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Rechtsprechung
   BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80   

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BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80 (https://dejure.org/1985,1093)
BAG, Entscheidung vom 12.02.1985 - 3 AZR 487/80 (https://dejure.org/1985,1093)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 1985 - 3 AZR 487/80 (https://dejure.org/1985,1093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 49, 1
  • NJW 1986, 954 (Ls.)
  • NZA 1986, 91
  • VersR 1986, 251
  • BB 1985, 2243
  • BB 1985, 464
  • DB 1985, 2562
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80
    Im Beschluß vom 25. September 1957 (BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts die Haftung des Arbeitnehmers als ausgeschlossen angesehen, wenn und soweit diesem eine Belastung mit Schadenersatzansprüchen nicht zugemutet werden könne, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer gewesen sei.

    Als gefahrgeneigt wurde eine Arbeit angesehen, die es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen; diese Fehler müssen dadurch gekennzeichnet sein, daß sie zwar für sich allein betrachtet vermeidbar wären, daß aber mit ihnen als einem typischen Abirren der Dienstleistung angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (BAG 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III 1 der Gründe; vgl. auch Urteil vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers, zu II 3 a der Gründe).

    a) Bei gefahrgeneigter Arbeit hatte sich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) beginnend mit der Entscheidung des Zweiten Senats vom 19. März 1959 (BAG 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die sog. Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers durchgesetzt: Bei geringer Schuld (leichter Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers hatte der Arbeitgeber den Schaden grundsätzlich allein zu tragen; Schäden, die der Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig verursachte, führten bei normaler Schuld in aller Regel zu einer quotalen Verteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftete der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden.

    Die völlige Haftungsfreistellung unterhalb der groben Fahrlässigkeit folge daraus, daß als "nicht schwere Schuld" im Sinne der Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 (aaO) schon begrifflich sowohl die sog. leichteste als auch die normale oder mittlere Fahrlässigkeit anzusehen seien.

    Er ist mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum der Auffassung, daß eine Fortbildung der Rechtsgrundsätze, die der Große Senat im Beschluß vom 25. September 1957 (aaO) aufgestellt hat, unentbehrlich ist.

  • BAG, 11.09.1975 - 3 AZR 561/74

    Haftung des Arbeitnehmers: Irrtümliche Annahme einer Handlungspflicht,

    Auszug aus BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80
    Als gefahrgeneigt wurde eine Arbeit angesehen, die es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen; diese Fehler müssen dadurch gekennzeichnet sein, daß sie zwar für sich allein betrachtet vermeidbar wären, daß aber mit ihnen als einem typischen Abirren der Dienstleistung angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (BAG 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III 1 der Gründe; vgl. auch Urteil vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers, zu II 3 a der Gründe).

    Auch wenn man auf die Umstände des Einzelfalles abstellt, also darauf, ob eine konkrete Gefahrenlage gegeben ist (vgl. BAG Urteile vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - und 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 78, 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), war die Tätigkeit, die zum Schaden führte, nicht gefahrgeneigt.

    Sollte der Große Senat die Vorlagefrage Nr. 1 verneinen, so stellte sich die Vorlagefrage Nr. 3: Die bisherige Rechtsprechung bestimmte den Begriff der gefahrgeneigten Arbeit ohne Rücksicht auf die Höhe eines zu erwartenden Schadens allein nach der Art der Tätigkeit (vgl. BAG Urteil vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 21.10.1983 - 7 AZR 488/80

    Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80
    Von diesen Grundsätzen ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Folgezeit, beginnend mit dem Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 1959 (BAG 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (zuletzt: Urteil des Siebten Senats vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAG 44, 170 ff. = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    b) In seinem Urteil vom 23. März 1983 (BAG 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) hat der Siebte Senat die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt und daran im Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAG 44, 170 ff. = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) festgehalten.

    Der erkennende Senat verweist auf die gleichgerichtete Ankündigung des Siebten Senats im Urteil vom 21. Oktober 1983 (aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 03.11.1970 - 1 AZR 228/70

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80
    Im Urteil vom 3. November 1970 (- 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) wurde erwogen, ob das Hüten einer Schafherde gefahrgeneigt sei.

    Seit den Entscheidungen vom 7. Juli - 1 AZR 336/69 - und 7. November 1970 - 1 AZR 228/70 - (AP Nr. 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) wurde zur Begründung der Haftungserleichterung auf das Betriebsrisiko des Arbeitgebers verwiesen; der verschuldensunabhängige Haftungszurechnungsgrund wurde als analoge Anwendung des § 254 BGB begründet.

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80
    Von diesen Grundsätzen ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Folgezeit, beginnend mit dem Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 1959 (BAG 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (zuletzt: Urteil des Siebten Senats vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAG 44, 170 ff. = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    a) Bei gefahrgeneigter Arbeit hatte sich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) beginnend mit der Entscheidung des Zweiten Senats vom 19. März 1959 (BAG 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die sog. Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers durchgesetzt: Bei geringer Schuld (leichter Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers hatte der Arbeitgeber den Schaden grundsätzlich allein zu tragen; Schäden, die der Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig verursachte, führten bei normaler Schuld in aller Regel zu einer quotalen Verteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftete der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden.

  • BAG, 11.11.1976 - 3 AZR 266/75

    Haftung des Arbeitnehmers: Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80
    Auch wenn man auf die Umstände des Einzelfalles abstellt, also darauf, ob eine konkrete Gefahrenlage gegeben ist (vgl. BAG Urteile vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - und 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 78, 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), war die Tätigkeit, die zum Schaden führte, nicht gefahrgeneigt.

    Zur Überwachung einer Baustelle wurde im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 1976 (- 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) angenommen, sie könne sich unter besonderen Umständen als gefahrgeneigt darstellen.

  • BAG, 13.05.1970 - 1 AZR 336/69

    Gefahrgeneigte Arbeit - Lastkraftwagenfahrer

    Auszug aus BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80
    Als Begründung für die Erweiterung der Rechtsgrundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich wird angeführt: Die Haftungsbeschränkung sei auch ohne besondere Gefahrgeneigtheit der Arbeit durch das allgemeine Betriebsrisiko des Arbeitgebers und das häufige Mißverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Schaden gerechtfertigt (Gamillscheg/Hanau, aaO); der Arbeitgeber bestimme im Rahmen der von ihm aufgebauten und gelenkten Arbeitsorganisation, das "Was, Wie, Wann und Wo" sowie die weiteren Umstände der zu erbringenden Leistung (Reinhardt, aaO, S. 209); zudem sei die Abgrenzung der gefahrgeneigten Tätigkeit oft schwierig und nicht einmal in der "klassischen" Fallgestaltung, dem Lenken eines Kraftfahrzeugs, geglückt, wie die Urteile des BAG vom 9. April 1957 - 2 AZR 532/54 - (AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) einerseits und vom 13. Mai 1970 - 1 AZR 336/69 - (AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) andererseits zeigten (Mayer-Maly, aaO; Brox, aaO); die Umstände, die für eine Gefahrgeneigtheit sprächen, könnten für die Verminderung des Schuldvorwurfs ins Feld geführt und so gebührend berücksichtigt werden (Gamillscheg/Hanau; Mayer-Maly; Brox; jeweils aaO); auch die Sonderregelung für die Haftung des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfällen (§§ 637, 640 RVO) stelle nicht auf die Gefahrgeneigtheit der Arbeit ab (Gamillscheg/Hanau, aaO).

    Seit den Entscheidungen vom 7. Juli - 1 AZR 336/69 - und 7. November 1970 - 1 AZR 228/70 - (AP Nr. 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) wurde zur Begründung der Haftungserleichterung auf das Betriebsrisiko des Arbeitgebers verwiesen; der verschuldensunabhängige Haftungszurechnungsgrund wurde als analoge Anwendung des § 254 BGB begründet.

  • BAG, 16.03.1962 - GS 1/61

    Anspruch arbeitender Frauen mit eigenem Hausstand auf einen bezahlten

    Auszug aus BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist anzunehmen, wenn das Bedürfnis besteht, eine Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl gleich oder ähnlich liegender Fälle richtungweisend zu lösen (BAG 13, 1, 3 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh-Westfalen, zu A II der Gründe).
  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Auszug aus BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80
    Darüber hinaus kann die grundsätzliche Bedeutung einer umstrittenen Rechtsfrage darin liegen, daß sie von wesentlichem Gewicht für die Rechtsordnung und das Rechtsleben ist (BAG 20, 175, 180 = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG, zu Teil II 1 der Gründe).
  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 391/79

    Schadenstragung - Gefahrgeneigte Arbeit - Vorsatz - GrobeFahrlässigkleit -

    Auszug aus BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80
    b) In seinem Urteil vom 23. März 1983 (BAG 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) hat der Siebte Senat die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt und daran im Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAG 44, 170 ff. = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) festgehalten.
  • BAG, 13.03.1968 - 1 AZR 362/67

    Gefahrgeneigte Arbeit - Lastkraftwagen

  • BAG, 03.08.1971 - 1 AZR 327/70

    Gefahrgeneigte Tätigkeit - Schuldanerkenntnis - Ausschlußfrist - Mitverschulden -

  • BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 171/70

    Gefahrgeneigte Arbeit - Arbeitnehmerhaftung - Haftungsprivileg

  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 507/69

    Haftung des Lehrlings - Allgemeine Haftungsgrundsätze - Gefahrgeneigte Tätigkeit

  • BAG, 09.04.1957 - 2 AZR 532/54
  • LAG Hessen, 04.08.1964 - 5 Sa 79/64
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Ob der innerbetriebliche Schadensausgleich zu einer summenmäßigen Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers führt, bleibt unentschieden (vgl. BAGE 49, 1 [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, Vorlagefrage 2 c).

    Da sich die Beschränkung der Haftung des Klägers bereits aus der beim innerbetrieblichen Schadensausgleich gebotenen Abwägung aller Umstände ergibt, hatte der Senat nicht über die Frage zu entscheiden, ob nach geltendem Recht eine summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 1985 - 3 AZR 487/80 - BAGE 49, 1 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, Vorlagefrage 2 c).

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über

    Als gefahrgeneigt wird eine Arbeit angesehen, die es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die zwar für sich allein betrachtet vermeidbar sind, mit denen aber als einem typischen Abirren der Dienstleistung angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (BAG GS, aaO; vgl. auch BAGE 49, 1, 4 [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 a der Gründe).

    In dieser von ihm bisher ausdrücklich offengelassenen Frage (vgl. Urteil vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B VI der Gründe) stimmt er mit der Auffassung überein, zu der der Siebte Senat im Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAGE 44, 170, 175 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe) geneigt und die der Dritte Senat im Beschluß vom 12. Februar 1985 (BAGE 49, 1, 3 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe) vertreten hat.

    Dies hat zutreffend schon der Dritte Senat im Beschluß vom 12. Februar 1985 (aaO, zu B I 1 c der Gründe) ausführlich dargelegt.

    Außer auf die im Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985 (aaO, zu B I 1 c (1) der Gründe) genannten Autoren ist auf das Gutachten von Otto zum 56. Deutschen Juristentag (Berlin 1986, S. E 52 ff.) zu verweisen.

    Die im Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985 (aaO) erwähnte instanzgerichtliche Rechtsprechung, die eine Erweiterung der Haftungsbeschränkung über den Bereich der gefahrgeneigten Arbeit hinaus befürwortet, scheint sich fortzusetzen (vgl. LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Februar 1988 - 15/9 Sa 800/87 - LAGE Nr. 11 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung).

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Ob als Voraussetzung für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung daran festzuhalten ist, daß die betriebliche Tätigkeit, bei deren Ausführung der Arbeitnehmer den Schaden verursacht hat, gefahrgeneigt war, bleibt weiterhin unentschieden (vgl. BAGE 44, 170 und 49, 1 = AP Nr. 84 und 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers.

    Das gleiche gilt für den Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985 (BAGE 49, 1 [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), soweit darin nach anderen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung gefragt wird; darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Entscheidung als Vorlagebeschluß überhaupt divergenzfähig wäre, kommt es somit nicht an (vgl. dazu Beschluß des Senats BAGE 52, 394 = AP Nr. 18 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).

    Ebenso sie in den vom Siebten Senat am 23. März 1983 und 21. Oktober 1983 (aaO) entschiedenen Fällen kommt es auch vorliegend nicht auf die Frage an, ob die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers über den durch Beschluß des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) gezogenen und von der Rechtsprechung bisher beachteten Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit hinaus auf weitere betriebliche Tätigkeiten auszudehnen ist (vgl. dazu die Ankündigung des Siebten Senats, BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, und die ausführlich dargelegten Bedenken des Dritten Senats gegen die Beibehaltung der Gefahrgeneigtheit als Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung, BAGE 49, 1, 4 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu I 1 c der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.06.1986 - 5 Sa 74/86

    Umfang einer Arbeitnehmerhaftung; Haftungsrisiko eines Arbeitnehmers bei

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  • BAG, 04.09.1987 - 8 AZR 487/80

    Erledigung der Hauptsache - Gerichtszuständigkeit

    Im Revisionsverfahren, in dem die Klägerin ihre Klageansprüche weiterverfolgt hat, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluß vom 12. Februar 1985 (BAGE 49, 1 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung folgende Fragen vorgelegt:.
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Für die Haftungsbeschränkung im Wege der Freistellung würde es dann ausreichen, daß das schadensstiftende Ereignis durch eine Tätigkeit ausgelöst wurde, die durch den Betrieb veranlaßt war und aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurde (vgl. den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1989, BAGE 63, 120, 123 f. = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B II der Gründe; auch schon Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985, BAGE 49, 1, 3 ff. = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe; zuletzt Beschluß des Großen Senats vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - NZA 1993, 547 ff., zu II, III der Gründe).
  • LAG Hamburg, 10.01.1991 - 7 Sa 79/90

    Arbeitsvertrag; Lohnanspruch; Gehaltsanspruch; Schadensersatz; Tarifvertrag;

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  • BAG, 10.05.1990 - 8 AZR 400/88

    Führen eines hoch beladenen Gabelstaplers auf dem Betriebsgelände als

    Als gefahrgeneigt wird eine Arbeit angesehen, wenn sie es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die zwar für sich allein betrachtet vermeidbar sind, mit denen aber als einem typischen Abirren der Dienstleistung angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III 1 der Gründe; vgl. auch BAGE 49, 1, 4 [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 a der Gründe).
  • LAG Berlin, 27.11.1987 - 5 Sa 64/87

    Gefahrgeneigte Arbeit; Haftung; Verhältnismäßigkeit; Schaden

    Wegen der Gefährdung des zu transportierenden Geldes stellt sich in diesem Fall konkret die Frage, die der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter anderem mit dem Vorlagebeschluß an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 1985 - 3 AZR 487/80 - (AP Nr. 86 zu § 611 BGB "Haftung des Arbeitnehmers") geklärt haben wollte, ob jedenfalls auch dann die Haftungsgrundsätze der gefahrgeneigten Arbeit gelten, wenn eine Tätigkeit mit einem unverhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden ist.
  • BAG, 20.08.1986 - 8 AZN 244/86

    Vorlagebeschluß - Divergenz - Divergenzfähige Entscheidung

    Soweit der Kläger eine Abweichung vom Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985 - 3 AZR 487/80 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) rügt, fehlt es an einer divergenzfähigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts; soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die anzufechtende Entscheidung weiche vom Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - (BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ab, hat er einen abweichenden Rechtssatz der angezogenen Entscheidung nicht dargetan.
  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 203/86

    Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit

  • BAG, 28.09.1989 - 8 AZR 523/86

    Haftung des Arbeitnehmers: Kraftfahrer - gefahrgeneigte Tätigkeit - Ausnahmen

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Rechtsprechung
   BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1368
BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83 (https://dejure.org/1985,1368)
BAG, Entscheidung vom 30.07.1985 - 3 AZR 405/83 (https://dejure.org/1985,1368)
BAG, Entscheidung vom 30. Juli 1985 - 3 AZR 405/83 (https://dejure.org/1985,1368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Vermittlers von Lebensversicherungen auf Auskunft über die Erhöhung von Versicherungssummen - Provisionspflicht bei automatischer Erhöhung der Versicherungssumme bei dynamischen Versicherungen - Möglichkeit der einseitigen Beschränkung von Ansprüchen auf ...

  • VersR (via Owlit)

    HGB § 65; HGB § 87; BGB § 151; BGB § 133; BGB § 157; TVG § 4

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Stillschweigende Änderung vertraglicher Provisionsregelungen, stillschweigende Vertragsänderung, einseitige Änderung, Provisionsänderung, Abdingbarkeit von nachvertraglichen Provisionen, Überhangprovision, Dynamikprovision, dynamische Lebensversicherung, Summenerhöhung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 474
  • VersR 1986, 251
  • BB 1986, 1439
  • DB 1986, 647
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.02.1984 - 3 AZR 472/81

    Folgeprovision bei dynamischer Lebensversicherung

    Auszug aus BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 (- 3 AZR 472/81 - AP Nr. 5 zu § 87 HGB mit Anm. von Herschel) entschieden und näher begründet hat, gehen die automatischen Erhöhungen der Versicherungssumme bei dynamischen Versicherungen der vorliegenden Art auf die Vermittlungstätigkeit beim Abschluß des Grundvertrages zurück und lösen damit auch die Provisionspflicht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB aus (aaO, zu II 2 der Gründe).

    In dem Urteil vom 28. Februar 1984 (- 3 AZR 472/81 - AP Nr. 5 zu § 87 b HGB) hat der Senat auch zu dieser Frage Stellung genommen (zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 08.07.1960 - 1 AZR 72/60

    Vertragsänderung - Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83
    Dagegen wird eine stillschweigende Annahmeerklärung meist fehlen, solange die Folge der Änderung noch gar nicht hervortritt (BAG Urteil vom 2. Mai 1976 - 2 AZR 202/75 - AP Nr. 4 zu § 305 BGB; Urteil vom 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - AP Nr. 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 8. Juli 1960 - 1 AZR 72/60 - AP Nr. 2 zu § 305 BGB).
  • BAG, 20.05.1976 - 2 AZR 202/75

    Verschlechternde Vertragsänderung - Schweigen auf das Angebot - Konkludente

    Auszug aus BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83
    Dagegen wird eine stillschweigende Annahmeerklärung meist fehlen, solange die Folge der Änderung noch gar nicht hervortritt (BAG Urteil vom 2. Mai 1976 - 2 AZR 202/75 - AP Nr. 4 zu § 305 BGB; Urteil vom 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - AP Nr. 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 8. Juli 1960 - 1 AZR 72/60 - AP Nr. 2 zu § 305 BGB).
  • BAG, 26.02.1969 - 4 AZR 267/68

    Anspruch auf Rechnungslegung - Nebenanspruch - Hauptanspruch auf

    Auszug aus BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger keine Auskunft verlangen kann, wenn feststeht, daß ihm für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Provisionsansprüche nicht zustehen (BAG Urteil vom 26. Februar 1969 - 4 AZR 267/68 - AP Nr. 3 zu § 87 c HGB; BAG Urteil vom 16. Februar 1973 - 3 AZR 286/72 - AP Nr. 13 zu § 87 c HGB, zu 3 a der Gründe; BGH Urteil vom 7. Oktober 1977 - I ZR 10/76 - AP Nr. 14 zu § 87 c HGB, zu II 1 der Gründe).
  • BGH, 07.10.1977 - I ZR 10/76

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges

    Auszug aus BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger keine Auskunft verlangen kann, wenn feststeht, daß ihm für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Provisionsansprüche nicht zustehen (BAG Urteil vom 26. Februar 1969 - 4 AZR 267/68 - AP Nr. 3 zu § 87 c HGB; BAG Urteil vom 16. Februar 1973 - 3 AZR 286/72 - AP Nr. 13 zu § 87 c HGB, zu 3 a der Gründe; BGH Urteil vom 7. Oktober 1977 - I ZR 10/76 - AP Nr. 14 zu § 87 c HGB, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 17.07.1965 - 3 AZR 302/64

    Leitender Angestellter - Öffentlicher Dienst - Unterzeichnung amtlichen

    Auszug aus BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83
    Dagegen wird eine stillschweigende Annahmeerklärung meist fehlen, solange die Folge der Änderung noch gar nicht hervortritt (BAG Urteil vom 2. Mai 1976 - 2 AZR 202/75 - AP Nr. 4 zu § 305 BGB; Urteil vom 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - AP Nr. 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 8. Juli 1960 - 1 AZR 72/60 - AP Nr. 2 zu § 305 BGB).
  • BAG, 16.02.1973 - 3 AZR 286/72

    Gehaltsvorschuß - Verwirkung - Provisionsabrechnung - Vorschußabrechnung -

    Auszug aus BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger keine Auskunft verlangen kann, wenn feststeht, daß ihm für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Provisionsansprüche nicht zustehen (BAG Urteil vom 26. Februar 1969 - 4 AZR 267/68 - AP Nr. 3 zu § 87 c HGB; BAG Urteil vom 16. Februar 1973 - 3 AZR 286/72 - AP Nr. 13 zu § 87 c HGB, zu 3 a der Gründe; BGH Urteil vom 7. Oktober 1977 - I ZR 10/76 - AP Nr. 14 zu § 87 c HGB, zu II 1 der Gründe).
  • BGH, 20.12.2018 - VII ZR 69/18

    Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch bei Vermittlung dynamischer

    Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB im Zweifel provisionspflichtig (im Anschluss an BAG, 28. Februar 1984, 3 AZR 472/81, VersR 1984, 897 und 30. Juli 1985, 3 AZR 405/83, VersR 1986, 251).

    Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB im Zweifel provisionspflichtig (vgl. BAG, VersR 1984, 897; VersR 1986, 251; OLG Köln, Urteil vom 28. November 2014 - 19 U 71/14; BeckRS 2015, 10251; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Aufl., § 87 Rn. 61; Emde in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 92 Rn. 57; Oetker/Busche, HGB, 5. Aufl., § 87 Rn. 14; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 87 Rn. 47; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 87 Rn. 12; a.A. OLG Nürnberg, Urteil vom 10. September 2003 - 12 U 896/03, n.v.).

    Denn eine solche zeitliche Begrenzung der Provisionspflicht kann von den Vertragsparteien zulässigerweise vereinbart werden (vgl. BAG, VersR 1984, 897, juris Rn. 46 ff.; VersR 1986, 251, juris Rn. 18).

  • BAG, 14.08.1996 - 10 AZR 69/96

    Verzicht auf Anspruch aus betrieblicher Übung

    Nur unter besonderen Um ständen kann Schweigen des Erklärungsempfängers als Zustimmung zu verstehen sein, wenn nämlich der Erklärende nach Treu und Glauben annehmen durfte, der andere Vertragsteil würde der angebotenen Vertragsänderung widersprechen, wenn er ihr nicht zustimmen wolle (BAG Urteil vom 30. Juli 1985 - 3 AZR 405/83 - AP Nr. 13 zu § 65 HGB).
  • KG, 27.03.2013 - 5 U 112/11

    Anforderungen an die Annahme der stillschweigenden Zustimmung eines Stromkunden

    Das Schweigen des Erklärungsempfängers muss in Verbindung mit den gesamten Umständen als individualvertragliche Zustimmung zu verstehen sei; der Erklärende muss nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass der andere Vertragsteil seinen abweichenden Willen äußern und der Vertragsänderung widersprechen würde, wenn er ihr nicht zustimmen wollte (BAG, NZA 1986, 474, juris Rn. 21).

    Bietet etwa der Arbeitgeber nachträglich ändernde oder verschlechternde Arbeitsbedingungen an, so kann in dem Schweigen des Arbeitnehmers und dem widerspruchslosen Weiterarbeiten allein eine stillschweigende Annahmeerklärung noch nicht ohne weiteres gesehen werden, insbesondere, wenn die Folgen der Änderung noch gar nicht hervortreten (BAG, DB 1976, 2478, juris Rn. 11, 13; NZA 1986, 474, Rn. 22).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 16 U 109/17

    Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch für die Erhöhung einer dynamischen

    Letztlich handelt es sich damit bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die - wenn auch widerruflich - schon in dem Erstabschluss ihren Grund findet und als vereinbart anzusehen ist (vgl. auch BAG, Urteil vom 28.2.1984, 3 AZR 472/81; BAG, Urteil vom 30.7.1985, 3 AZR 405/83; OLG Köln, Urteil vom 1.8.2003, aaO., und Urteil vom 28.11.2014, 19 U 71/14 [jeweils unter Berücksichtigung besonderer Provisionsbestimmungen], jeweils zitiert nach juris; MünchKomm/von Hoyningen-Huene, HGB, 4. A., § 87 Rn. 61; Oetker/Busche, HGB, 4. A., § 87 Rn. 14; offen gelassen ["möglicherweise"] Löwisch, in: Ebenroth/Boujong / Joost/Strohn, HGB, 3. A., § 87 Rn. 26; ablehnend Emde/Staub, 5. A., § 87 Rn. 70 [mit unzutreffendem Verweis auf BAG, Urteil vom 28.2.1984], OLG Nürnberg, Urteil vom 10.9.2003, 12 U 896/03).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2018 - 7 Sa 99/18

    Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts - arbeitsvertragliche

    Eine Vertragspartei, die in einem bestehenden Vertragsverhältnis Änderungen vereinbaren will, kann nach der Verkehrssitte nicht schon das bloße Schweigen des Erklärungsempfängers als Annahme werten (vgl. BAG, Urteil vom 30. Juli 1985 - 3 AZR 405/83 - AP HGB § 65 Nr. 13).

    Das Schweigen des Erklärungsempfängers muss in Verbindung mit den gesamten Umständen als Zustimmung zu verstehen sein; der Erklärende muss nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass der andere Vertragsteil seinen abweichenden Willen äußern und der Vertragsänderung widersprechen würde, wenn er ihr nicht zustimmen wollte (BAG, Urteil vom 30. Juli 1985 - 3 AZR 405/83 - AP HGB § 65 Nr. 13).

  • BAG, 28.04.1998 - 9 AZN 227/98

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

    Aus dem anzufechtenden Berufungsurteil ergibt sich jedoch, daß das Landesarbeitsgericht keinen eigenen Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich wörtlich die vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30. Juli 1985 - 3 AZR 405/83 - (AP Nr. 13 zu § 65 HGB = NZA 1986, 474) aufgestellten Auslegungsregeln - wenn auch unter einer fehlerhaften Bezeichnung der Fundstelle - wiedergegeben hat.

    Denn nach der vom Landesarbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 30. Juli 1985 - 3 AZR 405/83 - soll entscheidend sein, ob der Arbeitnehmer umgehend feststellen kann, wie die beabsichtigte Vertragsänderung sich auf seine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis auswirkt.

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2003 - 12 Sa 900/03

    Variable Vergütung - Pflicht des Arbeitgebers zur jährlichen Festlegung von

    Bei dieser Konstellation mag eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB in Betracht kommen (vgl. BAG, Urteil vom 30.07.1985, 3 AZR 405/83, AP Nr. 13 zu § 65 HGB, OLG Oldenburg, Urteil vom 20.04.2000, NZG 2000, 939, MüKo/Gottwald, 4. Aufl., § 315 BGB R z. 42).
  • LAG Hamm, 21.09.2000 - 3 Sa 758/00

    Betriebsrat: Erweiterung des Mitbestimmungsrechts - Betriebsvereinbarung

    Demgegenüber fehlt eine stillschweigende Annahmeerklärung solange, wie die Folge der Änderung noch gar nicht hervortritt (BAG, Urteil vom 17.07.1985 = DB 1985, S. 1445; BAG, Urteil vom 10.12.1985 = DB 1986, S. 647).

    Demgegenüber fehlt eine stillschweigende Annahmeerklärung solange, wie die Folge der Änderung noch gar nicht hervortritt (BAG, Urteil vom 17.07.1985 = DB 1985, S. 1445; BAG, Urteil vom 10.12.1985 = DB 1986, S. 647).

  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 24/09

    HEROS-Komplex

    Der Erklärende muss nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass der andere Vertragsteil seinen abweichenden Willen äußern und der Vertragsänderung widersprechen würde, wenn er ihr nicht zustimmen wollte (vgl. BAG DB 1986, 647).
  • LAG Nürnberg, 29.04.2003 - 6 Sa 284/02

    Direktversicherung; Vertragsänderung durch widerspruchslose Weiterarbeit

    Setzt er seine Tätigkeit widerspruchslos fort, darf der Arbeitgeber daher dieser Weiterarbeit das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsänderung entnehmen (so zuletzt ausdrücklich BAG vom 01.08.2001, 4 AZR 129/00, EzA § 315 BGB Nr. 50 unter I.1.b.bb.(2) der Entscheidungsgründe; schon BAG vom 08.07.1960, 1 AZR 72/60, AP Nr. 2 zu § 305 BGB; BAG vom 02.05.1976, 2 AZR 202/75, EzA § 305 BGB Nr. 4; BAG vom 30.07.1985, 3 AZR 405/83, EzA § 87 HGB Nr. 9; BAG vom 27.03.1987, 7 AZR 790/85, EzA § 2 KSchG Nr. 10; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2003, § 611 BGB Rn. 473; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl. 2002, § 32 Rn. 27).
  • LAG Hamm, 16.08.2000 - 18 Sa 74/00

    Streitigkeit über eine arbeitsvertragliche Gehaltsanpassung; Fehlen einer

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.01.2016 - 5 Sa 207/15

    Vergütung, Provision, Provisionsabrede, Änderung, konkludente Einigung, Erfüllung

  • VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16

    Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer außerordentlichen

  • LAG Hamm, 03.05.2012 - 15 Sa 1826/11

    Entstehung eines Anspruchs auf jährliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund

  • LAG Hamm, 16.11.1998 - 18 Sa 1581/97

    Voraussetzungen der Abrechnung von Spesen und Lohnzuschlägen; Vergleich der

  • BAG, 14.08.1996 - 10 AZR 68/96

    Anspruch nach drei Jahren

  • LAG Hamm, 23.08.2000 - 18 (11) Sa 71/00

    Vergütungsansprüche eines Geschäftsführers in Bezug auf geleistete Mehrarbeit;

  • LAG Berlin, 07.04.1997 - 9 Sa 80/96

    Zulässigkeit der konkludenten Abänderung eines Arbeitsvertrages unter

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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 11.02.1985 - 8 Ta 276/84   

Zitiervorschläge
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LAG Hamm, 11.02.1985 - 8 Ta 276/84 (https://dejure.org/1985,7370)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11.02.1985 - 8 Ta 276/84 (https://dejure.org/1985,7370)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 1985 - 8 Ta 276/84 (https://dejure.org/1985,7370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Dolmetscherkosten; Prozeßkostenhilfe; Parteiaufwand; Auslagen des Anwalts

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 435
  • VersR 1986, 251
  • BB 1985, 530
  • DB 1985, 876
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hamburg, 06.07.1990 - 1 Ta 3/90

    Antrag auf nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen

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  • LAG Hamburg, 10.04.1987 - 1 Ta 16/86

    Ausländischer Arbeitnehmer; 3-Wochen-Frist

    Das Beschwerdegericht geht in ständiger Rechtssprechung davon aus, daß auch ein ausländischer Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG zu kennen hat (vgl. z.B. Beschluß vom 20. November 1984 - 1 Ta 12/84 - in z.B. DB 1985 S. 876).
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