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   BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86   

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BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86 (https://dejure.org/1986,614)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1986 - IVb ZB 127/86 (https://dejure.org/1986,614)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 (https://dejure.org/1986,614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristwahrung bei Eingang eines Schreibens in gemeinsamer Briefannahme der Justizbehörden - Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Eingang der Rechtsmittelschrift beim falschen Gericht - Pflicht der Gerichte zur Heilung von Formmängeln beizutragen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 518; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 486
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 154/82

    Eingang eines bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichten Schriftsatzes;

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86
    Der Eingang der Berufungsschrift - am 6. Mai 1986 - bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg hat die Frist nicht gewahrt, weil der Schriftsatz an das Landgericht Berlin adressiert war und deshalb nur für dieses Gericht angenommen wurde und nur in seine Verfügungsgewalt gelangte (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 = VersR 1983, 59).
  • BGH, 23.01.1974 - IV ZR 181/72

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen gegen ein Urteil des

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86
    Die Bedeutung dieser den Rechtsanwalt treffenden Verantwortung zeigt sich insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein nicht juristisch vorgebildeter, auch qualifizierter Angestellter eines Rechtsanwaltsbüros die verfahrenerechtlichen Besonderheiten - etwa - einer mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbundenen Regelunterhaltssache (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - VI ZR 181/72 = NJW 1974, 751) nicht (zuverlässig) beurteilen kann.
  • BGH, 20.09.1978 - VIII ZB 18/78

    Zulässigkeit der Übertragung der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift durch

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86
    Vielmehr muß der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 132/82 - BGH Beschluß vom 20. September 1978 - VIII ZB 18/78 = VersR 1978, 1159 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1980 - VII ZB 17/80

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86
    Der Prozeßbevollmächtigte trägt persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH Beschluß vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 132/82

    Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86
    Vielmehr muß der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 132/82 - BGH Beschluß vom 20. September 1978 - VIII ZB 18/78 = VersR 1978, 1159 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 24/85

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86
    Eine Rechts-(oder Fürsorge-)Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 24/85 = VersR 1985, 767 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86
    Denn der Beklagte war nicht ohne ein - ihm auch im vorliegenden Fall einer Kindschaftssache zuzurechnendes - Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerfGE 35, 41 ff) an der Einhaltung der Frist gehindert, § 233 ZPO.
  • BGH, 10.11.1998 - VI ZR 243/97

    Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils

    Gegen ihre allgemeine Ausweitung auf das Urteilsverfahren spricht bereits der Umstand, daß Rechtsmittelbelehrungen im Zivilprozeß nach wie vor generell nicht für erforderlich gehalten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 1980 - IV b ZB 583/80 - FamRZ 1980, 555; vom 12. November 1986 - IV b ZB 127/86 - VersR 1987, 486, 487 und vom 22. November 1995 - XII ZB 163/95 - NJW-RR 1996, 387, 388), obwohl auch hier ersichtlich die Gefahr besteht, durch Unkenntnis der Verfahrensvorschriften Verteidigungsrechte einzubüßen.
  • BGH, 23.11.1995 - V ZB 20/95

    Versäumung der Berufungsfrist aufgrund einer Überlassungsreaktion des

    Mit dem Eingang bei einer solchen Stelle ist daher ein Schriftsatz nur bei dem Gericht eingereicht, an das es gerichtet ist (BGH, Beschl. v. 12. November 1986, IVb ZB 127/81, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 1; Beschl. v. 10. Januar 1990, XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; Beschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254).

    Er trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, s. etwa Beschl. v. 12. November 1986, IVb ZB 127/86, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 2; Beschl. v. 29. Oktober 1987, III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5; Beschl. v. 10. Januar 1990, XII ZB 141/89, NJW 1990, 990).

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 145/96

    Adressierung einer Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht; Weiterleitung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des beschließenden Senats, ist der bei einer gemeinsamen Briefannahme- oder Posteingangsstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Posteingangsstelle bei demjenigen Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 - Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 3, 5 und 1; der Beschluß vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 = VersR 1992, 984 steht dem nicht entgegen, da in jenem Fall ein Adressat nicht ausdrücklich genannt war, der Schriftsatz aber nach Auffassung des X. Zivilsenats einem bestimmten Empfänger hinreichend sicher zugeordnet werden konnte).

    Dabei trägt der Prozeßbevollmächtigte die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift an das richtige Rechtsmittelgericht adressiert wird und bei diesem eingeht; demgemäß muß der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen (vgl. BGH Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 - Senatsbeschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5, 2 und 4, jeweils m.w.N.).

    Daß der an das Landgericht Dresden adressierte und dort am 10. Juni 1996 eingegangene Berufungsschriftsatz erst nach Ablauf der am 11. Juni 1996 endenden Berufungsfrist an das Oberlandesgericht Dresden gelangte, vermag das dem Beklagten zuzurechnende (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nicht auszuräumen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - und BGH Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 2 und 1, jeweils m.w.N.); auch unter Beachtung der allgemein vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen ist ein Gericht, an das ein für ein anderes Gericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz gerichtet wird, nur gehalten, für eine Weiterleitung des Schriftsatzes im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs Sorge zu tragen (BVerfGE Beschluß vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 = FamRZ 1995, 1559, 1560) [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93].

  • OLG Rostock, 08.08.2006 - 11 UF 73/06

    Büroorganisation: Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Erstellung der

    Insbesondere muss er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) adressiert ist (BGH VersR 1981, 1126; VersR 1982, 769; VersR 1987, 486; VersR 1988, 251; NJW 1990, 990; NJW-RR 1990, 1149; MDR 2001, 529).

    Auch dann muss der Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen, denn der Prozessbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH NJW 1990, 990; VersR 1987, 486).

  • BGH, 29.10.1987 - III ZB 33/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist zur Einlegung der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht zugegangen, an das er adressiert war (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - demnächst in BGHR ZPO § 518 Abs. 1 - Berufungsgericht 3 - Beschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 = VersR 1987, 48 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 - Berufungsgericht 1 - VersR 1987, 486, beide m.w.Nachw.).

    Der Prozeßbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelschrift 2 -).

  • BGH, 14.07.1987 - III ZB 20/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht zugegangen, an das er adressiert war (Beschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 = VersR 1987, 48 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR § 518 Abs. 1 - Berufungsgericht 1 - VersR 1987, 486, beide m.w.Nachw.).

    Der Prozeßbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelschrift 2 -).

  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 96/87

    Beschwerdefrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Weiterleitung -

    Denn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung des Rechtsmittels lag auch in diesem Fall, wie stets, allein bei der beschwerten Partei (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 2).

    Das in der Falschadressierung der Rechtsmittelschrift liegende Verschulden der Eltern kann auch nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil dem Landgericht Münster und dem Amtsgericht Rheine hinreichend Zeit zur Verfügung stand, um rechtzeitig die Weiterleitung der Beschwerde an das Oberlandesgericht zu veranlassen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 aaO).

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZB 8/89

    Zustellung an Anwalt - Urteilszustellung - Empfangsbekenntnis - Antrag auf

    Der Eingang der Berufungsschrift bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg am 9. Januar 1989 wahrte die Frist nicht, weil der Schriftsatz an das Landgericht Berlin adressiert war und deshalb nur für dieses Gericht angenommen wurde und nur in dessen Verfügungsgewalt gelangte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1, Berufungsgericht 1 = VersR 1987, 486 [BGH 12.11.1986 - IVb ZB 127/86] und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - VersR 1983, 59).

    Wenn ein Anwalt sich jedoch darüber hinwegsetzt, muß er mit um so größerer Sorgfalt die Vollständigkeit und richtige Adressierung der Rechtsmittelschrift überprüfen, bevor er diese unterzeichnet (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 a.a.O. und BGH Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 2 und 5).

  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZB 68/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der

    Er trug die persönliche Verantwortung dafür, daß die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht adressiert war (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR § 233 ZPO Rechtsmittelschrift 2).

    Verzögerungen bei der Weiterleitung werden daher den Rechtsmittelführer in aller Regel nicht entlasten (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR § 233 ZPO Verschulden 2).

  • BGH, 03.09.1998 - IX ZB 46/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung einer Rechtsmittelschrift

    Das Berufungsgericht hat dem Prozeßbevollmächtigten mit Recht vorgeworfen, daß er bei der Unterzeichnung der - aus einem Blatt bestehenden - ersten Berufungsschrift am 12. November 1997 nicht bemerkt hat, daß diese an das unzuständige Landgericht adressiert war (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1986 - IVb ZB 127/86, VersR 1987, 486 f m.w.N.).
  • BGH, 02.05.1990 - XII ZB 17/90

    Überprüfung der postalischen Anschrift des Gerichts durch den Rechtsanwalt

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2003 - 10 LA 17/03

    Adressierung; Begründungsfrist; falsche Adressierung; Rechtsmittelschrift;

  • BGH, 06.05.1992 - XII ZB 39/92

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines wegen Fehlerhaftigkeit zum

  • BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99

    Anwaltsverschulden bei Revision gegen Urteile bayrischer Zivilgerichte

  • BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93

    Rechtsfolgen der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Antragsgemäße

  • BGH, 08.12.1992 - VI ZB 33/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterlassene Kontrolle der richtigen

  • BGH, 18.02.1997 - VI ZB 28/96

    Klage einer Betriebskrankenkasse auf Erstattung von Aufwendungen aus

  • BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

  • LAG Berlin, 03.04.2000 - 18 Sa 2204/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung eines Berufungsschriftsatzes

  • BGH, 04.11.1992 - XII ZB 46/92

    Zurechnung von Fremdverschulden bei Fristversäumung auch in Statusverfahren

  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 35/90

    Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift

  • BGH, 05.03.1997 - XII ZB 160/96

    Beginn der einmonatigen Frist zur Einlegung einer Beschwerde - Beschwerde gegen

  • OLG Naumburg, 05.03.2004 - 2 U (Lw) 6/04

    Vertrauen auf die Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht

  • OLG Naumburg, 05.03.2004 - 2 U Lw 6/04

    Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung - Einreichung der Berufungsschrift bei

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92

    Anspruch eines Notars auf Befreiung von der Residenzpflicht - Fehlende

  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 121/88

    Gerichtsauskunft - Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts - Fristgemäße

  • BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 170/88

    Gerichtsentscheidung - Anfechtung - Nicht juristisch vorgebildete Partei -

  • BAG, 14.07.1988 - 4 AZB 6/88

    Verfristung der Berufung im Falle der Adressierung an das Arbeitsgericht bei

  • OLG Köln, 26.06.1995 - 19 U 125/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 14.12.1994 - IV ZB 14/94

    Anspruch auf Zahlung von Maklerhonorar - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 158/92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anspruch auf Trennungsunterhalt -

  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 22/94

    Versäumung der Begründungsfrist durch Einreichung beim unzuständigen Gericht -

  • OLG München, 21.02.1994 - 31 U 4287/93

    Anwaltspflichten bei Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

  • BGH, 21.04.1993 - XII ZB 51/93

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung - Überprüfungspflicht

  • BFH, 26.04.1990 - V R 64/88

    Einhaltung der Revisinsbegründungsfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung zur

  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 42/89

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Trennungsunterhalt - Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 130/87
  • BAG, 29.08.1988 - 4 AZB 16/88

    Berechnung der Berufungsfrist nach Zustellung des anzugreifenden Urteils -

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