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   BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86   

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https://dejure.org/1987,76
BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86 (https://dejure.org/1987,76)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1987 - VI ZR 56/86 (https://dejure.org/1987,76)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1987 - VI ZR 56/86 (https://dejure.org/1987,76)
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Tbc-Verdacht

§ 823 BGB, Arzthaftungsprozeß, § 286 ZPO, Beweiserleichterung für Kausalitätsfrage bei unterlassener Befunderhebung und -sicherung;

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Sachverständigenanhörung durch den Einzelrichter

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 Abs. 1
    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener Befunderhebung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 391
  • NJW 1987, 1482
  • NJW 1987, 51
  • NJW-RR 1987, 893 (Ls.)
  • MDR 1987, 573
  • VersR 1987, 1089
  • JR 1988, 65
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.03.1986 - VI ZR 215/84

    Dokumentationspflicht bei ernster Gefahr eines Durchliegegeschwürs

    Auszug aus BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
    a) Ähnlich wie bei der Verletzung der ärztlich geschuldeten Verpflichtung zur Dokumentation von Befunden (dazu BGHZ 72, 132, 136ff.; ständige Rechtsprechung; zuletzt Senatsurteil vom 18. März 1986 - VI ZR 215/84 - NJW 1986, 2365 = VersR 1986, 788) verschlechtert der Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten bei der Befundsicherung die Möglichkeit, im nachhinein den grundsätzlich vom Patienten zu erbringenden Beweis für den Ursachenverlauf zwischen Behandlungsfehler und Körperschaden zu führen.

    In diesem Sinne ist mithin die ärztliche Verpflichtung zur Dokumentation und auch diejenige zur Befundsicherung in noch zu erörternden Grenzen auch beweis- und damit prozeßbezogen (im Ergebnis ebenso Matthies JZ 1986, 959, 611 f.; zu der insoweit abweichenden, aber überholten Ansicht des III. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 29. November 1964 - III ZR 25/64 - VersR 1965, 91, 92 vgl. schon das angeführte Senatsurteil BGHZ 72, 132, 139; zum Teil a. A. u. a. Baumgärtel, Gedächtnisschrift für Bruns, Seite 93, 98f.; derselbe in Festschrift für Kralik, Seite 63, 69; Prütting in Festschrift 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, Seite 257, 265ff.).

  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
    a) Ähnlich wie bei der Verletzung der ärztlich geschuldeten Verpflichtung zur Dokumentation von Befunden (dazu BGHZ 72, 132, 136ff.; ständige Rechtsprechung; zuletzt Senatsurteil vom 18. März 1986 - VI ZR 215/84 - NJW 1986, 2365 = VersR 1986, 788) verschlechtert der Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten bei der Befundsicherung die Möglichkeit, im nachhinein den grundsätzlich vom Patienten zu erbringenden Beweis für den Ursachenverlauf zwischen Behandlungsfehler und Körperschaden zu führen.

    In diesem Sinne ist mithin die ärztliche Verpflichtung zur Dokumentation und auch diejenige zur Befundsicherung in noch zu erörternden Grenzen auch beweis- und damit prozeßbezogen (im Ergebnis ebenso Matthies JZ 1986, 959, 611 f.; zu der insoweit abweichenden, aber überholten Ansicht des III. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 29. November 1964 - III ZR 25/64 - VersR 1965, 91, 92 vgl. schon das angeführte Senatsurteil BGHZ 72, 132, 139; zum Teil a. A. u. a. Baumgärtel, Gedächtnisschrift für Bruns, Seite 93, 98f.; derselbe in Festschrift für Kralik, Seite 63, 69; Prütting in Festschrift 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, Seite 257, 265ff.).

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
    Für den Fall, daß ein Arzt in ungewöhnlichem Ausmaß einfache Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deswegen in besonderem Maße die Verantwortung dafür trägt, daß die notwendigen Daten zur Aufdeckung des Behandlungsgeschehens nicht zur Verfügung stehen, hat der erkennende Senat wegen der vom Arzt grob verschuldeten Unaufklärbarkeit deswegen schon die Folgerung gezogen, daß das Aufklärungshindernis im Haftpflichtprozeß nicht zu Lasten des Patienten gehen darf (BGHZ 85, 212, 217).
  • BGH, 25.01.1983 - VI ZR 24/82

    Schutzgesetz - Wasserversorgungsanlage - Untersuchung - Schadstoffe - Grenzwerte

    Auszug aus BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
    Nicht nur denjenigen, der gerade im Hinblick auf einen zu erwartenden oder bereits laufenden Prozeß die Benutzung von Beweismitteln vereitelt, treffen deshalb Beweisnachteile, wie das aus den gesetzlichen Regelungen in §§ 427, 444, 446 ZPO mit unterschiedlicher Begründung und mit unterschiedlichen Folgerungen hergeleitet wird: Dasselbe muß gelten, wenn eine Pflicht verletzt wird, durch Vornahme von ärztlichen Untersuchungen einen Zustand zu klären, der nachträglich nicht mehr ermittelt werden kann, sofern diese Pflicht wenigstens auch zum Schutze einer in einem späteren Prozeß beweisbelasteten Partei besteht (so schon für das Unterlassen gesetzlich angeordneter Untersuchungen von Trinkwasser Senatsurteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 24/82 - NJW 1983, 2935 = VersR 1983, 441).
  • BGH, 26.11.1964 - III ZR 5/64
    Auszug aus BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
    In diesem Sinne ist mithin die ärztliche Verpflichtung zur Dokumentation und auch diejenige zur Befundsicherung in noch zu erörternden Grenzen auch beweis- und damit prozeßbezogen (im Ergebnis ebenso Matthies JZ 1986, 959, 611 f.; zu der insoweit abweichenden, aber überholten Ansicht des III. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 29. November 1964 - III ZR 25/64 - VersR 1965, 91, 92 vgl. schon das angeführte Senatsurteil BGHZ 72, 132, 139; zum Teil a. A. u. a. Baumgärtel, Gedächtnisschrift für Bruns, Seite 93, 98f.; derselbe in Festschrift für Kralik, Seite 63, 69; Prütting in Festschrift 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, Seite 257, 265ff.).
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