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   BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 54/81   

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https://dejure.org/1982,2030
BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 54/81 (https://dejure.org/1982,2030)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1982 - IVa ZR 54/81 (https://dejure.org/1982,2030)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 (https://dejure.org/1982,2030)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Schadensverursachung durch den Haftpflichtversicherten bei Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage durch ein Teilungsabkommen - Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens - Berücksichtigung des Vorbringens über die Erschöpfung der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungsabkommen (TA); VVG § 156 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 207
  • VersR 1983, 26
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 78/81

    Anwendung eines Teilungsabkommens im Bereich der Produzentenhaftung - Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 54/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es bei einem solchen Verzicht bei der Prüfung, ob das TA anzuwenden ist, generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 78/81 = VersR 1982, 774).

    Es ist daher davon auszugehen, daß ein "Groteskfall" (vgl. dazu das bereits erwähnte Senatsurteil in VersR 1982, 774) nicht vorliegt und somit das TA anzuwenden ist.

  • BGH, 25.05.1982 - VI ZR 203/80

    Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer

    Auszug aus BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 54/81
    Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791 ausgeführt hat, ist auf Vorbringen des beklagten Haftpflichtversicherers über die Erschöpfung der Versicherungssumme und die Höhe des geltend gemachten Direktanspruchs grundsätzlich bereits im Erkenntnisverfahren zu befinden.
  • BGH, 01.10.2008 - IV ZR 285/06

    Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für Aufwendungen für die

    Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer u.a. eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 aaO Tz. 11, 12; Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889; vom 23. November 1983 aaO unter 1 und 2; vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR 1983, 26 unter I und vom 26. Mai 1982 aaO vor 1, unter 1 und 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 44/05

    Voraussetzungen eines Verteilungsverfahrens wegen nicht ausreichender

    Über den Einwand einer Erschöpfung der Versicherungssumme und die sich hieraus gemäß § 3 Nr. 1 PflVG für die Höhe des geltend gemachten Direktanspruchs ergebenden Beschränkungen ist grundsätzlich bereits im Erkenntnisverfahren zu befinden (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 151, 154; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR 1983, 26, 27; Stiefel/Hofmann, aaO, § 10 AKB Rn. 139).
  • OLG Köln, 03.12.2010 - 20 U 35/10

    Auslegung eines Teilungsabkommens zwischen einer gesetzlichen Unfallversicherung

    Es handelt sich hierbei um einen inneren Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Wagnis (vgl. BGH VersR 1982, 774; BGH VersR 1983, 26; BGH VersR 1984, 158; BGH VersR 2007; 1247; BGH VersR 2008, 1560; siehe auch Unfallhaftpflichtrecht/Schneider, 15. Aufl. 2002, Kapitel 76, Rdn. 10 ff.).

    Wie die Klägerin deshalb in der Berufungserwiderung zutreffend geltend macht, genügt bereits die Möglichkeit, dass der konkrete eingetretene Schaden auf dem versicherte Wagnis beruht (vgl. hierzu auch BGH VersR 1983, 26).

  • OLG Celle, 29.12.2000 - 9 U 169/00

    Teilungsabkommen zur unmittelbaren Schadensabwicklung zwischen

    Ist in einem Teilungsabkommen - wie hier - festgelegt, dass für seine Anwendbarkeit 'objektiv die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Haftpflichtigen gegeben ist', so ist dies schon dann der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass - auch unbegründete - Haftpflichtansprüche gegen den Haftpflichtversicherten aus Anlass des Schadensereignisses erhoben werden (BGH VersR 1983, 26 f.).

    Durch den in dem Teilungsabkommen enthaltenen Verzicht ist die Prüfung der Haftungsfrage grundsätzlich ausgeschlossen (BGH VersR 1983, 26 f.).

  • BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 171/82

    Inanspruchnahme des Kfz-Halters durch den verunglückten Fahrer; Eintrittspflicht

    Das ist dann der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, daß - auch unbegründete - Haftpflichtansprüche gegen den Haftpflichtversicherten aus Anlaß des Schadensereignisses erhoben werden (so für eine wortgleiche Klausel: Senatsurteil vom 6.10.1982, IVa ZR 54/81 = VersR 1983, 26 = LM Teilungsabkommen Nr. 18).
  • OLG Hamburg, 03.11.2000 - 14 U 216/98

    "Adäquater Kausalzusammenhang"; Teilungsabkommen; Beweislast bei mehreren

    Ebensowenig haben sie das Erfordernis adäquater Kausalität mit einer erläuternden Klausel dahingehend versehen, daß damit nur sog. Groteskfälle von der Anwendung des Teilungsabkommens ausgenommen sein sollten, in denen ohne das Abkommen niemand daran denken würde, den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH VersR 1979, 903, 904; BGH VersR 1982, 774, 775; BGH VersR 1983, 26, 27).
  • BGH, 26.06.1985 - IVa ZR 264/83

    Berufung auf Erschöpfung der Versicherungssumme unter an einem Teilungsabkommen

    Der erkennende Senat hat in seinem ersten Revisionsurteil (Urteil vom 6.10.1982 - IVa ZR 54/81 - LM Teilungsabkommen Nr. 18 = VersR 1983, 26) das erste Berufungsurteil deshalb aufgehoben, weil das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten, die Versicherungssumme sei erschöpft, im Erkenntnisverfahren nicht nachgegangen war.
  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 3/82

    Anspruch auf Ersatz von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es bei einem solchen Verzicht für die Anwendung des TA generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 = VersR 1983, 26).
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