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   BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83   

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https://dejure.org/1985,672
BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83 (https://dejure.org/1985,672)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1985 - VI ZR 235/83 (https://dejure.org/1985,672)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1985 - VI ZR 235/83 (https://dejure.org/1985,672)
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§ 823 BGB, Verkehrssicherungspflicht eines aufgrund behördlichen Auftrags tätigen Unternehmers, (hier kein) "Werkzeug";

§ 286 ZPO, keine abweichende Bewertung einer erstinstanzlichen Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht, Erforderlichkeit einer eigenen Augenscheinseinnahme

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen ein im Auftrag des Staatlichen Straßenbauamtes Erdarbeiten ausführendes Unternehmen wegen Überschwemmungsschäden - Pflicht zur Abwendung der aus der Errichtung des Straßendammes drohenden Gefahren als Teil der Verkehrssicherungspflicht des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; ZPO § 286

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 286
    Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers bei Straßenbaumaßnahmen; Würdigung des Ergebnisses einer Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrssicherungspflicht des Auftragnehmers; Würdigung einer protokollierten Augenscheinseinnahme durch Berufungsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 190
  • MDR 1986, 220
  • VersR 1985, 839
  • BauR 1985, 593
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74

    Überschwemmungsschäden durch Baustelleneinrichtung

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83
    Der Beklagte war deshalb verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch seine Erdarbeiten keine Überschwemmungsschäden auf den benachbarten Grundstücken verursacht wurden (Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 155/74 - VersR 1976, 776, 777).

    Die Pflicht des Beklagten zur Verkehrssicherung hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenneubauamt des zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Autobahnbaus hinzugezogenen und mit privatrechtlichem Vertrag beauftragten Beklagten durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob das Bauamt die Arbeiten durch ein "Werkzeug" oder einen Mittler selbst ausgeführt hätte (BGHZ 48, 98, 103; Senatsurteile vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 und vom 16. März 1976 aaO; BGH, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861 und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 418).

    Rechtsfehlerfrei ist allerdings auch hier die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, daß der Schuldvorwurf gegen einen verkehrssicherungspflichtigen Bauunternehmer entfallen kann, wenn die Straßenbaubehörde ihm einen bestimmten Auftrag erteilt und dabei nach der besonderen Vertragsgestaltung den Eindruck erweckt, sie habe aufgrund ihrer speziellen Erkenntnismöglichkeiten die mit den Arbeiten für Dritte verbundenen Gefahren geprüft und verneint, so daß der Unternehmer, wenn er sich an die Bauausführungsanordnungen halte, mit derartigen Gefahren nicht zu rechnen brauche (Senatsurteil vom 16. März 1976 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71

    Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Verschütten eines

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83
    Die Pflicht des Beklagten zur Verkehrssicherung hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenneubauamt des zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Autobahnbaus hinzugezogenen und mit privatrechtlichem Vertrag beauftragten Beklagten durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob das Bauamt die Arbeiten durch ein "Werkzeug" oder einen Mittler selbst ausgeführt hätte (BGHZ 48, 98, 103; Senatsurteile vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 und vom 16. März 1976 aaO; BGH, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861 und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 418).

    Da die Tätigkeit des auf privatrechtlicher Ebene beschäftigten Beklagten keinen hoheitlichen Charakter trug (BGH, Urteile vom 18. Juni 1964; vom 18. Mai 1967 und vom 11. Januar 1973 aaO), sind entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung auch nicht die Voraussetzungen für eine Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG erfüllt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 - VersR 1960, 134, 137).

  • BGH, 23.10.1973 - VI ZR 162/72

    Bauunternehmer - Fehler bei Ausführung - Kanalisation - Mitverschulden -

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83
    Die Pflicht des Beklagten zur Verkehrssicherung hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenneubauamt des zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Autobahnbaus hinzugezogenen und mit privatrechtlichem Vertrag beauftragten Beklagten durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob das Bauamt die Arbeiten durch ein "Werkzeug" oder einen Mittler selbst ausgeführt hätte (BGHZ 48, 98, 103; Senatsurteile vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 und vom 16. März 1976 aaO; BGH, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861 und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 418).
  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 195/82

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83
    Insoweit müssen im Prinzip dieselben Grundsätze Anwendung finden, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der abweichenden Würdigung einer vom Landgericht protokollierten Zeugenaussage durch das Berufungsgericht ohne eigene Beweiserhebung entwickelt worden sind (s. dazu u.a. Senatsurteile vom 7. Juli 1981 - VI ZR 48/80 - VersR 1981, 1079 und vom 3. April 1984 - VI ZR 195/82 - VersR 1984, 582 m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1982 - VI ZR 204/80

    Pflichten des Grundstückseigentümers zum Schutz des Nachbargrundstücks vor

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83
    Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, die Niederschlagsmengen an den beiden Schadenstagen seien derart ungewöhnlich hoch gewesen, daß der Beklagte damit nicht habe zu rechnen brauchen (zu nicht vorhersehbarem "Jahrhundertregen" siehe Senatsurteil vom 30. November 1982 - VI ZR 204/80 - VersR 1983, 242, 243).
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83
    Die Pflicht des Beklagten zur Verkehrssicherung hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenneubauamt des zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Autobahnbaus hinzugezogenen und mit privatrechtlichem Vertrag beauftragten Beklagten durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob das Bauamt die Arbeiten durch ein "Werkzeug" oder einen Mittler selbst ausgeführt hätte (BGHZ 48, 98, 103; Senatsurteile vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 und vom 16. März 1976 aaO; BGH, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861 und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 418).
  • BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62

    Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über 7jährigem

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83
    Da das Landgericht aufgrund seiner Wahrnehmungen in dem Ortstermin, die sich naturgemäß nicht einmal in allen Einzelheiten aus dem Protokoll ergeben konnten, die Überzeugung gewonnen hatte, daß sich die Überschwemmungsgefahr selbst einem Laien, erst recht also einem auf Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau spezialisierten Bauunternehmer wie dem Beklagten aufdrängen mußte, auf dessen im Verkehr erforderliche Sorgfalt hier abzustellen ist (Senatsurteil BGHZ 39, 281, 283 m.w.N.), durfte das Berufungsgericht nicht zu einem anderen Beweisergebnis gelangen, ohne sich zuvor von den örtlichen Gegebenheiten einen eigenen Eindruck verschafft zu haben.
  • BGH, 30.10.1959 - VI ZR 156/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83
    Da die Tätigkeit des auf privatrechtlicher Ebene beschäftigten Beklagten keinen hoheitlichen Charakter trug (BGH, Urteile vom 18. Juni 1964; vom 18. Mai 1967 und vom 11. Januar 1973 aaO), sind entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung auch nicht die Voraussetzungen für eine Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG erfüllt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 - VersR 1960, 134, 137).
  • BGH, 18.05.1967 - III ZR 94/65

    Anspruch auf Schadensersatz - Schäden an Versorgungsleistungen - Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83
    Die Pflicht des Beklagten zur Verkehrssicherung hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenneubauamt des zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Autobahnbaus hinzugezogenen und mit privatrechtlichem Vertrag beauftragten Beklagten durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob das Bauamt die Arbeiten durch ein "Werkzeug" oder einen Mittler selbst ausgeführt hätte (BGHZ 48, 98, 103; Senatsurteile vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 und vom 16. März 1976 aaO; BGH, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861 und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 418).
  • BGH, 07.07.1981 - VI ZR 48/80

    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen -

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83
    Insoweit müssen im Prinzip dieselben Grundsätze Anwendung finden, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der abweichenden Würdigung einer vom Landgericht protokollierten Zeugenaussage durch das Berufungsgericht ohne eigene Beweiserhebung entwickelt worden sind (s. dazu u.a. Senatsurteile vom 7. Juli 1981 - VI ZR 48/80 - VersR 1981, 1079 und vom 3. April 1984 - VI ZR 195/82 - VersR 1984, 582 m.w.N.).
  • BGH, 18.06.1964 - III ZR 65/63
  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines

    Richtig ist zwar, dass insoweit im Prinzip dieselben Grundsätze gelten, die zur Unzulässigkeit der abweichenden Würdigung einer in erster Instanz protokollierten Zeugenaussage durch das Berufungsgericht ohne eigene Beweiserhebung entwickelt worden sind (BGH, Urteil vom 21. Mai 1985 - VI ZR 235/83, NJW-RR 1986, 190, 191).
  • OLG Hamm, 09.11.2001 - 9 U 252/98

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Errichtung von Pfosten auf einem

    a) Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Deliktsrechts hat derjenige, der Gefahrenquellen hervorruft oder in seinem Einflussbereich andauern lässt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich die potenziellen Gefahren nicht zum Schaden anderer auswirken können (BGH, VersR 1985, 839, 840).
  • OLG Saarbrücken, 21.03.2006 - 4 U 113/05

    Schadensersatz: Haftung einer Kommune wegen Verletzung der

    aa) Das Landgericht hat bereits ausgeführt, dass derjenige, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Gefahrenquellen schafft, alle Maßnahmen zu treffen hat, die zum Schutz Dritter notwendig sind (vgl. BGH, MDR 1983, 826; BGH, VersR 1985, 839; Geigel-Wellner, aaO., 14. Kap., Rdnr. 28; Palandt-Sprau, aaO., § 823 BGB, Rdnr. 45).
  • BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

    Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch ein Volksfest unter Heranziehung der

    Ob anderes gilt, wenn das Berufungsgericht eine durch Augenschein getroffene tatsächliche Feststellung abweichend von der Vorinstanz würdigt (BGH, VersR 1985, 839; zur abweichenden Würdigung einer Sachverständigenaussage Beschluss vom 26. Juni 1992 BVerwG 4 B 1 11.92 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 86 ), kann dahingestellt bleiben, da ein Fall dieser Art hier nicht gegeben ist.
  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 106/84

    Begriff des groben Behandlungsfehlers

    Es kann insoweit rechtlich nichts anderes gelten als im Falle der abweichenden Beurteilung von Zeugenaussagen erster Instanz durch das Berufungsgericht oder bei der abweichenden Beurteilung eines Augenscheins (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 21. Mai 1985 - VI ZR 235/83 - VersR 1985, 839 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 14.07.2006 - 10 U 24/06

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Wegebaulast eines Wald- und Wiesenweges

    1. Unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man die Pflicht dessen, der eine Gefahrenquelle eröffnet, sie unterhält oder auf sie einwirkt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum Schaden anderer auswirken können (vgl. BGH VersR 1985, 839, 840; OLG Hamm NZV 2002, 129, 130; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn 51).
  • OLG Koblenz, 14.07.1988 - 5 U 331/88

    Schmerzensgeld; Verletzungsfolgen; Zukünftige; Schmerzen

    Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte als Eigentümer und zugleich derjenige, der den Zustand des Eingangsbereich seines Hauses tatsächlich beherrschte (BGH VersR 85, 839) im Zeitpunkt des Unfallgeschehens verkehrssicherungspflichtig war.

    Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht (im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen) folgt aus dem Grundsatz, daß jeder, der durch die Eröffnung des Verkehrs auf seinem Grundstück Gefahrenquellen schafft, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, die zum Schutze Dritter notwendig sind (BGH VersR 63, 652; 727; 746; 64, 260; NJW 66, 1457; VersR 67, 605; NJW 68, 443; MDR 68, 395, VersR 85, 839).

  • BGH, 29.04.1986 - VI ZR 227/85

    Verkehrssicherungspflciht des Veranstalters eines Straßenradrennens

    Zwar kann es, wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Mai 1985 (VI ZR 235/83 - VersR 1985, 839, 840 f) ausgesprochen hat, verfahrensfehlerhaft sein, wenn der zweitinstanzliche Richter von der aufgrund einer Augenscheinseinnahme gewonnenen Überzeugung der ersten Instanz ohne eigene Beweiserhebung abweicht.
  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 99/90

    Haftung des Erschließungsträgers für Überschwemmungsschäden

    Denn nach einem allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, d.h. sie hervorruft oder in seinem Einflußbereich andauern läßt, grundsätzlich auch verpflichtet, alle nach Lage der Dinge erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 1985 - VI ZR 235/83 = BGHWarn 1985 Nr. 152 = VersR 1985, 839, 840; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 = BGHWarn 1986 Nr. 317 = NJW 1987, 1013; vom 11. Oktober 1990 - VII ZR 120/89 = BGHWarn 1990 Nr. 288 = VersR 1991, 226 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 142/85

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das ohne erneute Vernehmung des Zeugen nur zulässig, wenn dabei weder der objektive Inhalt der Aussage, wie er protokolliert worden ist, verändert oder im Zusammenhang anders gewichtet wird, noch die Frage der Glaubwürdigkeit abweichend von der ersten Instanz beurteilt wird (vgl. u.a. Senatsurteile vom 3. April 1984 - VI ZR 195/82 - VersR 1984, 582 - und vom 20. November 1984 - VI ZR 73/83 - VersR 1985, 183 = NJW 1985, 3078 m.w.N.; zur Augenscheinseinnahme Senatsurteil vom 21. Mai 1985 - VI ZR 235/83 - VersR 1985, 839).
  • BGH, 08.06.1993 - VI ZR 192/92

    Anhörung eines Sachverständigen durch Berufungsgericht bei abweichender

  • OLG Brandenburg, 20.04.2000 - 5 U 183/98

    Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2001 - 22 U 56/01

    Verkehrssicherungspflicht auf Flugplätzen - Flughafengesellschaft -

  • OLG Stuttgart, 13.04.1994 - 3 U 233/90

    Verkehrssicherungspflicht: Straßenbauunternehmer

  • OLG Frankfurt, 06.03.1996 - 9 U 163/95

    Anspruch auf Beseitigung der vom Glasdach eines Gebäudes ausgehenden

  • LG Köln, 26.08.2008 - 5 O 154/08

    Verkehrssicherungspflicht zur Entfernung einer drei bis vier Zentimeter aus dem

  • BayObLG, 26.10.1992 - RReg. 1 Z 257/91
  • LG Heidelberg, 14.12.1988 - 3 O 187/87
  • LG Potsdam, 27.05.2011 - 10 O 451/10

    Sturz in automatischer Drehtür im Eingangsbereich eines Einkaufscenters -

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