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   BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80   

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https://dejure.org/1982,1446
BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80 (https://dejure.org/1982,1446)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1982 - IVa ZR 243/80 (https://dejure.org/1982,1446)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1982 - IVa ZR 243/80 (https://dejure.org/1982,1446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs durch einen Versicherten ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - Bestehen eines Unfallversicherungsschutzes für einen Unfall auf dieser Fahrt - Zwangsläufige Ursächlichkeit für einen Verkehrsunfall - Entscheidungserheblichkeit der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB § 3 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AUB § 3 Abs. 2
    Leistungsfreiheit der privaten Unfallversicherung bei Führen eines Kfz ohne die erforderliche Fahrerlaubnis

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 47
  • MDR 1982, 652
  • VersR 1982, 465
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.11.1962 - II ZR 193/60

    Gewährung von Unfallversicherungsschutz im Rahmen eines Versicherungsvertrages;

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80
    (Im Ergebnis Bestätigung von BGH LM AVB f. Unfallvers. § 3 Nr. 5 = VersR 1963, 133).

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine ausnahmsweise in Betracht kommende, vom Versicherungsnehmer gegebenenfalls zu beweisende Fallgestaltung, bei der die in der gesetzlich verbotenen Fahrt liegende Gefahrerhöhung sich nicht auf den Unfall ausgewirkt haben kann, weil dieser allein durch die Schuld eines Dritten verursacht worden ist und ein Fahrfehler des Versicherten nachweislich ausscheidet, halten sich im Rahmen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22.11.1962 - II ZR 193/60 = VersR 1963, 133 (ebenso: Bruck/Möller/Wagner VVG 8. Aufl. Bd. VI/1 Unfallversicherung Anmerkung G 150; Prölss/Martin VVG 22. Aufl. AUB § 3 Anm. 2; Wussow AUB 4. Aufl. § 3 Anm. 5; Krebs VersR 1960, 697).

    Es bedarf deshalb im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob an der Entscheidung VersR 1963, 133 mit der herrschenden Meinung weiterhin auch insoweit festzuhalten ist, als sie eine Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis und einem sich dabei ereignenden Unfall überhaupt für möglich hält.

  • BGH, 10.01.1957 - II ZR 162/55

    Unfallversicherung. Sittenwidrige Zuwendung der Bezugsberechtigung

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80
    Indessen könnte der Gesichtspunkt, daß der Schutzzweck der in Frage stehenden Bestimmung (vgl. BGHZ 23, 76, 82) der Unfallversicherungs-Bedingungen eine Leistungsfreiheit des Versicherers in derartigen Ausnahmefällen nicht decken würde, auch dann zu einem der herrschenden Meinung entsprechenden Ergebnis führen, wenn diese Zweifel durchgreifen sollten.
  • BGH, 10.10.1960 - II ZR 253/58

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensverstoßes - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80
    Dort ist - unter Bestätigung der in VersR 1960, 1107, 1108 ausgeführten Grundsätze - entschieden, daß der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis fast stets für das folgende Unfallereignis (adäquat) kausal sein wird.
  • BGH, 14.11.1960 - II ZR 235/58

    Versicherungsschutz bei Fahren ohne Führerschein; Fahren ohne Führerschein als

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80
    Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich auch eine adäquate Ursache eines Verkehrsunfalles (BGH, Urteil vom 14.11.1960 - II ZR 235/58 = VersR 1960, 1107, 1108).
  • BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98

    Umfang des Risikoausschlusses wegen Straftaten in der Unfallversicherung

    Die Adäquanz einer nicht hinwegzudenkenden Erfolgsbedingung zwischen der Ausführung der Straftat und dem Unfall ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1990 - IV ZR 176/89 - VersR 1990, 1268 re.Sp. unter 2 und vom 10. Februar 1982 - IVa ZR 243/80 - VersR 1982, 465 f.).

    An der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs und damit an einem billigenswerten, vom Zweck des Risikoausschlusses nicht umfaßten Grund für die Versagung des Versicherungsschutzes fehlt es lediglich in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGHZ 23, 76, 82; vgl. ferner BGH, Urteile vom 26. September 1990 und vom 10. Februar 1982, aaO).

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 176/89

    Risikoausschluß in der BB-ZU wegen unerlaubten Umgangs mit Schußwaffen;

    Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 1982 - IVa ZR 243/80 - VersR 1982, 465 - für folgende Risikoausschlußklausel ausdrücklich bestätigt:.
  • BGH, 23.03.1977 - IV ZR 35/76

    Anspruch auf Leistungsbefreiung von Versicherungsgeber - Rechtspflicht zur

    Hiernach hat der Absender für die beförderungssichere Verladung zu sorgen, während der Frachtführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist; diese Pflichten können sich im Einzelfall überschneiden (BGHZ 32, 194; BGH VersR 1962, 465; 1970, 459 = MDR 1962, 548; 1970, 567).
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