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BGH, 22.10.1981 - VII ZB 17/81 |
Zitiervorschläge
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Widereinsetzungsgesuch - verschuldete Fristversäumung - Alternativer Sachvortrag - Rechtfertigung
Papierfundstellen
- VersR 1982, 144
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.12.1953 - V ZB 25/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.10.1981 - VII ZB 17/81
Dieses Verschulden müßte sich der Beklagte zurechnen lassen, da Rechtsanwalt T. in der hier maßgeblichen Zeit als amtlich bestellter Vertreter Rechtsanwalts Ka. auch Bevollmächtigter des Beklagten im Berufungsverfahren war (BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1953 - V ZB 25/53 = LM § 232 ZPO Nr. 15;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 12. Aufl., Anm. III 2 b zu § 85 ZPO). - BGH, 14.02.1979 - VIII ZR 269/77
Berufung - Zulassung beim Berufungsgericht - Anwalt - Nichtzulassung
Auszug aus BGH, 22.10.1981 - VII ZB 17/81
Darüber hinaus hatte ihn Rechtsanwalt Kaethner aber noch ausdrücklich damit beauftragt, die Wiedereinsetzungsfrist zu notieren, den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen sowie die Berufung einzulegen und zu begründen, so daß er auch aus diesem Grund als Bevollmächtigter des Beklagten anzusehen ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 1979 - VIII ZR 269/77 - VersR 1979, 446, 447 m.w.N.;… Zöller/Vollkommer, ZPO, aaO).
- BGH, 03.07.2008 - IX ZB 169/07
Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen
Er kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Geschehensablauf offen lassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Fristversäumung offen bleibt (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81, VersR 1982, 144;… Musielak/Grandel, ZPO 6. Aufl. § 236 Rn. 4;… Hk-ZPO/ Saenger, 2. Aufl. § 236 Rn. 4). - BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines …
Das gilt auch für einen Vortrag, nach dem mehrere Sachverhaltsgestaltungen möglich sind, wenn bei einer Sachverhaltsgestaltung ein der Partei zurechenbares Verschulden vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81, VersR 1982, 144 [juris Rn. 6];… Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 [juris Rn. 15]). - BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 4/86
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
Es genügt, wenn der zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragene Sachverhalt eine solche Möglichkeit nicht ausräumt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81 - VersR 1982, 144 f; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1986 - IVb ZB 69/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BGH, 15.10.1986 - IVb ZB 69/86
Zurechenbares Verschulden hinsichtlich der Berufungsfristversäumnis und …
Eine solche Möglichkeit auszuräumen, ist Sache der Partei, deren Wiedereinsetzungsgesuch eine genaue Darstellung und Glaubhaftmachung aller Umstände enthalten muß, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise es im einzelnen zur Fristversäumung gekommen ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78 - VersR 1978, 942; 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81 - VersR 1982, 144 f.; 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - VersR 1983, 269, 270). - OLG Köln, 23.02.1998 - 9 U 83/98 oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH VersR 1982, 144, 742 ).
- BFH, 23.04.1991 - IX R 110/89
Maschinenschriftlich unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift ohne …
Bei einem alternativen Sachvortrag kann Wiedereinsetzung jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Fristversäumnis offenbleibt (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1981 VII ZB 17/81, Versicherungsrecht 1982, 144). - OLG München, 06.08.1987 - Ber.Reg. 5 U 4246/86 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten (§ 233 ZPO ), wobei ein Verschulden des Bevollmächtigten - oder seines amtlich bestellten Vertreters (BGH VersR 1982, 144/145; BAG NJW 1973, 343/344) - dem Verschulden der Partei gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO ).
- BGH, 01.03.1984 - I ZB 15/83
Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen ist (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81, VersR 1982, 144, 145).