Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht: Leistungsfreiheit des Versicherers?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 1984, 228



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Wird zitiert von ... (155)  

  • BGH, 05.12.2001 - IV ZR 225/00  

    Falsche Angaben bei Diebstahlversicherung sofort berichtigen

    Falsche Angaben zur Laufleistung und zu Vorschäden sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl. zu Vorschäden Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR 1984, 228 f.).

    Das erhebliche Verschulden, für dessen Fehlen der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 aaO), ist durch das Verhalten des Versicherungsagenten R. bei der Entgegennahme der Schadensanzeige nicht ausgeräumt.

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97  

    AKB § 7 I Abs. 2

    Das Verschulden ist nicht erheblich, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR 1984, 228, 229 m.w.N.).
  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 174/09  

    Versicherungsrecht - Wie ist über Verlust des Versicherungsschutzes zu belehren?

    a) Nach der so genannten Relevanzrechtsprechung des Senats kann sich der Versicherer nur dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. auf Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzung berufen, wenn diese generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 16; vom 4. Mai 2009 - IV ZR 62/07, VersR 2009, 968 Rn. 9; Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 15; vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03, VersR 2004, 1117 unter 3; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 b; vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81, VersR 1984, 228, 229; jeweils m.w.N.).

    Ein solches ist zu verneinen, wenn es sich bei der Obliegenheitsverletzung um ein Fehlverhalten handelte, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 aaO unter 2 b; vom 7. Dezember 1983 aaO; vom 12. März 1976 - IV ZR 79/73, VersR 1976, 383 unter III 2; jeweils m.w.N.).

    Der Beweis dafür, dass ihn kein erhebliches Verschulden trifft, obliegt dem Versicherungsnehmer (Senatsurteile vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00, VersR 2003, 173 unter 3 ; vom 7. Dezember 1983 aaO, 328).

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