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   BGH, 30.11.1983 - IVa ZR 32/82   

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https://dejure.org/1983,2253
BGH, 30.11.1983 - IVa ZR 32/82 (https://dejure.org/1983,2253)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1983 - IVa ZR 32/82 (https://dejure.org/1983,2253)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1983 - IVa ZR 32/82 (https://dejure.org/1983,2253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs der Ehefrau auf Versicherungsleistung einer Unfallversicherung für den Tod des Ehemannes beim Flugzeugabsturz - Maßgeblichkeit der Einordnung des Ehemannes als Fluggast für die Entstehung der Versicherungsleistung - Erhöhung des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB § 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 472
  • VersR 1984, 155
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.10.1965 - II ZR 2/65

    Klage der Erben gegen die Eigentümerin und Halterin eines Motorflugzeugs auf

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - IVa ZR 32/82
    Die Fluggasteigenschaft endet somit erst bei der Zugehörigkeit zur Besatzung (Bruck-Möller-Wagner a.a.O. G 218; vgl. auch BGH Urteil vom 21.10.1965 II ZR 2/65 VersR 1965, 1166).
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 356/03

    Keine Haftung nach §§ 44 ff. Luftverkehrsgesetz für "Schnupperflüge" potentieller

    Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. November 1983 - IVa ZR 32/82 - VersR 1984, 155) sei Fluggast derjenige, der weder das Luftfahrzeug verantwortlich führe noch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu unterstützen bzw. sonstige Dienste im Flugzeug zu verrichten habe.

    aa) Hingegen spielt im Streitfall keine Rolle, ob für die Haftung nach dem Luftverkehrsgesetz die im Versicherungsrecht geltende Definition des Fluggastes (§ 4 Nr. (3) lit. a der AUB 61 i.d.F. von 1961 (VerBAV 1961, 211) oder i.d.F. von 1984 (VerBAV 1984, 10) oder gemäß § 3 Abs. 3 der Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung (BBUZ; i.d.F. von 1984, VerBAV 1984, 2, 6)) gilt, wonach Fluggast ist, wer als Flugzeuginsasse nicht zum fliegenden Personal oder zum Flugzeugpersonal zählt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November 1983 - IVa ZR 32/82 - VersR 1984, 155; im Grundsatz ebenso: BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 - IV ZR 44/98 - VersR 1999, 1224, 1225; OLG Koblenz VersR 1998, 1146, 1147).

  • OLG Koblenz, 23.01.1998 - 10 U 963/96

    Auslegung der AVB - "Propellerflugzeug"

    Auch wenn der sportliche Zweck im Vordergrund steht, können mit einem Ultraleichtflugzeug durchaus "Rundflüge" oder - wenngleich nur auf kürzeren Strecken - "Reiseflüge" im Sinne der Versicherungsbedingungen (vgl. BGH, VersR 1984, 155; Prölss-Martin, a.a.O., § 4 AUB 61 Anm. 3 a) für einen auf dem zweiten Platz befindlichen "Fluggast" durchgeführt werden, wie beispielsweise bei einem Rundflug/Reiseflug für einen Fluggast, der Luftbildaufnahmen fertigen oder der (ohne eigenes Interesse am Selbstfliegen) die nähere Umgebung einmal aus der Luft beobachten will oder der in einem dringenden Fall schnell an einen anderen Ort mit Flugplatz befördert werden soll.

    Fluggast ist nicht, wer dazu bestimmt ist, das Luftfahrzeug verantwortlich zu führen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu unterstützen (fliegendes Personal) oder wer im Auftrag des Veranstalters sonstige Dienste (Flugzeugpersonal) im Flugzeug zu verrichten hat (BGH, VersR 1984, 155; OLG Köln, RUS 1989, 66).

    Mit der Erklärung seiner Bereitschaft für den konkreten Flug begibt er sich in den Bereich des besonderen - von dem Unfallversicherungsschutz nicht umfaßten - Besatzungswagnisses (BGH, VersR 1984, 155/156 f.).

  • OLG Celle, 13.11.2003 - 14 U 48/03

    Schadensersatz wegen eines Flugunfalles; Haftung des Nachlasspflegers des

    Abgesehen davon, dass ein derartiges Ultraleichtfluggerät außer dem Piloten selber keinerlei "Besatzung" benötigt, entspricht es der vom Bundesgerichtshof bereits vorgenommenen (BGH, Urteil vom 30. November 1983, VersR 1984, 155 f.) Definition eines Fluggastes in Abgrenzung zum fliegenden Personal, dass Erstgenannter nicht das Luftfahrzeug verantwortlich zu führen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer dabei zu unterstützen bzw. sonstige Dienste im Flugzeug zu verrichten hat.
  • BGH, 16.06.1999 - IV ZR 44/98

    Voraussetzungen des Leistungsausschlusses für Luftfahrtunfälle in der

    Insoweit bestehen keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils zu § 4 Nr. 3a AUB 61 vom 30. November 1983 (IVa ZR 32/82 - VersR 1984, 155 unter II 2) anzuwenden.
  • BAG, 12.03.1986 - 4 AZR 547/84

    Fahrgastzulage für den Koch eines Taucherbasisschiffes - Definition des

    Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof entgegen dem vom Landesarbeitsgericht erzeugten Eindruck in seiner Rechtsprechung ausdrücklich hervorgehoben, daß auch derjenige, der im Auftrage des Veranstalters andere Dienste als die des fliegenden Personals im Flugzeug zu verrichten hat, nicht als Fluggast anzusehen ist (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1983 - IVa ZR 32/82 - MDR 1984, 472).
  • OLG Oldenburg, 20.08.1986 - 2 U 95/86

    Auszahlung eines Teilbetrages der Versicherungsleistung aus einer

    Hierzu ist er unter Umständen sogar verpflichtet (vgl. BGH VersR 1984, 155/156).
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