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   BGH, 07.10.1980 - VI ZR 176/79   

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https://dejure.org/1980,508
BGH, 07.10.1980 - VI ZR 176/79 (https://dejure.org/1980,508)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1980 - VI ZR 176/79 (https://dejure.org/1980,508)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1980 - VI ZR 176/79 (https://dejure.org/1980,508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatz bei Notwendigkeit der Amputation von zwei Fingern aufgrund fehlerhaft durchgeführter Betäubung - Anforderungen an die Injektion eines Kurznarkosemittels - Handlungspflicht des Arztes bei Beschwerde des Patienten über brennende Schmerzen - Brennende ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 823

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 78, 209
  • NJW 1981, 628
  • MDR 1981, 218
  • VersR 1981, 131
  • VersR 1982, 210
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.1959 - VI ZR 87/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.10.1980 - VI ZR 176/79
    Denn während die Ursächlichkeit der dem Beklagten vorgeworfenen Handlung für den Schaden nach allgemeinen Grundsätzen voll von der Klägerin zu beweisen ist, hat nach ganz herrschender Meinung der Beklagte die Behauptungen zu beweisen, auf die er den Einwand stützt, der Schaden wäre ohnehin aufgrund einer rechtlich beachtlichen Reserveursache eingetreten (BGH Urt. v. 10. Juli 1959 - VI ZR 87/58 - VersR 1959, 811; v. 13. Oktober 1966 - II ZR 173/64 - NJW 1967, 551; von Caemmerer, a.a.O. S. 19 ff; Deutsch, Haftungsrecht, 1. Band § 12 III 6 = S. 173; Medicus, a.a.O. Rz. 102; jeweils mit w. Nachw.).
  • BGH, 13.10.1966 - II ZR 173/64

    Anforderungen an Kausalitätsnachweis

    Auszug aus BGH, 07.10.1980 - VI ZR 176/79
    Denn während die Ursächlichkeit der dem Beklagten vorgeworfenen Handlung für den Schaden nach allgemeinen Grundsätzen voll von der Klägerin zu beweisen ist, hat nach ganz herrschender Meinung der Beklagte die Behauptungen zu beweisen, auf die er den Einwand stützt, der Schaden wäre ohnehin aufgrund einer rechtlich beachtlichen Reserveursache eingetreten (BGH Urt. v. 10. Juli 1959 - VI ZR 87/58 - VersR 1959, 811; v. 13. Oktober 1966 - II ZR 173/64 - NJW 1967, 551; von Caemmerer, a.a.O. S. 19 ff; Deutsch, Haftungsrecht, 1. Band § 12 III 6 = S. 173; Medicus, a.a.O. Rz. 102; jeweils mit w. Nachw.).
  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 194/70

    Schadensersatzansprüche wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Mitarbeit

    Auszug aus BGH, 07.10.1980 - VI ZR 176/79
    Denn nach dem im Ermittlungsverfahren erhobenen Gutachten von Prof. Dr. Carstensen, das entgegen der Meinung des Beklagten jedenfalls nicht unbeachtet bleiben darf und insoweit bisher nicht widerlegt ist, hatte die Schwester eine Einstichstelle gewählt, die hinsichtlich der Gefahr des Abirrens in eine Arterie der üblichen Einstichstelle in der Ellenbogenbeuge (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1076 li. Sp.) mindestens gleichkam, aber in diesem Fall überdies zu einer gefährlichen Konzentration des Fehlinjektes in einem kleinen Körperbereich führen mußte (was möglicherweise die verhängnisvolle Auswirkung des sonst wohl verhältnismäßig arterienverträglichen Narkosemittels erklärt).
  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter

    Sind mehrere denkbare Verursachungsbeiträge jeweils von einer bestimmten Rechtsperson zu verantworten, ist für die Rechtsfigur der Reserveursache kein Raum (BGHZ 78, 209, 213).

    (1) Während die im Streitfall von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogene Ursächlichkeit der Erwirkung der einstweiligen Verfügung für die Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei der Rechtsberatungs-Hotline als haftungsbegründender Umstand von dem (geschädigten) Kläger zu beweisen ist, dem allerdings insoweit die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen, ist der (beklagte) Schädiger dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Schaden ohnehin aufgrund einer rechtlich beachtlichen Reserveursache eingetreten wäre (BGHZ 78, 209, 214; 104, 355, 359 f; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2077).

    Insoweit gelten ebenfalls die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO (vgl. BGHZ 78, 209, 214; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1081).

  • BGH, 07.05.2004 - V ZR 77/03

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Bodenkontaminierung durch mehrere Ereignisse

    b) Soweit das Berufungsgericht in der Verunreinigung des Grundstücks mit PAK eine die Haftung der Beklagten ausschließende Reserveursache sieht, geht dies bereits deshalb fehl, weil die PAK-Kontamination den eingetretenen Schaden nicht nur hypothetisch (vgl. BGHZ 78, 209, 214; Staudinger/Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 93), sondern real, wenn auch in Konkurrenz mit der MKW-Kontamination, herbeigeführt hat.
  • BGH, 05.04.2005 - VI ZR 216/03

    Darlegungs- und Beweislast des Schadenseintritt bei rechtmäßigem

    Steht fest, daß der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muß der Arzt beweisen, daß der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 209, 213 ff.; 106, 153, 156; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - VersR 1989, 289 f.; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Rn. C 151 m.w.N.).
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