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   BGH, 12.07.1984 - VII ZB 3/84   

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BGH, 12.07.1984 - VII ZB 3/84 (https://dejure.org/1984,2725)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1984 - VII ZB 3/84 (https://dejure.org/1984,2725)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 (https://dejure.org/1984,2725)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift - Verschulden des Prozessbevollmächtigten - Rechtsmittelführer ...

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Papierfundstellen

  • VersR 1984, 894
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - VII ZB 3/84
    Seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs BGHZ 83, 217 kann die Rechtsmittelbegründungsfrist zwar noch nach deren Ablauf verlängert werden, sofern der Antrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht eingegangen ist.
  • BGH, 20.12.1982 - II ZB 3/82

    Sofortige Beschwerde - Verfahren - Berufungsbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - VII ZB 3/84
    Der Rechtsmittelführer bleibt aber auch künftig mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fristverlängerung nicht gewährt, und er kann weiterhin (im Wiedereinsetzungs- oder Beschwerdeverfahren) nicht geltend machen, er habe mit einer Verlängerung gerechnet oder rechnen dürfen (a.a.O. S. 221 f; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 = VersR 1983, 271, 272; Senatsbeschluß vom 20. Januar 1983 - VII ZB 3/81).
  • BGH, 20.01.1983 - VII ZB 3/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - VII ZB 3/84
    Der Rechtsmittelführer bleibt aber auch künftig mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fristverlängerung nicht gewährt, und er kann weiterhin (im Wiedereinsetzungs- oder Beschwerdeverfahren) nicht geltend machen, er habe mit einer Verlängerung gerechnet oder rechnen dürfen (a.a.O. S. 221 f; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 = VersR 1983, 271, 272; Senatsbeschluß vom 20. Januar 1983 - VII ZB 3/81).
  • BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Zu diesen Gründen zählt zwar in der Regel nicht, wenn der Anwalt geltend macht, es sei noch nicht geklärt, ob die Berufung durchgeführt werde (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 = VersR 1984, 894).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86

    Verlängerung - Fristverlängerung - Berufungsbegründungsfrist - Berufung -

    Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (s. BGHZ GSZ 83, 217, 222 sowie BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 - VersR 1983, 271 f. und vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 894).

    Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte (BGH Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - VersR 1983, 457, 458 und vom 12. Juli 1984 aaO.).

  • BGH, 13.10.1992 - VI ZB 25/92

    Gesuch um erste Fristverlängerung im Berufungsrechtszug

    Er kann deshalb im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, daß er mit der Fristverlängerung habe rechnen dürfen (BGHZ 83, 217, 222; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 - VersR 1983, 271, 272 und vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 894).
  • BGH, 23.06.1994 - VII ZB 5/94

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei notwendiger Besprechung mit der

    Zu den Gründen zählt zwar in der Regel nicht, wenn der Anwalt lediglich geltend macht, es sei noch nicht geklärt, ob die Berufung durchgeführt werde (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 = VersR 1984, 894).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZB 13/85

    Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bei Antrag auf Verlängerung der

    Dieser Beurteilung steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12.7.1984 - VII ZB 3/84 - (VersR 1984, 894) nicht entgegen.
  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 40/87
    Voraussetzung ist jedoch, daß der Verlängerungsantrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht eingegangen ist (BGHZ 83, 217, 221/222; BGH Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 984).
  • BGH, 04.12.1997 - V ZB 26/97

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung eines

    Soweit dabei anklingt, daß über die endgültige Durchführung des Berufungsverfahrens noch nicht entschieden sei, liegt darin auch kein Grund für eine Fristverlängerung (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1984, VII ZB 3/84, VersR 1984, 894).
  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86

    Zur Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts bezüglich des Stattgebens nach Stellung

    Wie der erkennende Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat (verspäteter Eingang des Antrags auf Verlängerung), braucht der Prozeßbevollmächtigte sich nicht vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung zu erkundigen, wenn er deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte (Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, VersR 1983, 457, und vom 23. Februar 1983 - VIII ZB 2/83, VersR 1983, 487; vgl. allerdings auch BGH, Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84, VersR 1984, 894).
  • BGH, 05.06.1985 - VIII ZB 1/85

    Fristlose Kündigung eines Pachtverhältnisses - Antrag auf Verlängerung der

    Erwägenswert ist allenfalls, ob die Frist noch nicht mit der Übernahme des Mandats am 12. November 1984 zu laufen begann, sondern erst später einsetzte, weil der Prozeßbevollmächtigte mit der innerhalb der Frist beantragten Verlängerung habe rechnen dürfen (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, VersR 1983, 457; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84, VersR 1984, 894).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 190/87
    Wenn in einem solchen Falle die Fristverlängerung durch den Vorsitzenden abgelehnt wird, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nicht zu erteilen (vgl. BGH Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 894; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1 = EzFamR ZPO § 233 Nr. 8; s. auch die weiter vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 09.11.1988 - IVa ZB 21/88

    Vorliegen eines erheblichen Grundes für die Verlängerung einer

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Rechtsprechung
   KG, 05.05.1983 - 12 U 4247/83   

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https://dejure.org/1983,4037
KG, 05.05.1983 - 12 U 4247/83 (https://dejure.org/1983,4037)
KG, Entscheidung vom 05.05.1983 - 12 U 4247/83 (https://dejure.org/1983,4037)
KG, Entscheidung vom 05. Mai 1983 - 12 U 4247/83 (https://dejure.org/1983,4037)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 492
  • VersR 1984, 894
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 07.02.2006 - 3 U 111/04

    Bereicherungsanspruch bei Aufwendungen auf fremdem Grundstück und aufgedrängte

    Des weiteren muss die Erwartung zukünftigen Eigentumserwerbs begründet sein (BGH NJW 1989, 2745, 2746); die bloße Spekulation auf eine erhoffte zukünftige Entwicklung genügt nicht (KG MDR 1984, 492).
  • BFH, 04.12.1991 - I R 68/89

    - Zum Rechtscharakter der Zuwendungen zwischen Trägerunternehmen und

    Dabei darf der bezweckte Erfolg einerseits nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder eine Bedingung des Rechtsgeschäfts gewesen sein, andererseits aber auch nicht ein bloßer, wenn auch vom Empfänger erkennbarer Beweggrund (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. November 1965 VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 540; Kammergericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 1983 12 U 4247/83, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1984, 492; Lieb, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MünchKomm -, § 812 Rdnrn. 156, 162).

    b) Die der U-Kasse übertragenen Unterstützungsleistungen waren nicht unmittelbare vertragliche Gegenleistung für die erhaltenen Zuwendungen (vgl. dazu BGH in BGHZ 44, 321, NJW 1966, 540; Kammergericht Berlin in MDR 1984, 492).

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