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   BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84   

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https://dejure.org/1984,5342
BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84 (https://dejure.org/1984,5342)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1984 - VI ZB 10/84 (https://dejure.org/1984,5342)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1984 - VI ZB 10/84 (https://dejure.org/1984,5342)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versäumung - Rechtsmittelfrist - Rechtsanwalt - Rechtsmittelkläger - Verschulden - Vorsorge - Fristwahrung - Selbsttötung - Verkehrsanwalt - Tod - Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in denvorigen Stand

Papierfundstellen

  • VersR 1984, 988
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZB 524/81

    Prozeßbevollmächtigter - Verschulden - Rechtsberatung - Urteilszustellung -

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
    Der Freitod und der einem solchen regelmäßig vorausgehende psychische Ausnahmezustand (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB 21. Aufl.Vorbem. §§ 211 ff Rdn. 34; Horn in SK StGB § 212 Rdn. 12) können nicht an den üblichen Kriterien gemessen werden, die für die Pflichten eines ordentlichen Rechtsanwalts zur Vorsorge für die ordnungsgemäße Bearbeitung von Fristsachen im Falle seiner Verhinderung gelten (s. dazu Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 - VersR 1983, 272; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81 - VersR 1981, 850, 851; Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802 f).
  • BGH, 26.03.1973 - III ZB 24/72

    Rechtliche Ausgestaltung einer Verhinderung einer Partei an der Einhaltung der

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
    Können unter Umständen schon die auf einem menschlichen Versagen beruhende gesundheitliche Beeinträchtigung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluß vom 26. März 1973 - III ZB 2 + 24/72 - VersR 1973, 574, 575) oder eine schwere seelische Belastung (BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - I ZB 5/81 - VersR 1981, 839) dazu führen, das Verschulden an einer Fristversäumung zu verneinen, so steht einem schuldhaften Verhalten des Anwalts erst recht entgegen, wenn - wie hier - die fehlende Vorsorge für die Wahrung der Rechtsmittelfrist auf der besonderen psychischen Lage beruht, in der sich der Rechtsanwalt nach seinem Entschluß zur Selbsttötung befand.
  • BGH, 30.04.1973 - VIII ZB 58/72

    Fristenwesen - Anwaltspflicht - Urlaub des Rechtsanwalts - Sorgfaltspflicht -

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
    Da das v.Z. erteilte Mandat mit Übersendung des Urteils und Mitteilung über das Datum der Urteilszustellung an den Korrespondenzanwalt W. beendet war, oblag die Fristüberwachung allein diesem Rechtsanwalt (BGH, Beschlösse vom 2. Juli 1952 - IV ZB 48/52 - LM § 233 ZPO Nr. 20 und vom 30. April 1973 - VIII ZB 58/72 - VersR 1973, 665).
  • BAG, 18.03.1976 - 3 AZR 161/75

    Zustellung des Berufungsurteils - Einlegung der Revision - Tod des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
    Wenn durch dessen Tod auch keine Unterbrechung des Verfahrens begründet wird (Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl. § 244 Anm. 12), so wird der Partei doch regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn der (Frei-) Tod ihres Verkehrsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgt, er der Partei erst nach Fristablauf bekannt wird und die Rechtsmittelfrist infolge des Versterbens des Anwalts nicht gewahrt werden konnte (vgl. OLG Köln NJW 1966, 208; s. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 - IV ZR 35/58 - LM § 244 ZPO Nr. 2 und dazu BAG NJW 1976, 1334, 1335 unter c).
  • BGH, 02.07.1952 - IV ZB 48/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
    Da das v.Z. erteilte Mandat mit Übersendung des Urteils und Mitteilung über das Datum der Urteilszustellung an den Korrespondenzanwalt W. beendet war, oblag die Fristüberwachung allein diesem Rechtsanwalt (BGH, Beschlösse vom 2. Juli 1952 - IV ZB 48/52 - LM § 233 ZPO Nr. 20 und vom 30. April 1973 - VIII ZB 58/72 - VersR 1973, 665).
  • BGH, 05.06.1981 - I ZB 5/81

    Zustellung eines landgerichtlichen Urteils - Anforderungen - Wirksame

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
    Können unter Umständen schon die auf einem menschlichen Versagen beruhende gesundheitliche Beeinträchtigung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluß vom 26. März 1973 - III ZB 2 + 24/72 - VersR 1973, 574, 575) oder eine schwere seelische Belastung (BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - I ZB 5/81 - VersR 1981, 839) dazu führen, das Verschulden an einer Fristversäumung zu verneinen, so steht einem schuldhaften Verhalten des Anwalts erst recht entgegen, wenn - wie hier - die fehlende Vorsorge für die Wahrung der Rechtsmittelfrist auf der besonderen psychischen Lage beruht, in der sich der Rechtsanwalt nach seinem Entschluß zur Selbsttötung befand.
  • OLG Köln, 06.10.1965 - 12 W 58/65
    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
    Wenn durch dessen Tod auch keine Unterbrechung des Verfahrens begründet wird (Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl. § 244 Anm. 12), so wird der Partei doch regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn der (Frei-) Tod ihres Verkehrsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgt, er der Partei erst nach Fristablauf bekannt wird und die Rechtsmittelfrist infolge des Versterbens des Anwalts nicht gewahrt werden konnte (vgl. OLG Köln NJW 1966, 208; s. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 - IV ZR 35/58 - LM § 244 ZPO Nr. 2 und dazu BAG NJW 1976, 1334, 1335 unter c).
  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 233/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
    Der Freitod und der einem solchen regelmäßig vorausgehende psychische Ausnahmezustand (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB 21. Aufl.Vorbem. §§ 211 ff Rdn. 34; Horn in SK StGB § 212 Rdn. 12) können nicht an den üblichen Kriterien gemessen werden, die für die Pflichten eines ordentlichen Rechtsanwalts zur Vorsorge für die ordnungsgemäße Bearbeitung von Fristsachen im Falle seiner Verhinderung gelten (s. dazu Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 - VersR 1983, 272; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81 - VersR 1981, 850, 851; Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802 f).
  • BGH, 21.12.1982 - VI ZB 16/82

    Verfahren - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittelfrist - Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
    Der Freitod und der einem solchen regelmäßig vorausgehende psychische Ausnahmezustand (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB 21. Aufl.Vorbem. §§ 211 ff Rdn. 34; Horn in SK StGB § 212 Rdn. 12) können nicht an den üblichen Kriterien gemessen werden, die für die Pflichten eines ordentlichen Rechtsanwalts zur Vorsorge für die ordnungsgemäße Bearbeitung von Fristsachen im Falle seiner Verhinderung gelten (s. dazu Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 - VersR 1983, 272; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81 - VersR 1981, 850, 851; Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802 f).
  • BGH, 30.05.1958 - IV ZR 35/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - VI ZB 10/84
    Wenn durch dessen Tod auch keine Unterbrechung des Verfahrens begründet wird (Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl. § 244 Anm. 12), so wird der Partei doch regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn der (Frei-) Tod ihres Verkehrsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgt, er der Partei erst nach Fristablauf bekannt wird und die Rechtsmittelfrist infolge des Versterbens des Anwalts nicht gewahrt werden konnte (vgl. OLG Köln NJW 1966, 208; s. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 - IV ZR 35/58 - LM § 244 ZPO Nr. 2 und dazu BAG NJW 1976, 1334, 1335 unter c).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2001 - 7 W 17/01

    Hemmung der Verjährung - höhere Gewalt - psychischer Ausnahmezustand

    Es ist anerkannt, dass ein psychischer Ausnahmezustand bzw. ein Zustand schwerwiegender seelischer Belastung einen unabwendbaren Zufall i.S.d. § 233 ZPO a.F. darstellen kann (BGH VersR 1985, 393 m.N.; BGH NJW-RR 1994, 957; BGH VersR 1984, 988) und dass höhere Gewalt i.S.d. § 203 BGB unter denselben Voraussetzungen anzunehmen ist wie der unabwendbare Zufall i.S.d. § 233 ZPO a.F. (BGH NJW 1997, 3164; Sorgel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 203 Rdnr. 3).
  • BGH, 26.11.1998 - IX ZB 84/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Arbeitsunfähgikeit des

    Eine Entschuldigung ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, wenn die fehlende Vorsorge für die Wahrung der Rechtsmittelfrist auf der besonderen psychischen Lage nach dem Entschluß zur Selbsttötung beruhte (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1984 - VI ZB 10/84, VersR 1984, 988, 989) oder auf die Einlieferung auf die Intensivstation eines Krankenhauses durch den Notarzt zurückzuführen war (BGH, Beschl. v. 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).
  • BPatG, 17.09.2001 - 30 W (pat) 73/01
    In solchen Fällen kann Verschulden entfallen (vgl zB BGH VersR 1984, 988).
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