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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80   

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https://dejure.org/1982,1421
BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80 (https://dejure.org/1982,1421)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 (https://dejure.org/1982,1421)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1982 - VI ZR 148/80 (https://dejure.org/1982,1421)
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Schlittschuhfahrer-Zusammenstoß

§ 823 BGB, § 286 ZPO, (kein) Anscheinsbeweis bei Zusammenstoß während des Überholens;

keine Überbewertung einer Entschuldigung vor Ort für die Schuldfrage

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung - Schlittschuhläufer - Zusammenstoß - Anscheinsbeweis - Überholen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung bei einem Eislauf-Unfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2555
  • MDR 1983, 219
  • VersR 1982, 1004
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80
    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des BerGer., daß die von der Rechtsprechung für den Wettkampfsport entwickelten Grundsätze über die "Inkaufnahme" bestimmter, auch bei regelrechter Ausübung dieser Sportart unvermeidbarer Risiken (s. für das Fußballspiel BGHZ 63, 140 (147) = NJW 1975, 109; Senat, NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591; für das Basketballspiel NJW 1976, 2161 = VersR 1976, 775) nicht auf den Schlittschuhlauf übertragen werden können.

    Zutreffend geht das BerGer. ferner davon aus, daß die Kl. - wie bei jeder Inanspruchnahme nach § 823 BGB, so auch bei diesem Sportunfall - zu beweisen hat, daß der Bekl. schuldhaft handelte (s. BGHZ 63, 140 (149) = NJW 1975, 109; ebenso OLG Bamberg, NJW 1972, 1820; ferner Deutsch, VersR 1974, 1050, und Fritzweiler, Haftung des Sportlers bei Sportunfällen, Diss., 1976, S. 143 m. w. Nachw.).

  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80
    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des BerGer., daß die von der Rechtsprechung für den Wettkampfsport entwickelten Grundsätze über die "Inkaufnahme" bestimmter, auch bei regelrechter Ausübung dieser Sportart unvermeidbarer Risiken (s. für das Fußballspiel BGHZ 63, 140 (147) = NJW 1975, 109; Senat, NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591; für das Basketballspiel NJW 1976, 2161 = VersR 1976, 775) nicht auf den Schlittschuhlauf übertragen werden können.
  • OLG Bamberg, 19.04.1972 - 1 U 168/71
    Auszug aus BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80
    Zutreffend geht das BerGer. ferner davon aus, daß die Kl. - wie bei jeder Inanspruchnahme nach § 823 BGB, so auch bei diesem Sportunfall - zu beweisen hat, daß der Bekl. schuldhaft handelte (s. BGHZ 63, 140 (149) = NJW 1975, 109; ebenso OLG Bamberg, NJW 1972, 1820; ferner Deutsch, VersR 1974, 1050, und Fritzweiler, Haftung des Sportlers bei Sportunfällen, Diss., 1976, S. 143 m. w. Nachw.).
  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74

    Basketballspieler - Verletzung eines Mitspielers - Foul

    Auszug aus BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80
    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des BerGer., daß die von der Rechtsprechung für den Wettkampfsport entwickelten Grundsätze über die "Inkaufnahme" bestimmter, auch bei regelrechter Ausübung dieser Sportart unvermeidbarer Risiken (s. für das Fußballspiel BGHZ 63, 140 (147) = NJW 1975, 109; Senat, NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591; für das Basketballspiel NJW 1976, 2161 = VersR 1976, 775) nicht auf den Schlittschuhlauf übertragen werden können.
  • OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 46/18

    Gemeinsames Nordic Walking - Haftung für Verletzungen

    Hier können alle Schlittschuhläufer gegenseitig erwarten, dass sie sich so verhalten, dass sie andere nicht gefährden (BGH NJW 1982, 2555).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 217/93

    Risikoumfang beim Eislaufen - Anscheinsbeweis für Verschulden

    Derartige auf der glatten Bodenbeschaffenheit beruhende Stürze lassen sich beim Eislauf nicht vermeiden und müssen, wenn dadurch ein Läufer verletzt wird, nicht auf jeden Fall zu einer Haftung führen (vgl. BGH NJW 1982, 2555 ).

    Dahinstehen kann auch, ob dem auf einer allgemein benutzten Eisfläche natürlicherweise vorhandenen Sturz- und Verletzungsrisiko durch eine Haftungsbeschränkung auf über leichte Fahrlässigkeit hinausgehende Schuldformen des Schädigers Rechnung zu tragen ist (offen gelassen BGH in NJW 1982, 2555 ; für eine derartige Beschränkung nur bei Kampfsportarten: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925, 926).

    a) Jeder Sportler hat sich in Ermangelung genauer Regelungen oder Absprachen über die Durchführung "seines" Sport allgemein so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder beschädigt wird, wobei sich der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme bestimmt, die bei der jeweiligen Sportart von besonnenen und gewissenhaften Sportlern angewandt wird (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1245 ; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705, 706; Scheffen, aaO.).

    c) Anders als im Kraftfahrzeug-Verkehr streitet auf einer Eislauffläche im Falle einer Kollision auch kein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten, der mit einem sich von hinten nähernden Eisläufer in körperlichen Kontakt gerät (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02

    Top-Rope-Klettern in der Halle: Haftung des nicht kletternden Sportlers bei Sturz

    Das jedem Wettkampf und besonderes dem Mannschaftswettkampf typischerweise inne wohnende Risiko, bei dem gebotenen kämpferischen Einsatz den Gegner zu verletzen oder selbst verletzt zu werden, verwirklicht sich nicht in gleicher Weise bei einem friedlich nebeneinander ausgeübten Individualsport (BGH, Urteil vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 - VersR 1982, 1004, 1005 (Schlittschuhlaufen)).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 7 U 200/07

    Haftung bei Skiunfall: Verletzung prozessualer Wahrheitspflicht durch

    Denn er hat als der hinten fahrende Skifahrer sicherstellen können und müssen, dass dem vorausfahrenden Kläger der ihm zustehende Vorrang gewährt wird, wohingegen der Kläger - anders als etwa ein Schlittschuhläufer in einem Eisstadion, der eine erhebliche Änderung seiner Laufrichtung nicht ohne eine vorherige Orientierung nach hinten vornehmen darf (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556) - sich während der Fahrt nicht nach hinten hat vergewissern müssen.
  • OLG Jena, 17.09.2014 - 2 U 281/14

    Anscheinsbeweis; Zusammenstoß von Eisläufern

    a) Als Anspruchstellerin trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte ihren Körper vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 -, juris Rn. 12).

    Vielmehr gibt es noch andere denkbare Fallgestaltungen, wie es zu dem Unfall gekommen sein kann, etwa eine plötzlich durchgeführte erhebliche Änderung der Laufrichtung des Voranfahrenden (BGH, Urteil vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 -, juris Rn. 12).

  • OLG Köln, 16.06.2011 - 5 U 61/11

    Haftung des Teilnehmers eines Karnevalsumzugs - Hüftstoß als

    Der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach diesen Grundsätzen nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, das bei der Teilnahme an einem Karnevalsumzug von einem besonnen und gewissenhaften Menschen angewandt wird (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556).

    Schließlich spricht hier einiges dafür, dass eine Haftung der Beklagten auch nach den Grundsätzen über die Inkaufnahme unvermeidbarer Risiken, wie sie auch bei bestimmten Sportwettkämpfen zum Tragen kommen (vgl. etwa BGH NJW 1982, 2555) ausgeschlossen ist (vgl. auch AG Aachen, Urt. v. 10.11.2005, 13 C 250/05, abrufbar bei juris).

  • OLG München, 12.12.2003 - 10 U 2345/03

    Haftung bei einem Unfall zweier Inline-Skater bei einer sog. "Blade-Night"

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  • OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08
    In Ermangelung genauer Regeln - die Parteien und der Streithelfer haben ein konkretes Regelwerk für das "freie Fahren" auf der Motocrossbahn nicht vorgetragen - bestimmen sich die Verhaltensgebote und -verbote entsprechend § 1 StVO nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, die ein besonnener und gewissenhafter Motocrossfahrer anwendet (vgl. BGH NJW 1982, 2555/2556 zu Schlittschuhläufern).
  • OLG Hamm, 02.05.1988 - 6 U 231/87

    Deliktische Haftung für Sportverletzungen; Haftungsausschluß; Handeln auf eigene

    "Inkaufnahme« unvermeidbarer Risiken bei regelrechter Ausübung dieser Sportart (vgl. BGH, NJW 1982, 2555 [hier: I (145) 277 a]) sind auf Tanzveranstaltungen aus gesellschaftlichen Anlässen Ä hierzu zählen auch Schützenfeste Ä nicht übertragbar.
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Rechtsprechung
   BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81   

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https://dejure.org/1982,2255
BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81 (https://dejure.org/1982,2255)
BSG, Entscheidung vom 25.03.1982 - 10 RAr 7/81 (https://dejure.org/1982,2255)
BSG, Entscheidung vom 25. März 1982 - 10 RAr 7/81 (https://dejure.org/1982,2255)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 53, 212
  • ZIP 1982, 1336
  • MDR 1983, 86
  • VersR 1982, 1004
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.06.1962 - 2 RU 109/58
    Auszug aus BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81
    Einer Einwilligung des Klägers bedurfte es nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 100 SGG, anders als nach § 530 Abs. 1 ZPO nF, nicht (BSGE 17, 139, 143).

    Schließlich kann eine Widerklage auch im Berufungsverfahren erhoben werden (BSGE 3, 135, 136, 140; 17, 139, 142, 143; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl 1981 § 100 RdNr 3).

  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56

    Eventuelle Widerklage

    Auszug aus BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81
    Eine solche hilfsweise erhobene Widerklage ist ebenfalls zulässig (BSGE 15, 81, 83; BGHZ 21, 13; 43, 28, 30).
  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63

    Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81
    Eine solche hilfsweise erhobene Widerklage ist ebenfalls zulässig (BSGE 15, 81, 83; BGHZ 21, 13; 43, 28, 30).
  • BSG, 03.07.1956 - 1 RA 87/55
    Auszug aus BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81
    Schließlich kann eine Widerklage auch im Berufungsverfahren erhoben werden (BSGE 3, 135, 136, 140; 17, 139, 142, 143; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl 1981 § 100 RdNr 3).
  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 26/79

    Schadenersatzanspruch - Unrichtige Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung - Klageart

    Auszug aus BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81
    Diesen Schadensersatzanspruch kann die Beklagte mit einer Leistungsklage geltend machen (vgl die Urteile des BSG vom 12. Februar 1980 in BSGE 49, 291 ff und 7 RAr 106/78).
  • BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung -

    Auszug aus BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81
    Allerdings kann auch im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit eine Behörde oder ein Versicherungsträger Ansprüche nicht mit der Widerklage in ein anhängiges Verfahren einführen, die mit einem Verwaltungsakt geltend zu machen sind, sondern nur solche, bei denen es, wie hier, an einem Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt (vgl BVerwGE in NJW 1977, 66, 67).
  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 106/78
    Auszug aus BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81
    Diesen Schadensersatzanspruch kann die Beklagte mit einer Leistungsklage geltend machen (vgl die Urteile des BSG vom 12. Februar 1980 in BSGE 49, 291 ff und 7 RAr 106/78).
  • BSG, 06.09.1961 - 11 RV 320/58
    Auszug aus BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81
    Eine solche hilfsweise erhobene Widerklage ist ebenfalls zulässig (BSGE 15, 81, 83; BGHZ 21, 13; 43, 28, 30).
  • RG, 06.11.1933 - VI 231/33

    1. Zur Haftung des Notars für Maßnahmen anläßlich einer Beurkundung. 2. Wie sind

    Auszug aus BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81
    Schon das Reichsgericht (RGZ 142, 184, 188) hat die Haftung des Konkursverwalters für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB bejaht (ebenso Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursodrnung, 9. Aufl, § 82, RdNr 10 aE mN; Böhle/Stamschräder/Kilger, Konkursordnung, 13. Aufl, § 82 Anm 3 aE).
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 22/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Einer Einwilligung der Klägerin bedurfte es hierfür nicht (vgl BSGE 17, 139, 143 = SozR Nr. 5 zu § 100 SGG, Da 3; 53, 212, 213 = SozR 4100 § 145 Nr. 2 S 8; BSG SozR 4-5562 § 8 Nr. 5 RdNr 14; anders im Zivilprozess vgl § 530 Abs. 1 ZPO).

    Es fehlt an einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis (vgl dazu BSGE 53, 212, 213 = SozR 4100 § 145 Nr. 2 S 8 mwN) .

  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 88/87

    Inhalt der Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG , Schadensersatz nach § 145 AFG

    Diese soll es der Klägerin ermöglichen, im Zusammenhang mit den Angaben des Arbeitslosen möglichst rasch und richtig über dessen Anträge, insbesondere auf Alg und Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu entscheiden (vgl Begründung zur Neufassung des § 133 AFG, BT-Drucks 7/4127 S 53; BayLSG NZA 1985, 71, 72; vgl auch BSGE 53, 212, 214 = SozR 4100 § 145 Nr. 2).

    Die Arbeitsbescheinigung erstellt der Arbeitgeber daher, wie das Bundessozialgericht (BSG) schon entschieden hat (BSGE 49, 291, 295 = SozR 4100 § 145 Nr. 1; BSGE 53, 212, 213 = SozR 4100 § 145 Nr. 2), lediglich als Auskunfts- und Beweisperson, allerdings verantwortlich, dh mit der in § 145 Nr. 1 AFG vorgesehenen Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

  • BSG, 20.10.1983 - 7 RAr 41/82

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs - Geltung des BGB - Haftungdes

    Der Arbeitgeber haftet für das Verschulden seines Angestellten bei der Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Arbeitsbescheinigung (§ 133 AFG) entsprechend § 278 BGB (i. A. an BSG vom 25.3.1982 - 10 RAr 7/81 = VersR 82, 1004 = SozR 4100 § 145 Hr. 2).

    Der Grundsatz der Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gilt nicht nur im bürgerlichen Recht, sondern auch im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse und entsprechend bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (BSGE 53, 212, 214 f. = SozR 4100 § 145 Nr. 2; SozR 4100 § 84 Nr. 2; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl., § 278, RdNrn. 4 und 7; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, 3 145 Anm. 3).

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 10/89

    Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge nach Rückforderung von betrügerisch

    Die Beklagte hat die Widerklage nur hilfsweise erhoben, was anders als sonst bei Klagen zulässig ist (BSGE 15, 81, 83; 53, 212, 213 = SozR 4100 § 145 Nr. 2).
  • BSG, 11.12.2002 - B 10 LW 14/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung - Landwirtsehegatte -

    Zwar findet der vom SG insoweit herangezogene § 278 BGB auch im Rahmen von Sozialversicherungsverhältnissen entsprechende Anwendung (vgl BSGE 53, 212 = SozR 4100 § 145 Nr. 2; BSGE 56, 20 = SozR 4100 § 145 Nr. 3; BSGE 71, 213 = SozR 3-4100 § 141e Nr. 2), es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern dessen Voraussetzungen gegeben sein sollen.
  • BSG, 20.07.1988 - 12 RK 1/88

    Begriff der Masseschuld - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor

    Insoweit bestehen aber, wie dargelegt, keine Bedenken (vgl BSGE 53, 212, 213; s auch BSGE 17, 139, 143).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.02.2014 - L 8 SO 9/10

    Voraussetzungen der rechtswirksamen Verpflichtung eines Dritten bei einem diesem

    Eine Widerklage war scheinbar weder von dem Beklagten beabsichtigt, noch lagen die Voraussetzungen hierfür vor (vgl. für die Beschränkung auf Beteiligte im Gleichordnungsverhältnis: BSG, Urteil vom 25. März 1982 - 10 RAr 7/81 - BSGE 53, 212 ff.).
  • BSG, 09.09.1986 - 7 RAr 77/84
    Die Pflicht zur Schadensersatzleistung gemäß 5 145 Nr. 1 AFG wird nicht durch eine deliktische Haftung begründet (BSGE 53, 212, 215 : 302R 4100 S 1ü5 Nr. 2).
  • LSG Berlin, 21.05.2001 - L 16 RA 43/98

    Statthaftigkeit einer Widerklage im sozialgerichtlichen Verfahren

    Denn grundsätzlich ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Erhebung einer Widerklage verfahrensrechtlich statthaft (vgl. BSGE 15, 81, 83; BSGE 53, 212, 213; BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R -).
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