Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.07.1985

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   BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85   

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BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85 (https://dejure.org/1985,837)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1985 - III ZB 12/85 (https://dejure.org/1985,837)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 (https://dejure.org/1985,837)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindung eines Streithelfers an die für die Hauptparteien maßgeblichen Rechtsmittelfristen - Prozessuale Stellung des Streithelfers - Zustellung des vollständig abgefassten Endurteils als maßgebliches Ereignis für den Beginn der Berufungsfristen - Versagung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 516, 67

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 257
  • MDR 1986, 36
  • FamRZ 1986, 45 (Ls.)
  • VersR 1985, 1088
  • BB 1986, 27
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 308/79

    Tagebuch der Anne Frank

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85
    Es muß daher dabei verbleiben, daß für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das der Streithelfer für die unterstützte Partei einlegt, Rechtsmittelfrist und -summe sowie Beschwer allein aus deren Person festzustellen sind (vgl. BGH NJW 1981, 2062 [BGH 16.12.1980 - VI ZR 308/79]).
  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81

    Vorliegen einer Berufung bei Einlegung einer Berufung der Hauptpartei selbst und

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85
    Wie es auch nur eine Berufung - nämlich die der Hauptpartei - gibt, wenn Hauptpartei und ihr Streithelfer zulässigerweise Berufung eingelegt haben (BGH NJW 1982, 2069).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    Eigene Interessen verfolgt er nur durch die prozessuale Unterstützung des Rechtsschutzinteresses der Partei, der er beitritt (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90, juris Rn. 4; vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257).
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der ganz herrschenden Lehre ist somit eine Rechtsmitteleinlegung durch den - unselbständigen - Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist möglich (vgl. BGH NJW 1986, 257 Nr. 13 u. Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87 = VersR 1988, 417 jeweils m.w.Nachw.).

    Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH NJW 1986, 257 Nr. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 67 Rdn. 5).

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 208/94

    Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten

    Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist daher stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 27.6.1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257; Urt. v. 15.6.1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190; Urt. v. 4.10.1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199).
  • OLG Köln, 22.08.1994 - 22 U 178/94

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer - Streithilfe,

    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung an die für die Hauptpartei laufende Frist gebunden und kann daher ein Rechtsmittel nur so lange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft (BGH, NJW 1986, 257; NJW 1990, 190).

    Die Annahme, daß für die Berechnung der Berufungsfrist das Datum der Urteilszustellung an die Streitverkündete maßgebend sei, stellt daher einen vorwerfbaren Rechtsirrtum dar (BGH NJW 1986, 257).

    Vielmehr waren die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Streitverkündeten verpflichtet, von sich aus durch geeignete Maßnahmen (z. B. Auskunftsersuchen an die Geschäftsstelle des Landgerichts oder an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin) das Datum der Urteilszustellung an die Klägerin in Erfahrung zu bringen (BGH, NJW 1986, 257; Zöller-Vollkommer a.a.O., § 67, Rdnr. 5).

    Auch der Verstoß gegen diese Erkundigungspflicht ist vorwerfbar und steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (BGH, NJW 1986, 257).

  • BGH, 21.05.1987 - VII ZR 296/86

    Fortführung eines Rechtsmittels durch den Streithelfer nach Zurücknahme durch die

    Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers - außergerichtlich verglichen hat (im Anschluß an BGH NJW 1982, 2069; 1985, 2480; 1986, 257 Nr. 13).

    Reichen sowohl die Hauptpartei wie der Streithelfer Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (Senatsurteil NJW 1985, 2480 m.w.N.; BGH NJW 1986, 257 Nr. 13).

  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Die dadurch bedingte besondere Interessenlage und der Zweck der Berufungseinlegung, die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils für den prozeßführenden Versicherer zu beseitigen, legten es nahe, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherers eingelegte Berufung für die Beklagten zu 1 und zu 2 von der Beklagten zu 3 als Nebenintervenientin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257 li. Sp. unten; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - NJW 1995, 198, 199 a.E.) und zugleich für die Beklagte zu 3 geführt wurde.
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 223/93

    Erstreckung der Klage auf den Streithelfer im Wege der unselbständigen

    Er ist lediglich der Helfer der unterstützten Partei, ohne selbst Partei zu sein (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257).

    Auch wenn der Streithelfer ein Rechtsmittel einlegt, gelangt er nicht in eine Parteirolle, vielmehr liegt in der Berufung des Streithelfers prozessual nur die Erklärung, die Berufung des Rechtsmittelführers unterstützen zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1985 - IVa ZB 1/85 - VersR 1985, 551 und vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - aaO.; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190).

  • OLG Köln, 12.04.2013 - 19 U 96/12

    Beweisanzeichen für einen fingierten Kfz-Unfall

    Als Streithelferin der Beklagten zu 2) konnte die Beklagte zu 1) nur so lange Berufung einlegen, als die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei noch lief (BGH, Beschluss vom 27.06.1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257).
  • BGH, 04.10.1990 - IX ZB 78/90

    Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

    Für den Streithelfer gilt keine gesonderte Rechtsmittelfrist; das erstinstanzliche Urteil wird mit Ablauf der für die Hauptpartei geltenden Berufungsfrist rechtskräftig (st. Rspr.: BGH, Beschl. v. 27. Juni 1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257; Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190).
  • KG, 15.02.1999 - 25 W 6893/98

    Beweisfragen gegen den Streitgenossen

    Zuwiderlaufende Handlungen oder Erklärungen wären deshalb unwirksam (BGH, NJW 1986, 257; JZ 1989, 808; …
  • BGH, 05.11.1987 - V ZB 3/87

    Streithelfer - Streitbeitritt - Streitverkündung - Berufung - Rechtsmittelfrist -

  • OLG Stuttgart, 03.11.2010 - 3 U 109/10

    Unentgeltliches Auftragsverhältnis: Verschuldensunabhängige Haftung des

  • OLG Oldenburg, 21.03.2005 - 11 UF 144/04

    Rechtsmittel des biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsverfahren;

  • BGH, 23.04.1986 - IVa ZR 97/85

    Nichtigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments - Missbrauch der

  • BGH, 20.12.1990 - III ZB 40/90
  • LAG Köln, 22.12.2009 - 9 Sa 383/09

    Unzulässige Berufung bei verspäteter Rechtsmittelbegründung durch

  • OLG Koblenz, 03.04.2007 - 3 U 960/06

    Fischereipachtvertrag: Anspruch auf Gestattung der Angelfischerei und der Ausgabe

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 5 W 61/03

    Streitverkündung ist zulässig!

  • OLG München, 02.03.2011 - 28 U 4209/10

    Nebenintervention: Wirksamkeit eines Beitritts bei beiden Parteien

  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 169/86
  • BGH, 06.02.1986 - V ZB 2/86

    Einlegung eines Rechtmittels durch einen Streihelfer innerhalb der

  • OLG München, 28.04.1992 - 18 U 4980/91

    Rückerstattungsanspruch des Versicherers gegen den Geschädigten nach Leistungen

  • OLG Nürnberg, 19.11.1987 - 9 U 1546/86

    Kostenantrag des Nebenintervenienten bei Vergleich der Parteien über Kosten mit

  • BGH, 23.11.1989 - VII ZB 17/89

    Anforderungen an eine wirksame Unterschrift auf einem Empfangsbekenntnis -

  • LAG Berlin, 12.09.1988 - 9 Sa 40/88

    Materielle Rechtskraft; Vorprozess; Folgeprozess; Arbeitsverhältnis;

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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1985 - VI ZR 22/84   

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https://dejure.org/1985,850
BGH, 02.07.1985 - VI ZR 22/84 (https://dejure.org/1985,850)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1985 - VI ZR 22/84 (https://dejure.org/1985,850)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1985 - VI ZR 22/84 (https://dejure.org/1985,850)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abwendung eines Unfalls - Kinder auf Fahrrädern - Entgegenkommen auf schmalem Gehweg

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 184
  • MDR 1985, 1013
  • VersR 1985, 1088
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.10.1962 - VI ZR 9/62
    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - VI ZR 22/84
    Auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 9/62 - VersR 1963, 89, 90).

    Der Senat hat daher nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen können, von dem Kraftfahrer verlangt, daß er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1954 - VI ZR 208/53 - aaO; vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 184/58 - VersR 1960, 180; vom 16. Juni 1961 - VI ZR 206/60 - VersR 1961, 837; vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 9/62 - aaO; vom 16. Februar 1965 - VI ZR 270/63 - VersR 1965, 501; vom 5. November 1968 - VI ZR 179/67 - VersR 1969, 79; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 54/69 - VersR 1970, 820 ; vom 18. September 1973 - VI ZR 192/72 - VersR 1974, 138; vom 9. Februar 1982 - VI ZR 59/80 - VersR 1982, 441 ).

  • BGH, 13.11.1954 - VI ZR 208/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - VI ZR 22/84
    Andererseits hat der Senat aber stets darauf hingewiesen, daß auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist (vgl. schon Senatsurteil vom 13. November 1954 - VI ZR 208/53 - VersR 1955, 41).

    Der Senat hat daher nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen können, von dem Kraftfahrer verlangt, daß er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1954 - VI ZR 208/53 - aaO; vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 184/58 - VersR 1960, 180; vom 16. Juni 1961 - VI ZR 206/60 - VersR 1961, 837; vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 9/62 - aaO; vom 16. Februar 1965 - VI ZR 270/63 - VersR 1965, 501; vom 5. November 1968 - VI ZR 179/67 - VersR 1969, 79; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 54/69 - VersR 1970, 820 ; vom 18. September 1973 - VI ZR 192/72 - VersR 1974, 138; vom 9. Februar 1982 - VI ZR 59/80 - VersR 1982, 441 ).

  • BGH, 14.03.1974 - VI ZR 192/72

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem über die Fahrbahn laufenden

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - VI ZR 22/84
    Der Senat hat daher nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen können, von dem Kraftfahrer verlangt, daß er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1954 - VI ZR 208/53 - aaO; vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 184/58 - VersR 1960, 180; vom 16. Juni 1961 - VI ZR 206/60 - VersR 1961, 837; vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 9/62 - aaO; vom 16. Februar 1965 - VI ZR 270/63 - VersR 1965, 501; vom 5. November 1968 - VI ZR 179/67 - VersR 1969, 79; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 54/69 - VersR 1970, 820 ; vom 18. September 1973 - VI ZR 192/72 - VersR 1974, 138; vom 9. Februar 1982 - VI ZR 59/80 - VersR 1982, 441 ).
  • BGH, 19.04.1994 - VI ZR 219/93

    Anforderungen auf Rücksichtnahme auf ältere Menschen

    Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BayObLG VRS 65, 461, 462; zum vergleichbaren Verhalten gegenüber Kindern s. auch Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 22/84 - VersR 1985, 1088, 1089; vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890 f und vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 246/92 - VersR 1994, 326, 327).
  • KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18

    Geschwindigkeitsverstoß, Linksabbiegen, Haftungsverteilung

    Ebensowenig bestehen bei einer für Innenstadtlagen außergewöhnlich hohen Geschwindigkeit von absolut mehr als 100 km/h noch hinreichende zeitliche und räumliche Möglichkeiten, unvorhergesehen auftretende Veranlassungen zur Anpassung der eigenen Fahrweise außerhalb von Verkehrsverstößen Dritter gefahrverhütend wahrzunehmen (beispielsweise Kinder am Fahrbahnrand, vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1985 - VI ZR 22/84 -, juris Rdn. 10), so dass ein besonders hohes abstraktes Gefährdungspotential für Dritte geschaffen wird.
  • OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 159/03

    Besondere Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers beim Befahren einer Spielstraße

    Es bestehen nämlich besondere, über die allgemeine Sorgfaltspflichten (vgl. BGH NJW 1986, 184 f. ;BGH NZV 1992, 360 f.; BGH NJW 1982, 1149) hinausgehende besondere Anforderungen, wenn sich der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug in einer sogenannten "Spielstraße" (verkehrsberuhigter Bereich, Zeichen 325) bewegt.
  • BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99

    Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem

    In einem weiteren, dem erkennenden Senat zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt war ein 7 3/4 Jahre altes Kind zusammen mit seinem sechsjährigen Bruder auf Kinderfahrrädern dem PKW der Beklagten auf dem rechten Gehweg der Straße nebeneinander fahrend entgegengekommen; auffällig für den PKW-Fahrer war, daß die Kinder in eine unklare Verkehrslage fuhren, weil der Gehweg mit 1, 85 m verhältnismäßig schmal war und die Kinder eine Bushaltestelle zu passieren hatten, an der ein Fahrgast nach dem Bus Ausschau hielt und deshalb unklar war, wieviel Platz für die Kinder zum Vorbeifahren blieb (Senatsurteil vom 2. Juli 1985 - VI ZR 22/84 - VersR 1985, 1088, 1089).
  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 246/92

    Inhalt des Gefahrzeichens 136; Verwertung einer ohne Vereidigung des Dolmetschers

    Zudem hat der erkennende Senat mehrfach darauf hingewiesen, daß die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kfz-Fahrers nicht überspannt werden dürfen und daß auch gegenüber Kindern der Vertrauensgrundsatz gilt, so daß der Fahrer besondere Vorkehrungen für seine Fahrweise nur dann treffen muß, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigt, die zu einer Gefährdung führen können (Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 22/84 - VersR 1985, 1088, 1089 und vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/92 - VersR 1992, 890, 891).
  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 75/86

    Unabwendbares Ereignis bei Verkehrsunfall mit einem Kind; Direktanspruch gegen

    Muß er sie bei Anlegung dieses gesteigerten Sorgfaltsmaßstabs erkennen, dann muß er in höchst umsichtiger Weise sein Fahrverhalten darauf einstellen, um einen Unfall nach Möglichkeit auszuschließen (Senatsurteile vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 = VersR 1985, 864 und vom 2. Juni 1985 - VI ZR 22/84 = VersR 1985, 1088, 1089 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - 1 Ss 150/03

    Strafverfahren: Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens;

    Es bestehen nämlich besondere, über die allgemeine Sorgfaltspflichten (vgl. BGH NJW 1986, 184 f.; BGH NZV 1992, 360 f.; BGH NJW 1982, 1149) hinausgehende besondere Anforderungen, wenn sich der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug in einer so genannten "Spielstraße" (verkehrsberuhigter Bereich, Zeichen 325) bewegt.
  • BGH, 05.05.1992 - VI ZR 262/91

    Beobachtungspflicht bei Annäherung eines Kindes

    Der Senat hat daher nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen können, von dem Kraftfahrer verlangt, daß er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1985 - VI ZR 22/84 - VersR 1985, 1088, 1089 m.w.N.).
  • OLG Köln, 22.11.2000 - 11 U 75/00

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: für PKW-Fahrer unsichtbares Kind, das

    Die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht setzt jedoch voraus, dass er die Kinder am Fahrbahnrand gesehen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen und dass das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, auf eine mögliche Gefährdung hinweisen; damit, dass ein bisher für ihn unsichtbares Kind hinter einem geparkten PKW auf die Fahrbahn läuft, braucht ein Fahrzeugführer auch in Wohngebieten nicht stets zu rechnen (BGH, NJW 1986, 184 [185] = VersR 1985, 1088; NJW 1991, 292 [293] = VersR 1990, 1366; NJW-RR 1992, 1116 [1117] = VersR 1982, 890; NJW 1994, 941; NJW 1998, 2816 [2817]; OLG Schleswig, VersR 1999, 334 f.).
  • OLG Köln, 03.11.1999 - 2 U 66/99
    Die Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers dürfen aber nicht überspannt werden, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung mit einer Gefährdung nicht zu rechnen ist (BGH, NJW 1986, 184 [185] für die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Radfahrer).
  • OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 25 U 129/98

    Haftung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers im

  • OLG Hamm, 19.11.1999 - 26 U 28/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem aus einer Gruppe auf die Fahrbahn

  • OLG Nürnberg, 02.10.1998 - 6 U 1860/98

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall wegen Vorfahrtverletzung eines radfahrenden

  • LG Heidelberg, 07.08.1996 - 2 O 365/95

    Haftungsverteilung bei Unfall mit einem drei Jahre alten Kind

  • KG, 27.11.1986 - 12 U 990/86

    Ersatzansprüche in Form von Nutzungsausfall und Schmerzensgeld nach einem

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