Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 08.02.1982

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.03.1982 - 18 U 275/81   

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https://dejure.org/1982,5500
OLG Düsseldorf, 18.03.1982 - 18 U 275/81 (https://dejure.org/1982,5500)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.1982 - 18 U 275/81 (https://dejure.org/1982,5500)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. März 1982 - 18 U 275/81 (https://dejure.org/1982,5500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • brinkmann-dewert.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Reitwegen gem. § 50 LG/NW (RA Dr. Johannes Brinkmann)

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 961
  • VersR 1983, 542
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2017 - 4 U 19/17

    Haftung für eine nicht standsichere Geländerabsicherung auf einem

    Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft bzw. eröffnet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss, was auch für Wanderwege gilt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 447; OLG Düsseldorf VersR 1983, 542; Senat NJW-RR 2005, 1336).

    Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich ferner nach dem Zweck der Einrichtung, mithin nach dem Verkehr, dem der Weg dient (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543).

    Dieser Zweck wird unter anderem bestimmt durch wegepolizeiliche Anordnungen und die tatsächliche Beschaffenheit des Weges (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543).

  • OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16

    Unfall auf Premiumwanderweg im Saarland: Beschränkte Verkehrssicherungspflicht

    Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft bzw. eröffnet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss, was auch für Wanderwege gilt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 447; OLG Düsseldorf VersR 1983, 542; Senat NJW-RR 2005, 1336).

    Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich ferner nach dem Zweck der Einrichtung, mithin nach dem Verkehr, dem der Weg dient (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543).

    Dieser Zweck wird unter anderem bestimmt durch wegepolizeiliche Anordnungen und die tatsächliche Beschaffenheit des Weges (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543).

    Er weiß auch, dass derartige Vertiefungen durch den Laubfall im Herbst oft nicht erkennbar sind, und begegnet deshalb diesen gewöhnlichen Gefahren auf Wanderwegen insbesondere durch Verwendung von entsprechendem Schuhwerk und durch erhöhte Vorsicht (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543; Staudinger/Hager, aaO).

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2005 - 4 U 212/04

    Fußgängerunfall bei einer winterlichen Volkswanderung: Grenzen der

    Dies gilt auch für Wanderwege (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1976, 222; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 542 f; OLG München, VersR 1992, 1534 f).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.1996 - 18 U 152/95

    Obliegenheiten der Benutzer eines verschlammten und durchweichten Hangweges

    Abzustellen ist bei einem ausgewiesenen Wanderweg auf einen Durchschnittswanderer, d.h. weder den Sonntagsspaziergänger noch den routinierten Bergwanderer (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1983, 542, 543; OLG Nürnberg, MDR 1976, 222).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.02.1982 - 1 U 100/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,12046
OLG Düsseldorf, 08.02.1982 - 1 U 100/81 (https://dejure.org/1982,12046)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.1982 - 1 U 100/81 (https://dejure.org/1982,12046)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Februar 1982 - 1 U 100/81 (https://dejure.org/1982,12046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 542
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Naumburg, 28.06.1994 - 1 U 48/94

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Polizeifahrzeug an einer

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  • KG, 28.01.1985 - 3 Ws (B) 17/85
    Die gegenteilige Auffassung des 12. Zivilsenats des KG (VRS 56, 241, 243; DAR 1976, 78, 79 ..) und - ihm folgend - des 12. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (VRS 63, 3, 6; VersR 1978, 744 ), daß eine Befreiung von den Vorschriften der StVO und ein Vorrang gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern für mit Sonderrechten ausgestattete Fahrzeuge nach § 35 Abs. 1 StVO nur dann in Betracht komme, wenn Blaulicht und Martinshorn zusammen eingeschaltet sind, entspricht nicht dem Gesetz und findet in den von den beiden Zivilsenaten zitierten Entscheidungen des BGH keine Stütze.
  • OLG Brandenburg, 06.02.2023 - 12 U 177/22

    Regulierung eines Verkehrsunfallschadens; Vorliegen eines unabwendbaren

    Bei einer solchen handelt es sich um einen Straßenteil, der unter die Vorschrift des § 10 StVO fällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 1982 - 1 U 100/81 -, juris).
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