGHZ 75, 50 [BGH 27.06.1979 - IV ZR 174/77]).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2023 - 3 U 105/22

    Bauleistungsversicherung: Kein Anspruch bei fehlendem Nachweis der Beschädigung

    Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.1979 (IV ZR 174/77) gehe fehl.
  • OLG Naumburg, 08.06.2017 - 1 U 3/17

    Werklohnklage aus VOB-Vertrag: Geltendmachung einer Abschlagsrechnung als

  • OLG Hamm, 11.11.1992 - 20 U 133/92

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung; Abgrenzung von Sach- und

  • OLG München, 19.09.2001 - 7 U 5063/00

    Einstandspflicht eines Versicherers aus einer Montageversicherung für nach

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