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   BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87   

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BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87 (https://dejure.org/1987,1257)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1987 - II ZB 43/87 (https://dejure.org/1987,1257)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1987 - II ZB 43/87 (https://dejure.org/1987,1257)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Wiedereinsetzung - Wiedereinsetzungsfrist - Wiedereinsetzungsantrag - Verzögerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 234 Abs. 3
    Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist bei Verfahrensverzögerungen in der Sphäre des Gerichts

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 1237
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.09.1958 - III ZR 16/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87
    Unter diesen Umständen hätte sie vorsorglich im Interesse ihrer Mandantin den sichersten Weg, nämlich den wählen müssen, binnen zwei Wochen nach Zugang der Verfügung vom 22. Dezember 1986 ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (BGHZ 8, 47, 48; Urt. v. 22. September 1958 - III ZR 16/58, NJW 1959, 141).
  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

    Auszug aus BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87
    Unter diesen Umständen hätte sie vorsorglich im Interesse ihrer Mandantin den sichersten Weg, nämlich den wählen müssen, binnen zwei Wochen nach Zugang der Verfügung vom 22. Dezember 1986 ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (BGHZ 8, 47, 48; Urt. v. 22. September 1958 - III ZR 16/58, NJW 1959, 141).
  • BGH, 20.01.1983 - IX ZR 19/82

    Voraussetzungen der antragslosen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87
    Demgemäß hat die Rechtsprechung Ausnahmen davon in Fällen abgelehnt, in denen ein die Prozeßkostenhilfe verweigernder Beschluß vor Ablauf der Frist ergangen ist, der Partei von ihrem Anwalt jedoch erst nach Ablauf dieser Frist bekanntgegeben werden konnte (BGH, Beschl. v. 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76, VersR 1976, 728 = MDR 1976, 569) oder in denen die Ursache für die Verspätung und die weitere Behandlung durch das Gericht entscheidend in der Sphäre der Partei lag, welche die Frist versäumt hatte (BGH, Beschl. v. 18. Mai 1971 - IX ZR 206/68, RzW 1971, 564; Urt. v. 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82, VersR 1983, 376, 377).
  • BGH, 19.02.1976 - VII ZR 16/76

    Ablauf der Jahresfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87
    Demgemäß hat die Rechtsprechung Ausnahmen davon in Fällen abgelehnt, in denen ein die Prozeßkostenhilfe verweigernder Beschluß vor Ablauf der Frist ergangen ist, der Partei von ihrem Anwalt jedoch erst nach Ablauf dieser Frist bekanntgegeben werden konnte (BGH, Beschl. v. 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76, VersR 1976, 728 = MDR 1976, 569) oder in denen die Ursache für die Verspätung und die weitere Behandlung durch das Gericht entscheidend in der Sphäre der Partei lag, welche die Frist versäumt hatte (BGH, Beschl. v. 18. Mai 1971 - IX ZR 206/68, RzW 1971, 564; Urt. v. 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82, VersR 1983, 376, 377).
  • BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74

    Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Notwendige Schritte - Fristwahrung -

    Auszug aus BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87
    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses erkennen konnte (BGH, Beschl. v. 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001; Beschl. v. 29. April 1975 - VI ZB 2/75, VersR 1975, 860).
  • BAG, 02.07.1981 - 2 AZR 324/79

    Revision - Formvorschriften - Frist - Materiellrechtliche Entscheidung

    Auszug aus BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87
    Hingegen ist die Anwendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, VersR 1973, 851; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823 - 1825) oder das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiellrechtlich entschieden (BAG, Urt. v. 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79, BB 1981, 2012 = NJW 1982, 1664 = DB 1981, 2500).
  • LG Aachen, 02.05.1972 - 12 O 22/72
    Auszug aus BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87
    Hingegen ist die Anwendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, VersR 1973, 851; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823 - 1825) oder das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiellrechtlich entschieden (BAG, Urt. v. 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79, BB 1981, 2012 = NJW 1982, 1664 = DB 1981, 2500).
  • OLG Braunschweig, 17.04.1962 - 3 UH 11/62
    Auszug aus BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87
    Hingegen ist die Anwendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, VersR 1973, 851; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823 - 1825) oder das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiellrechtlich entschieden (BAG, Urt. v. 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79, BB 1981, 2012 = NJW 1982, 1664 = DB 1981, 2500).
  • BGH, 29.04.1975 - VI ZB 2/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87
    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses erkennen konnte (BGH, Beschl. v. 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001; Beschl. v. 29. April 1975 - VI ZB 2/75, VersR 1975, 860).
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73

    Fristenwesen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristablauf - Jahresfrist

    Auszug aus BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87
    Hingegen ist die Anwendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, VersR 1973, 851; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823 - 1825) oder das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiellrechtlich entschieden (BAG, Urt. v. 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79, BB 1981, 2012 = NJW 1982, 1664 = DB 1981, 2500).
  • BGH, 18.05.1971 - IX ZR 206/68

    Rechtsmittel

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, ist § 234 Abs. 3 ZPO jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren dann nicht anzuwenden, wenn das Revisionsgericht aus allein in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres darüber entschieden hat, ob die Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist, und beide Parteien auf Grund gerichtlicher Verfügungen der Auffassung sein können, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden (2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - BAGE 35, 364 = AP ZPO § 234 Nr. 13; vgl. auch 15. Dezember 1982 - 7 AZR 40/81 - zur Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; enger BGH 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VersR 1987, 1237; OLG Rostock 16. Juni 1999 - 6 U 2/98 - OLGR Rostock 1999, 374; OLG Düsseldorf 5. November 1992 - 8 U 175/91 - NJW-RR 1994, 1215).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Diese absolute Zeitgrenze für die Wiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VerwR 1987, 1237) verfolgt den Zweck, Verfahren für vergangene Zeiträume angemessen zu beschränken.
  • BGH, 10.11.1998 - VI ZR 243/97

    Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils

    Nach allgemeiner Auffassung ist das der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist (vgl. etwa Senat, Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 - VersR 1982, 971, 972; BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VersR 1987, 1237 und vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - VersR 1997, 598, 599).
  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZB 3/92

    Überwachungspflichten des Rechtsanwalts bei Eingang einer gerichtlichen

    Diese Frist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (Beschlüsse vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 = VersR 1987, 1237, vom 29. November 1984 - X ZB 33/84 = VersR 1985, 283 und vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 = VersR 1982, 971).
  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 21 K 4996/05

    Anspruch auf nachträgliche erstmalige Bewilligung von Wohngeld für eine

    Diese absolute Zeitgrenze für die Wiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VerwR 1987, 1237) verfolgt den Zweck, Verfahren für vergangene Zeiträume angemessen zu beschränken.
  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 21 K 5192/05

    Anspruch einer Kriegswitwe auf nachträgliche erstmalige Bewilligung von Wohngeld;

    Diese absolute Zeitgrenze für die Wiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VerwR 1987, 1237) verfolgt den Zweck, Verfahren für vergangene Zeiträume angemessen zu beschränken.
  • BGH, 03.12.1997 - XII ZB 41/97

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Darüber hinaus ist die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen worden, wenn das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob ein Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden (BAG, Urteil vom 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - MDR 1982, 171; vgl. auch BGH, Beschluß vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VersR 1987, 1237) .
  • BGH, 03.12.1997 - XII ZB 117/96
    Darüber hinaus ist die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen worden, wenn das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob ein Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden (BAG, Urteil vom 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - MDR 1982, 171; vgl. auch BGH, Beschluß vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VersR 1987, 1237).
  • BPatG, 20.02.2002 - 5 W (pat) 27/01
    Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG ist rechtlich unbedenklich und mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl BPatG Mitt 1995, 168, 170; BGH VersR 1987, 1237).
  • BPatG, 17.04.2000 - 10 W (pat) 38/99
    Zwar hat die Rechtsprechung in besonderen Fällen die Anwendung der Vorschrift (in diesen Fällen: § 234 Abs. 3 ZPO) ausgeschlossen, zB wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war oder das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiellrechtlich entschieden (BGH VersR 1987, 1237f mwN).
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