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   BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81   

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https://dejure.org/1983,50
BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81 (https://dejure.org/1983,50)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1983 - IVa ZR 231/81 (https://dejure.org/1983,50)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 (https://dejure.org/1983,50)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht: Leistungsfreiheit des Versicherers?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 7 V; VVG § 6
    Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit

Papierfundstellen

  • VersR 1984, 228
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.1977 - IV ZR 127/76

    Versicherungsschutz für den Einbruch in eine Wohnung - Treffen vorsätzlich

    Auszug aus BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der "Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVa ZR 163/81 = VersR 1983, 674, 675 a.E.), die auch für die Fahrzeugversicherung gilt (vgl. BGH Urteil vom 25.8.1975 - IV ZR 112/73 = VersR 1975, 752, 753; Urteil vom 19.5.1976 - IV ZR 83/75 = VersR 1976, 849, 850), der Versicherer sich nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei jedenfalls für das Fehlen des letzteren der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021).

    Bei diesem fortgesetzten planmäßigen Verhalten des Klägers kann nicht die Rede davon sein, es handele sich um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH Urteil vom 12.3.1976 - IV ZR 79/73 = VersR 1976, 383, 384; Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021, 1022).

  • BGH, 28.05.1975 - IV ZR 112/73

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch Angabe eines überhöhten Ankaufspreises;

    Auszug aus BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der "Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVa ZR 163/81 = VersR 1983, 674, 675 a.E.), die auch für die Fahrzeugversicherung gilt (vgl. BGH Urteil vom 25.8.1975 - IV ZR 112/73 = VersR 1975, 752, 753; Urteil vom 19.5.1976 - IV ZR 83/75 = VersR 1976, 849, 850), der Versicherer sich nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei jedenfalls für das Fehlen des letzteren der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021).
  • BGH, 12.03.1976 - IV ZR 79/73

    Gewährung von Versicherungsschutz für einen Unfallfahrer - Wahrheitswidrige

    Auszug aus BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81
    Bei diesem fortgesetzten planmäßigen Verhalten des Klägers kann nicht die Rede davon sein, es handele sich um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH Urteil vom 12.3.1976 - IV ZR 79/73 = VersR 1976, 383, 384; Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021, 1022).
  • BGH, 19.05.1976 - IV ZR 83/75

    Leistungspflicht einer Kfz-Versicherung bei Diebstahl - Existenz von zwei

    Auszug aus BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der "Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVa ZR 163/81 = VersR 1983, 674, 675 a.E.), die auch für die Fahrzeugversicherung gilt (vgl. BGH Urteil vom 25.8.1975 - IV ZR 112/73 = VersR 1975, 752, 753; Urteil vom 19.5.1976 - IV ZR 83/75 = VersR 1976, 849, 850), der Versicherer sich nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei jedenfalls für das Fehlen des letzteren der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021).
  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZR 267/80

    Relevanzrechtsprechung - Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers

    Auszug aus BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81
    Wie der Senat in BGHZ 84, 84 = VersR 1982, 742 und in seinem weiteren Urteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 225/81 = VersR 1983, 333 = MDR 1983, 650 erneut bestätigt hat, kommt es hinsichtlich der Relevanz der Obliegenheitsverletzung nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers vorliegt; es genügt insoweit vielmehr, daß der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden.
  • BGH, 19.01.1983 - IVa ZR 225/81

    Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81
    Wie der Senat in BGHZ 84, 84 = VersR 1982, 742 und in seinem weiteren Urteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 225/81 = VersR 1983, 333 = MDR 1983, 650 erneut bestätigt hat, kommt es hinsichtlich der Relevanz der Obliegenheitsverletzung nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers vorliegt; es genügt insoweit vielmehr, daß der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden.
  • BGH, 13.04.1983 - IVa ZR 163/81

    Klage des Versicherungsnehmers auf Leistung aus einer Hausratsversicherung für

    Auszug aus BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der "Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVa ZR 163/81 = VersR 1983, 674, 675 a.E.), die auch für die Fahrzeugversicherung gilt (vgl. BGH Urteil vom 25.8.1975 - IV ZR 112/73 = VersR 1975, 752, 753; Urteil vom 19.5.1976 - IV ZR 83/75 = VersR 1976, 849, 850), der Versicherer sich nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei jedenfalls für das Fehlen des letzteren der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 13.7.1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021).
  • OLG Bremen, 30.06.2021 - 1 U 90/19

    Darlegungs- und Beweislast bei überlagerten Vorschäden im Verkehrsunfallprozess

    Der Geschädigte steht im Verhältnis zum Schädiger gerade nicht in einem besonderen Vertrauensverhältnis, welches es - wie im Recht der Kaskoversicherung, siehe BGH, Urteil vom 07.12.1983 - IVa ZR 231/81, juris Ls., VersR 1984, 228; Urteil vom 05.12.2001 - IV ZR 225/00, juris Rn. 14, NJW 2002, 518 - rechtfertigen könnte, dass das treuwidrige Verhalten des Geschädigten die Konsequenz eines Freiwerdens der Gegenseite von ihrer Leistungspflicht nach sich zieht.
  • BGH, 05.12.2001 - IV ZR 225/00

    Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei

    Falsche Angaben zur Laufleistung und zu Vorschäden sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl. zu Vorschäden Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR 1984, 228 f.).

    Das erhebliche Verschulden, für dessen Fehlen der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 aaO), ist durch das Verhalten des Versicherungsagenten R. bei der Entgegennahme der Schadensanzeige nicht ausgeräumt.

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 174/09

    Versicherungsrecht: Wiederholung der Belehrung über die Rechtsfolgen einer

    a) Nach der so genannten Relevanzrechtsprechung des Senats kann sich der Versicherer nur dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. auf Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzung berufen, wenn diese generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 16; vom 4. Mai 2009 - IV ZR 62/07, VersR 2009, 968 Rn. 9; Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 15; vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03, VersR 2004, 1117 unter 3; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 b; vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81, VersR 1984, 228, 229; jeweils m.w.N.).

    Ein solches ist zu verneinen, wenn es sich bei der Obliegenheitsverletzung um ein Fehlverhalten handelte, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 aaO unter 2 b; vom 7. Dezember 1983 aaO; vom 12. März 1976 - IV ZR 79/73, VersR 1976, 383 unter III 2; jeweils m.w.N.).

    Der Beweis dafür, dass ihn kein erhebliches Verschulden trifft, obliegt dem Versicherungsnehmer (Senatsurteile vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00, VersR 2003, 173 unter 3; vom 7. Dezember 1983 aaO, 328).

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