Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.06.1986

Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1986 - IVa ZR 22/85   

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsausschluß wegen Herbeiführens eines Einbruchs in der Fahrzeugversicherung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls, wenn der Kofferraumschlüssel im Fahrzeug zurückgelassen wurde

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • Jurion (Leitsatz)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1986, 2838
  • MDR 1987, 34
  • VersR 1986, 962



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88  

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Die beiden Tatbestandsmerkmale der von der Beklagten in Anspruch genommenen Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG , nämlich das Herbeiführen des Versicherungsfalles und die Schuldform - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - sind getrennt voneinander zu prüfen (Senatsurteil vom 14.7.1986 IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter III.).

    Für den Fall, daß ein Kofferraumschlüssel aufgrund eines Versehens, das auch einem nicht besonders sorglos handelnden VN unterlaufen kann, sichtbar im Wageninneren liegengeblieben ist, hat der Senat bereits den gleichen Standpunkt eingenommen (Urteil vom 14.7.1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 = NJW 1986, 2838 = LM VVG § 61 Nr. 27 unter III. 2. a.E.).

  • BGH, 16.02.2005 - IV ZR 18/04  

    Versicherungsrecht - Versicherer: Missbräuchliche Berufung auf Versäumnis der

    Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe den ihm im Rahmen des § 61 VVG obliegenden Nachweis dafür, daß die an Bord befindlichen Schlüssel für die Motoren und das elektrische Bordnetz mitursächlich für den Diebstahl geworden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter II), nicht geführt.
  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03  
    Nur dann setzt sich der Versicherungsnehmer, der es durch Untätigkeit zum Eintritt des Versicherungsfalles hat kommen lassen, mit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung regelmäßig ebenso treuwidrig mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch wie derjenige, der den Versicherungsfall durch positives Tun herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 14. April 1976 - IV ZR 29/74 - MDR 1976, 827; vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter III 1).

    Zu den Anforderungen, die an das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit zu stellen sind, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 46/87 - VersR 1989, 141 unter 1 und 2; vom 14. Juli 1986 aaO unter II 2; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 2).

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Rechtsprechung
   BGH, 11.06.1986 - IVa ZR 82/85   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de

    VHB 74 (AVB f. Neuwertvers. d. Hausrats) § 6 Abs. 2
    Begriff der vorübergehenden Entfernung von Hausratsgegenständen

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1468
  • MDR 1987, 34
  • VersR 1986, 778
  • VersR 1986, 962



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Hamm, 07.09.2007 - 20 U 54/07  

    Versicherungsrecht - Außenversicherung bei Wohnungswechsel

    Beweisbelastet für die Voraussetzung "vorübergehend" ist der Versicherungsnehmer (BGH VersR 1986, 778).
  • OLG Dresden, 17.11.2011 - 7 U 1264/11  

    Eintrittspflicht des Hausratsversicherers hinsichtlich in einem Bankschließfach

    Beabsichtigt der Versicherungsnehmer zudem von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache vom Versicherungsort, so kommt eine Außenversicherung bereits grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.06.1986, Az: IVa ZR 82/85, VersR 1986, 778 ).
  • AG Bremen, 07.06.2011 - 18 C 632/10  
    Bei der Abgrenzung, ob eine Sache in diesem Sinne "vorübergehend" außerhalb der Wohnung ist, aber noch dem Hausrat zuzuordnen ist, oder aber dauernd aus der Wohnung entfernt wurde, kommt es auch darauf an, ob die Sache wahrscheinlich wieder in die Wohnung zurück gelangt (vgl. BGH VersR 1986, 778).
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