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   BGH, 17.03.1981 - VI ZR 287/79   

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https://dejure.org/1981,4479
BGH, 17.03.1981 - VI ZR 287/79 (https://dejure.org/1981,4479)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1981 - VI ZR 287/79 (https://dejure.org/1981,4479)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1981 - VI ZR 287/79 (https://dejure.org/1981,4479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines durch Diebstahl bedingt entstandenen Schadens während eines Geldtransports - Vertragswidrige Erfüllung eines Transports durch Begehung eines Diebstahls durch einen zur Durchführung des Transports eingesetzten Fahrer - Einstehen für ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; BGB § 254; BGB § 278; HGB § 429

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 732
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1959 - VI ZR 222/58

    Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 287/79
    Die Bedenken der Revision gegen die Annahme, der Diebstahl der Goldmünzen sei von L. in Ausführung einer Ihm übertragenen Erfüllung vertraglicher Pflichten verübt worden, sind gleichfalls unbegründet; L. hat den Diebstahl nicht nur bei Gelegenheit jener Fahrt zur Zweigstelle begangen, sondern in innerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe (RGZ 160, 310, 314; BGHZ 31, 358, 366).
  • BGH, 17.01.1975 - I ZR 119/73

    Vereinbarung über die Stellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer zur

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 287/79
    Es kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als reiner Dienstvertrag i.S. von §§ 611 ff BGB zu werten ist, oder ob noch Elemente anderer Vertragstypen darin zu finden sind, etwa die eines Lohnfuhrvertrages (vgl. BGH Urteil vom 17. Januar 1975 - I ZR 119/73 - NJW 1975, 780 = VersR 1975, 369).
  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 93/52
    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 287/79
    Wie der Bundesgerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden hat (Urteil vom 28. Januar 1953 - II ZR 93/52 = LM Nr. 15 zu § 549 ZPO = BB 1953, 183), gehört zu den Pflichten eines Vertragsteiles auch die Unterlassung von Handlungen, die dem Vertragsinhalt zuwiderlaufen und gerade im Gegensatz zu dem stehen, was dem Vertragspartner geschuldet wird.
  • RG, 09.05.1939 - VII 251/38

    Kann sich eine Bank, die auf einen vom Bevollmächtigten ihres Kunden gefälschten

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 287/79
    Die Bedenken der Revision gegen die Annahme, der Diebstahl der Goldmünzen sei von L. in Ausführung einer Ihm übertragenen Erfüllung vertraglicher Pflichten verübt worden, sind gleichfalls unbegründet; L. hat den Diebstahl nicht nur bei Gelegenheit jener Fahrt zur Zweigstelle begangen, sondern in innerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe (RGZ 160, 310, 314; BGHZ 31, 358, 366).
  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 289/97

    Formularmäßige Vereinbarung von Ausschlußfristen für die Geltendmachung von

    Vorliegend war es nicht nur (u. a.) Aufgabe der Beklagten zu 1 bzw. des von ihr eingesetzten Wachpersonals zu verhindern, daß sich außenstehende Dritte unbefugterweise auf das Gelände begeben, um die darauf befindlichen Hallen oder die darin lagernden Gegenstände zu beschädigen oder zu entwenden; vielmehr oblag es ihnen auch, solche Schädigungshandlungen selbst zu unterlassen, die dem Vertragsinhalt zuwiderliefen und gerade im Gegensatz zu dem standen, was dem Vertragspartner geschuldet wurde (siehe zu dem vergleichbaren Fall des Diebstahls von Transportgut BGH, Urteil vom 17. März 1981 - VI ZR 287/79 - VersR 1981, 732, 733).
  • OLG Saarbrücken, 02.03.2005 - 5 U 530/04

    Autoschutzbriefversicherung: Entwendung von Gegenständen aus dem Unfallfahrzeug

    Ein Einstehenmüssen des Schuldners für seine Hilfspersonen entfällt danach zwar nicht bereits bei Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Schuldners, aber dann, wenn diese nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung eine unerlaubte Handlung begehen (vgl. BGH VersR 1981, 732; BGH NJW-RR 1989, 723, 725).

    Auf Grund dessen hat die Rechtsprechung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen immer dann eine Haftung bejaht, wenn der Gehilfe mit der Verwahrung, Bewachung oder einer Verrichtung mit der Sache beauftragt war (vgl. etwa BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR 1981, 732), nicht aber, wenn er nur eine tatsächliche, günstige Gelegenheit, Sachen des Vertragspartners zu entwenden, ausnutzte (so z.B. OLG Hamburg MDR 1977, 752).

  • OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02

    Umfang der Haftung für den Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung einer

    So ist auch in der Rechtsprechung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen eine Haftung für den Erfüllungsgehilfen meist nur dann bejaht worden, wenn dieser ebenso wie der eigentliche Vertragspartner mit der Verwahrung oder Bewachung von Vermögensgegenständen beauftragt war (siehe Beispiele bei BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR 1981, 732 sowie OLG Hamburg, VersR 1983, 352 sowie die Beispiele bei Staudinger a.a.O. Rn. 45 zu § 278 BGB).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2016 - 8 O 8282/15

    Keine Haftung des Hotelbetreibers für unerlaubte Schwarzfahrt mit dem Pkw eines

    d) Somit kann festgestellt werden, dass der Mitarbeiter nur bei Gelegenheit der ihm von der Beklagten zu 2) übertragenen Tätigkeit die Beschädigung des Fahrzeugs verübt hat und kein innerer Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe bestand (BGH, VersR 1981, 732).
  • LG Tübingen, 13.01.2006 - 2 O 292/05

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht;

    Die Partner bringen einander ein besonderes Vertrauen entgegen und begeben sich in den selbst nicht kontrollierbaren Bereich des anderen bzw. eröffnen diesem die eigene Integritätssphäre im Vertrauen darauf, dass der andere die erforderliche Sorgfalt einhalten werde, um Rechtsgutverletzungen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, VersR 1981, 732).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.1987 - 14 U 30/86

    Haftung des Vermieters: Verrichtungsgehilfe

    Wenn die Klägerin Herrn ... als Interessenvertreter bei Abbrucharbeiten eingesetzt hat und dieser hierbei das ihm anvertraute Gebäude nicht beschützt, sondern beschädigt hat, liegt hierin ebenso ein im inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe stehender Fehler wie in den Fällen des Diebstahls von zum Transport (und zur Bewahrung) übergebenen Sachen (vgl. BGH, VersR 1981, 732, 733) oder der Schwarzfahrt mit dem in der Hotelgarage eingestellten Pkw (BGH, NJW 1965, 1709, 1710).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2001 - 22 U 196/99

    Kaufvertrag - Nebenpflichten - Auslieferung und Berechnung - Beschaffungswesen

    Dementsprechend bejaht die Rechtsprechung insbesondere die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn bei Diebstählen anvertrauter Güter (vergl. BGH VersR 1981, S. 732, OLG Hamburg, VersR 1983, S. 352).
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