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   BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 226/81   

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BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 226/81 (https://dejure.org/1983,1607)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1983 - IVa ZR 226/81 (https://dejure.org/1983,1607)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81 (https://dejure.org/1983,1607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Versicherungsleistung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung bei Übernahme eines Betriebes - Grundsatz der Bindung der Haftpflichtversicherung an die Person des Versicherten - Ausnahme bei Betriebshaftpflichtversicherungen bei Übernahme des Betriebs als ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 7 Abs. 3; VVG § 151

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 128
  • VersR 1983, 945
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.05.1964 - II ZR 153/61

    Betriebshaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 226/81
    Dadurch soll der Versicherer in erster Linie davor geschützt werden, in Schadensfällen mit einer unbestimmten Vielzahl ihm unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abwickeln zu müssen (BGHZ 41, 327, 329 f.) [BGH 04.05.1964 - II ZR 153/61].
  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 146/71

    Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsbereich - Mitversicherte

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 226/81
    Die Einwendungen der Beklagten wären nur dann schlüssig, wenn der Arbeitnehmer als Mitversicherter Versicherungsschutz verlangen würde (vgl. BGH Urteil vom 17.1.1973 - IV ZR 146/71 - LM VVG § 151 Nr. 9 - VersR 1973, 313).
  • BGH, 04.05.1983 - IVa ZR 106/81

    Versicherungsschutz aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag -

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 226/81
    Der Versicherer kann sich auf diese Bestimmung jedoch nicht berufen, wenn sein Verhalten nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Bestimmung liegenden Interesse gedeckt wird (BGHZ aaO; BGH in dem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 -).
  • BGH, 21.04.2004 - IV ZR 113/03

    Leistungspflichten des Reise- und des privaten Krankenversicherers bei

    b) Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß sich ein Berufen auf ein in den Bedingungen vereinbartes Abtretungsverbot als rechtsmißbräuchlich darstellen kann, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird (Senatsurteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823; vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81 - VersR 1983, 945 unter I; vom 26. März 1997 aaO; vgl. ferner BGH, Urteile vom 20. Juni 1996 - I ZR 94/94 - NJW-RR 1996, 1393; vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99 - WM 2000, 182).

    Solche Klauseln zielen vor allem darauf ab zu verhindern, daß der in Anspruch genommene Versicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem oder mehreren anderen Gläubigern in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall das Vertragsverhältnis mit Dritten abwickeln und es im Fall eines Prozesses hinnehmen muß, daß sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann (vgl. BGHZ 65, 364, 365; 112, 387, 388; Senatsurteil vom 13. Juli 1983 aaO).

  • BGH, 12.10.2011 - IV ZR 163/10

    Rechtsschutzversicherung: Abtretbarkeit des Anspruchs des Versicherungsnehmers

    aa) Mit Urteil vom 26. März 1997 (IV ZR 137/96, VersR 1997, 1088, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81, VersR 1983, 945 unter I) hat der IV. Senat grundlegend für ein entsprechendes Abtretungsverbot im Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen entschieden, dass eine Vereinbarung, wonach die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, zulässig ist und nicht gegen § 307 BGB (§ 9 AGBG) verstößt (unter Hinweise auf BGHZ 102, 293, 300).
  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96

    Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und

    Die Regelung des § 7 Nr. 3 AHB zielt umgekehrt vor allem darauf zu verhindern, daß der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem anderen Gläubiger in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall das Vertragsverhältnis nicht mit einem Dritten abwickeln und im Falle eines Prozesses nicht hinnehmen muß, daß sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81 - VersR 1983, 945 unter I).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Juli 1983 a.a.O.) kann sich zwar im Einzelfall ein Berufen auf § 7 Nr. 3 AHB als rechtsmißbräuchlich darstellen, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird.

  • OLG Saarbrücken, 08.04.2003 - 3 U 159/02

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem (behaupteten)

    Die Klausel, welche weder gegen § 3 AGBG noch § 9 AGBG verstößt (vgl. BGH, VRS 59, 409 ff; Stiefel/Hofmann, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 72), will erreichen, dass der Versicherer bei der Abwicklung nur mit seinem Vertragspartner und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun hat und dass der Versicherungsnehmer im Prozess mit dem Zessionar nicht als Zeuge den Versicherungsfall bekundet (vgl. BGH, VersR 1983, 945; Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 AKB, Rdnr. 7; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 32; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, aaO., § 3 AKB, Rdnr. 5).

    Die Berufung auf das Abtretungsverbot ist nämlich unbeachtlich, wenn sie nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist oder gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, VersR 1983, 945; Prölss/Martin-Knappmann, aaO. § 3 AKB, Rdnr. 12).

  • OLG Hamm, 05.12.1997 - 20 U 230/96

    Geltendmachung eines Siebstahlsschadens in der Kaskoversicherung bei

    Wie jedes vertragliche Abtretungsverbot soll § 3 Nr. 4 AK B u. a. verhindern, daß der Versicherer sich mit einem ihm unbekannten und vom Versicherungsnehmer aufgedrängten Dritten auseinandersetzen müßte (BGH Versicherungsrecht 1983, 945 zu § 7 Abs. 3 AHB).

    Die vom Landgericht gesehene Parallele zu der der BGH-Entscheidung vom 13.07.1983 (Versicherungsrecht 1983, 945) zugrundeliegenden Fallgestaltung vermag der Senat nicht zu bestätigen.

  • OLG Karlsruhe, 01.06.2021 - 9 U 54/19

    Versicherungsschutz in der Kfz-Vollkaskoversicherung

    Die Berufung auf das Abtretungsverbot ist gemäß § 242 BGB unbeachtlich, wenn sie nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist (vgl. Prölss/Klimke, VVG , 31. Auflage 2021, A.2.7 AKB 2015, Rn. 12; BGH, VersR 1983, 945 ).
  • OLG Stuttgart, 02.08.2005 - 10 U 88/05

    Rückforderungsklage der privaten Haftpflichtversicherung: Prüfungsmaßstab bei

    Auch soll verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer im Falle eines Deckungsprozesses die Stellung eines Zeugen erlangt und der Versicherer dadurch in der Beweisführung benachteiligt wird (vgl. BGHZ 41, 327, 330; BGH VersR 1983, 945; zusammenfassend: Späte, AHB, § 7 Rn. 4; Littbarski, AHB, § 7 Rn. 16).
  • OLG Köln, 13.11.2007 - 9 U 204/06

    Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht als Versicherungsnehmer wegen

    Schließlich ist auch keine der Konstellationen gegeben, für die von der Rechtsprechung weitere Ausnahmen nach § 242 BGB anerkannt sind (vgl. insoweit BGH VersR 1983, 945 f sowie VersR 1975, 655).
  • OLG Köln, 22.01.2008 - 9 U 25/07

    Wirksamkeit eines vertraglichen Abtretungsverbotes bezüglich eines Anspruches auf

    Die Berufung des Versicherers auf ein Abtretungsverbot kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Bestimmung liegenden Interesse gedeckt ist (vgl. BGH, VersR 1983, 945; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 15 Rn 7; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AHB, Rn 10, 11).
  • OLG Celle, 01.03.2001 - 13 U 103/00

    Konkurses des Schädigers ; Zustimmung zur Konkurstabelle;

    Allerdings kann der Versicherer sich auf das Abtretungsverbot nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn sein Verhalten nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Bestimmung liegenden Interesse gedeckt wird (BGH, Urteil vom 13. Juli 1993 - IV a ZR 226/81, VersR 1983, 823; BK/Baumann, § 156 VVG Rdnr. 41, 42).
  • OLG München, 04.12.1992 - 23 U 7144/91

    VersicherungsR-Obliegenheit zur Rechtsverteidigung bzgl.Betriebshaftpflichtvers.

  • OLG Köln, 01.09.1998 - 9 U 24/97

    Leistungsfreiheit eines Kaskoversicherers wegen Vortäuschung eines

  • LG München I, 30.03.2004 - 23 O 8879/03

    Rechtliche Ausgestaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

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