Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86   

Tbc-Verdacht

§ 823 BGB, Arzthaftungsprozeß, § 286 ZPO, Beweiserleichterung für Kausalitätsfrage bei unterlassener Befunderhebung und -sicherung;

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Sachverständigenanhörung durch den Einzelrichter

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener Befunderhebung

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 99, 391
  • NJW 1987, 1482
  • NJW-RR 1987, 893 (Ls.)
  • MDR 1987, 573
  • VersR 1987, 1089



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (78)  

  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87  

    grünes Fruchtwasser - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislast für

    (b) »... Nach ständ. Rechtspr. des erk. Senats hat im Arzthaftungsprozeß der Patient regelmäßig den Beweis sowohl für einen ärztlichen Behandlungsfehler als auch für den Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden zu führen (vgl. BGHZ 99, 391 [hier: I (125) 311 c-d..).

    Senatsurteil, VersR 83, 729 [730 f.]) oder wenn die Bekl. bei der Behandlung gegen ihre Pflicht verstoßen haben, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, um den nur so zu erlangenden Aufschluß über den Geburtsverlauf zu gewinnen und daraus die erforderlichen Konsequenzen für die weitere Behandlung zu ziehen (BGHZ 99, 391 [hier: I (125) 311 c-d]).

    für eine Beweiserleichterung nicht zwingend geboten, daß sich das Verhalten des Arztes als grober Behandlungsfehler darstellt (BGHZ 99, 391 [395 ff.]).

    für den Patienten Beweiserleichterungen nur dann begründen, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird (BGHZ 99, 391 [398 f.]; Senatsurteil, VersR 87, 1093).

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94  

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    »a) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger (hier: Verlust eines Original-EKG) läßt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auch auf eine Ursächlichkeit der unterlassenen Befundauswertung für einen vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden (Eingrenzung gegenüber BGHZ 99, 391).

    Da das EKG jedoch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei seiner Beurteilung zugrundegelegt hat, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen früheren Herzinfarkt des Patienten hätte erkennen lassen, sind die Kläger nach den im Senatsurteil vom 21. November 1995 - aaO. - unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 99, 391, 396 ff. aufgestellten Grundsätzen des Nachweises enthoben, daß der frühere Infarkt auf dem EKG erkennbar war.

    Die Beweiserleichterungen aus der Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen sind nämlich, wie sich aus dem Senatsurteil vom 21. November 1995 - aaO. - und insbesondere dem dort in Bezug genommenen, in BGHZ 99, 391, 396 ff. abgedruckten Senatsurteil ergibt, aus Billigkeitsgründen entwickelt wurden, um der Beweisnot des Patienten abzuhelfen, wenn ihm aus einem vom Arzt zu verantwortenden Grund Beweisunterlagen vorenthalten werden, die er zum Nachweis eines Behandlungsfehlers benötigt.

  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96  

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Soweit es darum geht, ob bei früherer Reaktion - hier: der erforderlichen Operation - der Gesundheitsschaden des Patienten vermieden oder vermindert worden wäre, hat der erkennende Senat im Urteil vom 13. Februar 1996 - aaO - gegenüber seiner bisherigen, vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 99, 391 ff.) klargestellt, daß ein Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht für diesen Ursachenzusammenhang nur unter zusätzlichen Voraussetzungen Beweiserleichterungen rechtfertigen kann.
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht