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   OLG Celle, 28.05.1980 - 1 U 32/79   

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https://dejure.org/1980,1707
OLG Celle, 28.05.1980 - 1 U 32/79 (https://dejure.org/1980,1707)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.05.1980 - 1 U 32/79 (https://dejure.org/1980,1707)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Mai 1980 - 1 U 32/79 (https://dejure.org/1980,1707)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 684
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 12 U 15/02

    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Beweisfälligkeit für eine Kausalität

    Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08

    Anspruch aus Teilkasko-Versicherung nach Kfz-Diebstahl: Beweispflicht für

    Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684).
  • OLG Frankfurt, 04.05.1994 - 7 U 133/92

    Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb einer Kleinbahn - Unfall mit Kindern

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  • OLG Karlsruhe, 21.01.2002 - 12 W 33/01

    Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren für eine Deckungsklage gegen die

    Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684).
  • OLG Brandenburg, 10.08.1998 - 13 W 5/98

    Darlegungs- und Beweislast bei Kfz-Diebstahl in der Kfz-Kaskoversicherung

    Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH, VersR 1981, 684, 685).
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