Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.01.1986

Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1986 - VI ZR 35/85   

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https://dejure.org/1986,3292
BGH, 21.01.1986 - VI ZR 35/85 (https://dejure.org/1986,3292)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1986 - VI ZR 35/85 (https://dejure.org/1986,3292)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1986 - VI ZR 35/85 (https://dejure.org/1986,3292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sichtbeschränkung durch Verkehrsschilder - Verletzung des Vorfahrtrechts - Verkehrsschilder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 8 Abs. 2
    Verletzung des Vorfahrtsrechts bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 579
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.02.1984 - VI ZR 229/82

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

    Auszug aus BGH, 21.01.1986 - VI ZR 35/85
    Dafür kann nicht nur die Entfernung des Klägers im Zeitpunkt seiner Wahrnehmbarkeit, sondern auch der Umstand von Bedeutung sein, ob der Beklagte die extrem hohe Geschwindigkeit des Klägers erkennen konnte oder jedenfalls bei - in Grenzen - in Rechnung zu stellender Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 - VersR 1984, 440, 441) von einer Gefährdung des Klägers ausgehen mußte.
  • BGH, 04.06.1985 - VI ZR 15/84

    Anscheinsbeweis für Verschulden des wendenden Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 21.01.1986 - VI ZR 35/85
    Das genügt, um den Anschein eines schuldhaften Verstoßes des Beklagten gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO auszuräumen (Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 15/84 - VersR 1985, 989, 990).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte, für dessen Haftpflicht die Beklagte zu 2 einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden des Klägers schuldhaft dadurch verursacht hat, daß er entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO nach links abbog, ohne den entgegenkommenden Kläger durchfahren zu lassen, der sein Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr (Senatsurteile vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525 und vom 21. Januar 1986 - VI ZR 35/85 - VersR 1986, 579).
  • LG Saarbrücken, 29.04.2016 - 13 S 3/16

    Anscheinsbeweis bei Kfz-Unfall: Kollision des aus einer untergeordneten Straße

    cc) Umstände, die den gegen die Zeugin ... sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder widerlegen könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.01.1986 - VI ZR 35/85, VersR 1986, 579), sind nicht nachgewiesen.
  • OLG Naumburg, 26.03.2015 - 2 U 62/14

    Schmerzensgeld für Verkehrsunfallverletzung: Verlust des Bewusstseins und der

    a) Der Verletzung des Vorfahrtsrechts steht nicht eine - unterstellt erfolgte - Geschwindigkeitsüberschreitung des Erblassers entgegen, da, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, der Vorfahrtsberechtigte seine Vorfahrt nicht durch unerlaubt schnelles Fahren verliert (vgl. BGH, Urteile vom 04.06.1985, VI ZR 15/84, VersR 1985, 989, und vom 21.01.1986, VI ZR 35/85, VersR 1986, 579).
  • OLG Rostock, 07.09.2000 - 1 U 225/98
    Gegen den Beklagten als Wartepflichtigen spricht bereits der Anschein einer schuldhaften Vorfahrtverletzung (vgl. BGH DAR 1986, 142 [BGH 21.01.1986 - VI ZR 35/85] ; OLG Zweibrücken r+s 1977, 165; OLG Hamm r+s 1998, 106; OLG Schleswig VRS 80, 5 ff. ).

    Das genügt, um den Anschein eines schuldhaften Verstoßes des Beklagten gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 StVO auszuräumen (vgl. BGH DAR 1986, 142 [BGH 21.01.1986 - VI ZR 35/85] m.w.N.).

  • LG Saarbrücken, 25.06.2015 - 13 S 5/15

    Verkehrsunfall in der Schweiz: Anwendbares Recht; Haftung des Fahrzeughalters für

    Dieser im deutschen Recht anerkannte Erfahrungssatz (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1986 - VI ZR 35/85, VersR 1986, 579; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO Rn. 68 m.w.N.) gilt auch bei Anwendung ausländischen Verkehrsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - I ZR 112/82, NJW 1985, 554; Kammer, Urteile vom 13.02.2015 - 13 S 203/15, und vom 11.05.2015 - 13 S 21/15 m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 30.12.2019 - 13 S 66/19

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung bei Kollision eines

    Hier kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Wartepflichtige das bevorrechtigte Beklagtenfahrzeug bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO gebotenen Sorgfalt nicht hätte rechtzeitig wahrnehmen können (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 35/85, VersR 1986, 579; Kammer, Urteil vom 10. Juni 2011 - 13 S 40/11, NZV 2011, 607).
  • OLG Braunschweig, 12.07.1990 - 2 U 34/90

    Verstoß gegen die Vorschriften über die Beleuchtung der Anhänger an einem

    Durch die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers greift der Beweis des ersten Anscheins vorliegend aber nicht ein, so daß der Kläger in vollem Umfang die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1. zu beweisen hat (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 8 StVO, Rdnr. 69, OLG Stuttgart VersR 1962, 1175; BGH DAR 1986, 142 f).
  • OLG Köln, 10.02.1998 - 9 U 96/97

    Ausgestaltung der Regulierung der Folgen eines Verkehrsunfalls nach einer

    Bei einer erheblich überhöhten Geschwindigkeit besteht aber die ernsthafte Möglichkeit, daß der Vorfahrtsberechtigte beim Einfahren des Wartepflichtigen in die Kreuzung noch zu weit entfernt war, um vom Wartepflichtigen als gefährdend angesehen werden zu müssen (BGH, DAR 1986, 142, BGH NJW 1982, 2668, OLG Stuttgart, VersR 1982, 1175).
  • OLG Nürnberg, 21.01.1993 - 1 U 2867/92

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des

    Soweit sich der, Kläger hierzu auf BGH VersR 1985, 989 und 86, 579 bezieht, ist darauf hinzuweisen, daß es in diesen Fällen darum ging, ob der (erkennbare) Vorfahrtsberechtigte vom Wartepflichtigen wegen der extrem überhöhten Geschwindigkeit als gefährdet angesehen werden konnte.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85   

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https://dejure.org/1986,4159
BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85 (https://dejure.org/1986,4159)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1986 - IVb ZB 122/85 (https://dejure.org/1986,4159)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 (https://dejure.org/1986,4159)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 579
  • VersR 1986, 580
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.04.1968 - VII ZR 150/66

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85
    Der das Prozeßkostenhilfeverfahren betreibende Rechtsanwalt bleibt in einem solchen Fall zumindest solange Vertreter der Partei in dem hier erörterten Sinne, bis der gewünschte Berufungsanwalt auch das Mandat übernommen hat (vgl. BGH VersR 1973, 420, 421; s.a. BGHZ 50, 82, 83 f und BGH JurBüro 1973, 629).
  • BGH, 13.07.1965 - III ZB 12/65

    Voraussetzungen für eine Bewilligung des Armenrechts - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85
    Wenn die Partei das Prozeßkostenhilfegesuch nicht selbst stellt, was sie stets tun könnte (§§ 117 Abs. 1, 78 Abs. 2 ZPO), sondern sich hierfür eines Rechtsanwalts bedient, ist dieser grundsätzlich auch ermächtigt, die auf das Gesuch ergehende Entscheidung entgegenzunehmen (vgl. RG JW 1937, 540; BGH LM ZPO § 234 [B] Nr. 14; BGH VersR 1965, 1049; 1966, 139; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 118 Rdn. 2).
  • BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58

    Pflichten des Armenanwalts

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch mit der formlosen Mitteilung der stattgebenden Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch an die Partei oder ihren Vertreter zu laufen beginnt (vgl. BGHZ 30, 226, 229 in Anschluß an RGZ 157, 168; BGH LM ZPO § 234 [B] Nr. 17; zuletzt BGH VersR 1985, 68, 69 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 202/63

    Rechte der Vertragsparteien eines gekündigten Handelsvertretervertrages bei

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85
    Wenn die Partei das Prozeßkostenhilfegesuch nicht selbst stellt, was sie stets tun könnte (§§ 117 Abs. 1, 78 Abs. 2 ZPO), sondern sich hierfür eines Rechtsanwalts bedient, ist dieser grundsätzlich auch ermächtigt, die auf das Gesuch ergehende Entscheidung entgegenzunehmen (vgl. RG JW 1937, 540; BGH LM ZPO § 234 [B] Nr. 14; BGH VersR 1965, 1049; 1966, 139; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 118 Rdn. 2).
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZB 883/81

    Fristbeginn bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85
    Auf eine entsprechende Handhabung durch das Gericht durften sie sich aber nicht verlassen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. März 1982 - IVb ZB 883/81).
  • BGH, 05.11.1984 - II ZB 3/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vesäumnis der

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch mit der formlosen Mitteilung der stattgebenden Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch an die Partei oder ihren Vertreter zu laufen beginnt (vgl. BGHZ 30, 226, 229 in Anschluß an RGZ 157, 168; BGH LM ZPO § 234 [B] Nr. 17; zuletzt BGH VersR 1985, 68, 69 m.w.N.).
  • RG, 10.03.1938 - IV 254/37

    1. Kann ein Urteil wirksam demjenigen zugestellt werden, der

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch mit der formlosen Mitteilung der stattgebenden Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch an die Partei oder ihren Vertreter zu laufen beginnt (vgl. BGHZ 30, 226, 229 in Anschluß an RGZ 157, 168; BGH LM ZPO § 234 [B] Nr. 17; zuletzt BGH VersR 1985, 68, 69 m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 08.08.2017 - 3 Sa 764/16

    Berufung; Zulässigkeit; Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Prozessvollmacht;

    Liegt das Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Berufung in der Mittellosigkeit der Partei, ist es behoben, sobald der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts bewilligt und der Prozesskostenhilfebeschluss mitgeteilt worden ist (BAG vom 25.04.2013 - 8 AZR 287/08, juris, Rz. 20; BGH vom 22.01.1986 - IVb ZB 122/85, juris, Rz. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 234 Rn. 7).

    Auf welche Weise die Partei Kenntnis von der Bewilligung erlangt, ist unerheblich, die formlose Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung reicht aus (BGH vom 22.01.1986 - IVb ZB 122/85, juris, Rz. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 234 Rn. 7).

  • BGH, 12.12.2001 - XII ZB 219/01

    Zustellung der PKH-Bewilligung an den als zweitinstanzlichen

    Ob allerdings in der Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts im Prozeßkostenhilfegesuch bereits eine durch schlüssige Erklärung dem Gericht gegenüber erteilte Vollmacht gesehen werden kann, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Zöller/Vollkommer aaO § 80 Rdn. 5 annimmt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2001 - XII ZB 124/00 - FamRZ 2001, 1606, vom 22. November 2000 - XII ZB 28/00 - FamRZ 2001, 1143, 1144 und vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 - VersR 1986, 580).
  • BGH, 16.12.1992 - XII ZB 142/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei

    Die Wiedereinsetzungsfrist begann hier mit dem Ablauf des 27. August 1992, als der Beschluß des Oberlandesgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe dem von der Klägerin in jenem Verfahren beauftragten Rechtsanwalt P. zuging (vgl.Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 - VersR 1986, 580).
  • BGH, 19.11.1997 - XII ZB 157/97

    Auslegung einer Erklärung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als Berufung

    Zwar ist die Berufung mit Schriftsatz vom 1. August 1997 verspätet eingelegt worden und war bei dessen Eingang auch die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 18. Februar 1997 begann (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 - VersR 1986, 580), bereits verstrichen.
  • BGH, 21.09.1988 - VIII ZB 26/88

    Prozeßkostenhilfeantrag - Ortsabwesenheit - Vollmacht

    Das in der Armut einer Partei zu sehende Hindernis im Sinn von § 234 Abs. 2 ZPO ist dann behoben, wenn ihr - wie hier - Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein postulationsfähiger Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85, VersR 1986, 580).
  • BGH, 21.03.1990 - XII ZB 27/90

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungsfrist -

    Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) beginnt in diesen Fällen mit der (auch formlosen) Bekanntgabe des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses des Gerichts (vgl. etwa Senatsbeschluß VersR 1986, 580 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.1989 - VI ZB 18/89

    Zustellung der stattgebenden Prozesskostenhilfegesuchsentscheidung als Wegfall

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in diesem Falle die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mit der Bekanntgabe der dem Prozeßkostenhilfegesuch stattgebenden Entscheidung an die Partei oder ihren Vertreter zu laufen beginnt (BGH Beschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 - VersR 1986, 580 m.w.N.).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 85/90

    Erhöhung der Kindesunterhaltszahlungen - Durchführung des Berufungsverfahrens in

    Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) beginnt bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Gerichts (vgl. etwa Senatsbeschluß VersR 1986, 580 m.w.N.).
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