Rechtsprechung
   BGH, 15.01.1980 - VI ZR 270/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,2031
BGH, 15.01.1980 - VI ZR 270/78 (https://dejure.org/1980,2031)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1980 - VI ZR 270/78 (https://dejure.org/1980,2031)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 (https://dejure.org/1980,2031)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,2031) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschluß - Rückgriff - Sozialversicherung - Häusliche Gemeinschaft

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 481
  • VersR 1980, 644
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    Jedoch ging der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 11. Februar 1964 (BGHZ 41, 79) in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 54, 256 ; BGH, Urteil vom 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 -, NJW 1968, S. 649 f.; Urteil vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75 -, NJW 1977, S. 108; Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 -, VersR 1980, S. 644; Urteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84 -, VersR 1986, S. 233) davon aus, dass der Forderungsübergang bei Schädigungen durch Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem geschädigten Sozialversicherten leben, aufgrund des Schutzzwecks der Versicherungsleistung entsprechend § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen sei.
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 274/12

    Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger: Familienprivileg für Partner

    Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526, 527).
  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 194/10

    Sozialleistungsrecht: Familienprivileg für den Forderungsübergang nach dem

    Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, 1979, 256, 257; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526, 527).

    a) Eine häusliche Gemeinschaft nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X besteht, wenn die Angehörigen für eine gewisse Dauer ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben und eine gemeinsame Wirtschaftsführung betreiben (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644, 645; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 79; Giese in Giese/Wahrendorf, SGB X, § 116 Rn. 8.1 [Stand: Oktober 2004]; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Kater, § 116 SGB X Rn. 247 [Stand: Januar 2010]; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, § 116 Rn. 47 [Stand: Februar 2010]; Plagemann in v. Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Aufl., § 9 Rn. 38; v. Wulffen/Biereborn, SGB X, 7. Aufl., § 116 Rn. 36).

  • OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung

    § 67 Abs. 2 VVG steht dem Rechtsübergang auf den Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger auch dann entgegen, wenn der Schädiger durch eine Haftpflichtversicherung geschützt ist, im Falle seiner Inanspruchnahme die Familiengemeinschaft also keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde (BGHZ 66, 104, 111 zu § 4 LFZG a.F.; BGH, VersR 1979, 256 unter II 2; 1980, 644 unter II 1, jeweils zu § 1542 RVO a.F.).

    Vielmehr müssten die beiden grundsätzlich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (vgl. BGHZ 54, 256, 260 ff.; BGH, VersR 1980, 644, 645), also am 13.09.1997, in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

    Der Beklagte, der für die den Anspruchsübergang hindernden Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VVG darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, VersR 1980, 644, 645), hat ein damaliges oder späteres Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft weder geltend gemacht noch hierzu Tatsachen vorgetragen.

    Dies ist im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung (BGH, VersR 1980, 644 unter II 2 b a.E.) das meist ausschlaggebende Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob Schädiger und Geschädigter in häuslicher Lebensgemeinschaft verbunden sind (vgl. BGH, VersR 1986, 333, 334 f.).

  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 223/84

    Übergang von Ansprüchen gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden

    Wie die von beiden Ehefrauen abwechselnd getätigten Einkäufe für das umschichtige Zubereiten der täglich gemeinsam eingenommenen Hauptmahlzeit und das einheitliche Besorgen der gesamten Wäsche aller 4 Personen zeigen, besteht zwischen beiden Ehepaaren eine gewisse, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, die als typisches Merkmal eines Familienverbandes anzusehen ist (Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZK 150/69 - VersR 1971, 478, 479 f und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 - VersR 1980, 644, 645; ÖOGH VersR 1973, 979).

    Denn unter selbständig verdienenden Familienangehörigen ist die finanzielle Beteiligung an der Wirtschaftsführung ein wesentliches Indiz dafür, daß ein gemeinsamer Haushalt besteht und nicht etwa ein Familienmitglied von dem anderen nur wie ein Gast zu den Mahlzeiten eingeladen wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 aaO).

    Daß der Beklagte und seine Ehefrau nach Beendigung ihrer Arbeit mit den Eltern in deren Wohnräumen nicht nur die Hauptmahlzeit einnehmen, sondern in diesen Räumen regelmäßig auch die Abende zusammen verbringen, zeigt, daß sie dort den örtlichen Mittelpunkt eines gemeinsamen Familienlebens haben, der ebenfalls Kennzeichen einer gewollten häuslichen Gemeinschaft ist (BGH, Urteile vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 - VersR 1961, 1077 und vom 15. Januar 1980 aaO).

  • OLG Frankfurt, 30.09.1982 - 1 U 179/81
    Ein Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte durch einen Familienangehörigen, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft iSv § 67 Abs. 2 VVG lebt, verletzt worden ist (BGHZ 41, 79 = VersR 1964, 391; BGH FamRZ 1980, 348 = VersR 1980, 644).

    Die Rückgriffsbeschränkung ist über den in § 67 Abs. 2 VVG gesetzlich geregelten Bereich der Privatversicherung hinaus auch in der Sozialversicherung geboten, um zu verhindern, daß letztlich die Familienkasse den Schaden trägt, was mittelbar zu einer Belastung auch des Versicherten führen würde; hierbei ist unerheblich, ob für den Schädiger eine Haftpflichtversicherung besteht (BGH NJW 1979, 983 = VersR 1979, 256; FamRZ 1980, 348 = VersR 1980, 644).

    Im Streit ist die Frage, ob die Brüder L. G. und H. G. gemeinsam in einer häuslichen Gemeinschaft zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt (BGH VersR 1970, 950; FamRZ 1980, 348 = VersR 1980, 644) gelebt haben.

    Eine häusliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn die Familienangehörigen für eine gewisse Dauer ihren Lebensmittelpunkt in einem gemeinsamen Haushalt begründet haben (BGH FamRZ 1980, 348 = VersR 1980, 644, 645; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. § 67 Anm. 7 und AGB Anm. 6; Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. § 67 Anm. 106).

  • OLG Brandenburg, 18.08.2016 - 12 U 134/15

    Legalzession für den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    15 Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn die Lebens- und Wirtschaftsführung auf Dauer in einem gemeinsamen Haushalt praktiziert wird, auch hebt eine nur zeitweise räumliche Trennung die Gemeinschaft nicht auf (BGH VersR 1980, S. 644; zu § 67 Abs. 2 VVG a. F.; OLG Frankfurt VersR 1984, S. 254; Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, Kommentar, 8. Aufl., § 116, Rn. 36; Kater in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 116, SGB X, Rn. 247; Breitkreutz in Diering/Timme/Wascholl, SGB X, Kommentar, 3. Aufl., § 116, Rn. 21; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, § 116, Rn. 47; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 32, Rn. 75).

    Erforderlich ist, dass in einer gemeinsamen Wohnung bzw. einem gemeinsamen Haus gelebt und ein Haushalt gemeinsam geführt wird und die genutzten Räume den Mittelpunkt des Lebens bilden, wozu neben den tatsächlichen Verhältnissen ein entsprechender Wille der Beteiligten vorliegen muss (BGH VersR 2011, S. 1204; VersR 1980, S. 644; Hauck/Noftz, a. a. O.; Kater, a. a. O.).

    Eine finanzielle Beteiligung in irgendeiner Form an der gemeinsamen Wirtschaftsführung ist hingegen nicht unbedingte Voraussetzung für die Begründung einer häuslichen Gemeinschaft; das Fehlen einer solchen Beteiligung ist allerdings als Indiz gegen das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft anzusehen, auch wird je ferner der Verwandtschaftsgrad ist, umso strenger zu prüfen sein, ob wirklich eine Gemeinschaft zur Wirtschaftsführung gewollt und vollzogen ist (BGH VersR 1980, S. 644; weitergehend wohl Kater, a. a. O.).

  • BGH, 01.12.1987 - VI ZR 50/87

    Anwendung des Familienprivilegs auf den Partner einer nichtehelichen

    Danach umfaßt dieser Begriff alle Personen, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, ohne daß auf den Grad der Verwandtschaft (Schwägerschaft) abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 - VersR 1980, 644, 645).
  • OLG Dresden, 04.05.2016 - 7 U 960/15

    Darlegungs- und Beweislast für Ausnahmen der Halterhaftung und Mitverschulden des

    Der Aufenthalt am Wochenende genügt insoweit nicht, da ein - zudem nur teilweises - gemeinschaftliches Wohnen nicht das Tatbestandsmerkmal des "Lebens in häuslicher Gemeinschaft" erfüllt (vgl. dazu BGH vom 15.01.1980, VI ZR 270/78, Rn. 12 ff. zu § 67 VVG a. F., zitiert nach juris).
  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78

    Begriff der Familienangehörigen

    Das hat der Senat in einem weiteren Urteil vom heutigen Tage - VI ZR 270/78 - erneut ausgesprochen und dort auch näher ausgeführt, dass und weshalb dies nicht nur für die gesetzlichen Krankenkassen gilt, sondern für alle Zweige der Sozialversicherung» also auch für die Landesversicherungsanstalt, die im Streitfall bei der Klägerin Regress genommen hatte.
  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 88/83

    Begriff des Sozialversicherungsträgers gegenüber Erben des Schädigers

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 81/81

    Ersatzpflichtigkeit eines Tierhalters aus einer Tierhalterhaftpflicht nach dem

  • LG Trier, 19.03.1998 - 6 O 203/97

    Auswirkung des Angehörigenprivilegs auf den Regress eines

  • OLG Nürnberg, 21.10.1987 - 4 U 1692/87

    Schadensersatz wegen eines Unterhaltsschadens durch den Tod der Mutter der

  • BSG, 03.06.1981 - 3 RK 64/79

    Anspruch eines Gastarbeiters auf Sterbegeld für seinen im Ausland lebenden Vater

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht