Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem Sozialversicherungsträger

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1986, 1861
  • NJW-RR 1986, 902 (Ls.)
  • MDR 1986, 746
  • VersR 1986, 810



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 24.09.1996 - VI ZR 315/95  

    Erbringung des Haftungshöchstbetrages des Haftpflichtversicherers durch Abschluß

    Damit hat der GUV der Beklagten diesen Teil ihrer Zahlungsverpflichtung nach § 397 Abs. 1 BGB mit der Wirkung erlassen, daß das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insoweit erloschen ist (Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811).

    Eine Benachteiligung anderer sozialer Leistungsträger konnte durch den Abfindungsvergleich schon deshalb nicht eintreten, weil der GUV mit diesem nur über solche Ersatzansprüche des Geschädigten verfügt hat, die ihm nach § 1542 RVO a.F. zugewachsen waren (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 1986 - aaO., S. 811).

    Hinweise: S.a. BGHZ 28, 68, 71 ff; BGHZ 51, 226, 228 ff; BGH VersR 1968, 786, 787 f; BGH VersR 1979, 640, 641; BGH VersR 1981, 477, 478; BGH VersR 1972, 1020, 1021; BGH VersR 1978, 149; BGH VersR 1973, 71l, 713; BGH VersR 1986, 810, 811; BGHZ 48, 181, 191; BGH VersR 1996, 349, 351 = BGHZ 131, 274, 283.

  • BGH, 05.05.2009 - VI ZR 208/08  

    Sozialrecht - Anspruchsübergang bei Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger

    Dies gilt auch für einen Abfindungsvergleich, der in der Sache einen Teilerlass einer Forderung einschließt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810).

    Das hat zur Folge, dass dieser vom Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht in der Regel nur noch das verlangen kann, was ihm im Innenverhältnis zum anderen Sozialversicherungsträger zusteht ( Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - aaO mit Anm. Sieg, Sgb 1986, 397).

  • BGH, 03.12.2002 - VI ZR 304/01  

    Sozialrecht - Rentenleistungen für Unfallgeschädigte

    Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte, um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrierten, vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 - VersR 1979, 741).
mehr
  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89  

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen Heilbehandlung gegen Versorgungsträger

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfolgt der Anspruchsübergang auf die Sozialleistungsträger bereits im Zeitpunkt des Schadenseintritts, also unabhängig davon, wann die Leistungsansprüche entstehen und erfüllt werden (BGHZ 48, 181, 186 = NJW 1967, 2199 ; BGH VersR 1984, 35; NJW 1986, 1861, 1862).

    Aber auch wenn formal von einem Mitgläubiger- oder Gesamtgläubigerverhältnis ausgegangen wird, bei dem ein Gläubiger grundsätzlich nicht mit Wirkung für die Mitgläubiger über den Anspruch verfügen kann (vgl BGH NJW 1986, 1861 ), muß im Verhältnis von Krankenkasse und Versorgungsverwaltung für die Bindungswirkung ausschlaggebend sein, daß die Leistungsträger nicht konkurrierend, sondern nacheinander mit demselben Interesse dem Schädiger gegenübertreten, so daß jedenfalls im funktionalen Sinn von "Nachfolge" gesprochen werden kann.

  • OLG Karlsruhe, 06.10.2004 - 7 U 143/03  

    Verkehrssicherungspflicht - Verhinderung von Eisglätte durch bauliche Maßnahmen

    Ziel des Abwendungsvergleichs war vielmehr die endgültige Klärung der Einstandspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sodass diese mit einer weiteren Inanspruchnahme nicht rechnen musste (vgl. BGH VersR 1986, 810, 811).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2005 - 7 U 6/05  

    Prozessvergleich: Auslegung einer Abgeltungsvereinbarung bei einem

    Eine solche beschränkte Abgeltungswirkung ist auch bei Ansprüchen von Sozialleistungsträgern als Gesamtgläubigern des Schädigers angenommen worden, indem ein Vergleich eines Sozialleistungsträgers nur den ihm nach dem Innenverhältnis zustehenden Anteil erfassen soll (BGH, Urteil vom 04.03.1986 - VI ZR 234/84 - NJW 1986, 1861, 1863).
  • BGH, 29.10.1985 - VI ZR 85/84  

    Organisationspflichten des Krankenhausträgers; Einsatz durch Nachtdienst

    Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 18. Juni 1985 - VI ZR 234/84 - näher ausgeführt, daß eine personelle ärztliche Unterversorgung, die den erreichbaren medizinischen Standard einer sorgfältigen und optimalen Behandlung des Patienten gefährdet, bei Verwirklichung dieser Gefahr zu einer Haftung des Krankenhausträgers führt.
  • OLG Hamburg, 18.10.2002 - 4 U 75/02  

    Bei ausdrücklich vereinbarter Gesamtgläubigerschaft kann Gesamtgläubiger

    Wenn er damit im Einzelfall seine Befugnisse im Innenverhältnis zu seinen Mitgläubigern überschritten haben würde, kann dies zwar für die Auslegung der Erlasserklärung erheblich sein, ob damit wirklich das ganze Schuldverhältnis aufgehoben werden sollte (BGH 4.3.1986 NJW 1986, 1861).
  • FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03  

    Keine Rückstellung für bedingte Rückzahlungsverpflichtung

    Ist diese Frage indessen zu bejahen, können die Interessen der Mitgläubiger gemäß § 430 BGB nur im Innenverhältnis Berücksichtigung finden (Urteil des BGH vom 4.3.1986, VI ZR 234/84, NJW 1986, 1861; Urteil des OLG Hamburg vom 18.10.2002 4 U 75/02, MDR 2003, 319, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2012 - 10 LB 163/10  

    Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung der VO (EG) Nr. 795/2004

    Denn der Verzicht durch einen Gesamtberechtigten setzt seine Verfügungsbefugnis über das gesamte Schuldverhältnis voraus (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/94 -, NJW 1986, 1861; Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 429 Rdnr. 5).
  • KG, 09.07.2001 - 12 U 636/00  
  • BGH, 25.06.1987 - IX ZR 199/86  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht