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   BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80   

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https://dejure.org/1981,1733
BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80 (https://dejure.org/1981,1733)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1981 - VI ZR 55/80 (https://dejure.org/1981,1733)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1981 - VI ZR 55/80 (https://dejure.org/1981,1733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 40
  • BauR 1982, 90
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen zu der hier maßgeblichen Frage Stellung genommen, welche Voraussetzungen für die Annahme der "Eingliederung" eines Arbeitnehmers in den Unfallbetrieb (§ 539 Abs. 2 RVO) erfüllt sein müssen, um eine Anwendung der §§ 636, 637 RVO zu ermöglichen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 = VersR 1978, 150 und vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 = VersR 1979, 934; jeweils m.w.Nachw.).

    Daß insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Betrieb der Zweitbeklagten vorliegen mußte, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1977 (aaO) hervorgehoben; in dieser Entscheidung ist auch ausdrücklich betont, daß es auf eine Unterstellung des "Eingegliederten" unter die Direktions- und Weisungsbefugnisse des für ihn fremden Unfallunternehmens nach Art eines eigenen Arbeitnehmers nur ankommt, wenn es sich um seine Haftungsfreistellung als Schädiger handelt (hierzu Senatsurteil vom 3. Juli 1979 - aaO).

    Es handelt sich also nicht um eine Fallgestaltung, bei der der Verunglückte von den Gefahren des Unfallbetriebs bei der Verrichtung von Arbeiten für seinen Stammbetrieb wie ein "Außenstehender" nur deshalb betroffen wurde, weil seine Arbeitsstelle im Einflußbereich des Unfallbetriebs lag (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 - a.a.O. und die dort unter I 1 a zitierten weiteren Entscheidungen).

  • BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente -

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen zu der hier maßgeblichen Frage Stellung genommen, welche Voraussetzungen für die Annahme der "Eingliederung" eines Arbeitnehmers in den Unfallbetrieb (§ 539 Abs. 2 RVO) erfüllt sein müssen, um eine Anwendung der §§ 636, 637 RVO zu ermöglichen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 = VersR 1978, 150 und vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 = VersR 1979, 934; jeweils m.w.Nachw.).

    Daß insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Betrieb der Zweitbeklagten vorliegen mußte, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1977 (aaO) hervorgehoben; in dieser Entscheidung ist auch ausdrücklich betont, daß es auf eine Unterstellung des "Eingegliederten" unter die Direktions- und Weisungsbefugnisse des für ihn fremden Unfallunternehmens nach Art eines eigenen Arbeitnehmers nur ankommt, wenn es sich um seine Haftungsfreistellung als Schädiger handelt (hierzu Senatsurteil vom 3. Juli 1979 - aaO).

  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80
    Zutreffend sieht zwar das Berufungsgericht, daß die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft der Firma W. trotz der bindenden Wirkung (§ 638 RVO) nicht die Annahme verwehrt, daß dieser auch als Arbeitsunfall dem Betrieb der Zweitbeklagten zugerechnet werden kann, so daß zu deren Gunsten und damit auch zugunsten des Erstbeklagten die §§ 636, 637 RVO in Betracht kommen können (vgl. BGHZ 24, 247, 248 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 = VersR 1971, 735 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002).
  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 242/69

    Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls - Innerer Zusammenhang der in einem fremden

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80
    Zutreffend sieht zwar das Berufungsgericht, daß die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft der Firma W. trotz der bindenden Wirkung (§ 638 RVO) nicht die Annahme verwehrt, daß dieser auch als Arbeitsunfall dem Betrieb der Zweitbeklagten zugerechnet werden kann, so daß zu deren Gunsten und damit auch zugunsten des Erstbeklagten die §§ 636, 637 RVO in Betracht kommen können (vgl. BGHZ 24, 247, 248 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 = VersR 1971, 735 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002).
  • BGH, 01.07.1975 - VI ZR 87/74

    Vorübergehende Tätigkeit - Betriebsangehöriger - Anstellungsfirma - Konzern -

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80
    Zutreffend sieht zwar das Berufungsgericht, daß die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft der Firma W. trotz der bindenden Wirkung (§ 638 RVO) nicht die Annahme verwehrt, daß dieser auch als Arbeitsunfall dem Betrieb der Zweitbeklagten zugerechnet werden kann, so daß zu deren Gunsten und damit auch zugunsten des Erstbeklagten die §§ 636, 637 RVO in Betracht kommen können (vgl. BGHZ 24, 247, 248 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 = VersR 1971, 735 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002).
  • BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76

    Zurechnung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Abladen von Betonteilen als Aufgabe

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen zu der hier maßgeblichen Frage Stellung genommen, welche Voraussetzungen für die Annahme der "Eingliederung" eines Arbeitnehmers in den Unfallbetrieb (§ 539 Abs. 2 RVO) erfüllt sein müssen, um eine Anwendung der §§ 636, 637 RVO zu ermöglichen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 = VersR 1978, 150 und vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 = VersR 1979, 934; jeweils m.w.Nachw.).
  • BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 188/08

    Arbeitsunfall - Schmerzensgeld - Haftungsbeschränkung

    Die Zivilgerichte können nur noch eine Feststellung darüber treffen, dass der Unfall auch einem anderen Betrieb als Arbeitsunfall zuzurechnen ist und dass insoweit die Haftungsfreistellung gegeben ist; insoweit besteht keine Bindung (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - BAGE 104, 229 = AP SGB VII § 105 Nr. 2 = EzA SGB VII § 106 Nr. 1; zum früheren § 638 RVO: BGH 22. September 1981 - VI ZR 55/80 - VersR 1982, 40).
  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 288/82

    Teilnahme an einem Betriebspraktikum in einem gewerblichen Unternehmen

    Dem steht zwar nicht schon der Umstand entgegen, daß der Hessische Gemeinde-Unfallversicherungsverband den Verkehrsunfall als Schulunfall des Klägers anerkannt hat, da ein Schadensereignis mehreren Betrieben zuzurechnen sein kann (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1981 - VI ZR 55/80 = VersR 1982, 40, 41 und vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 = VersR 1983, 31, 32).
  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 87/81

    Haftungsprivileg bei anstaltsvermittelter Beschäftigung von Gefangenen im fremden

    Diese im Schadensersatzprozeß vorzunehmende Prüfung wird durch die Bindungswirkung des § 638 Abs. 1 RVO nicht gehindert (st.Rspr.; s. Senat BGHZ 24, 247, 248 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] ; Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 = VersR 1978, 150, 151 m.w.Nachw. und vom 22. September 1981 - VI ZR 55/80 = VersR 1982, 40).
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