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   BGH, 17.12.1986 - VIII ZB 47/86   

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BGH, 17.12.1986 - VIII ZB 47/86 (https://dejure.org/1986,3098)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1986 - VIII ZB 47/86 (https://dejure.org/1986,3098)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1986 - VIII ZB 47/86 (https://dejure.org/1986,3098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Urteilszustellung - Wirksamkeit - Verkündungsvermerk - Monatsfrist - Wiedereinsetzung - Berufung - Berufungsfrist - Fehlender Verkündungsvermerk auf der ersten Zustellung des Urteils - Berechnung der Berufungseinlegungsfrist bei zweimaliger Zustellung - Geltendmachen des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 315; ZPO § 516

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 680
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.1984 - VIII ZB 7/84

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - VIII ZB 47/86
    Etwas anderes würde gelten, wenn der ursprüngliche Vortrag nur erläutert oder ergänzt worden wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84, VersR 1984, 666).
  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52

    Wirksamkeit einer Urteilszustellung

    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - VIII ZB 47/86
    Das Fehlen des Verkündungsvermerks auf der zugestellten Ausfertigung machte die Zustellung nicht unwirksam (vgl. BGHZ 8, 303, 309; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 315 Anm. 6).
  • BGH, 13.04.2000 - V ZB 48/99

    Beginn der Berufungsfrist bei Fehlern der zugestellten Urteilsausfertigung

    Schließlich setzte die erneute Zustellung am 5. Juli 1999 auch keine neue Rechtsmittelfrist in Gang (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1986, VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).

    Zumindest führte sie zu einer zweifelhaften Rechtslage, bei der der Prozeßbevollmächtigte den sichersten zur Verfügung stehenden Weg wählen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1974, IV ZB 50/73, VersR 1974, 751, 752; Beschl. v. 17. Dezember 1986, VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680; Beschl. v. 25. Januar 1989, VIII ZB 37/88, VersR 1989, 530, 531) und von der Wirksamkeit der ersten Zustellung ausgehen mußte.

  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 228/17

    Erforderlicher Co-Konsens von Eltern und Minderjährigem im Falle einer

    Das Fehlen eines Verkündungsvermerks auf der zugestellten Ausfertigung macht die Zustellung nämlich nicht unwirksam (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.12.1986 - VIII ZB 47/86 -, VersR 1987, 680; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 7, 4. Aufl. 2014, § 517, Rdnr. 8 und Rdnr. 13).
  • LG Gießen, 01.12.2023 - 9 O 67/22

    Zeitpunkt elektronischer Zustellung

    Gleichermaßen ist die am 19.07.2023 veranlasste erneute Zustellung des Versäumnisurteils an den Klägervertreter ohne Relevanz; eine erneute Zustellung setzt keine neue Frist in Gang (BGH, Beschl. v. 17.12.1986 - VIII ZB 47/86 = AP ZPO § 516 Nr. 3; BFH, Beschl. v. 26.04.2017 - X B 22/17 = BeckRS 2017, 112838 Rn. 4; OLG Köln, Urt. v. 08.10.1997 - 27 U 36/97 = BeckRS 1997, 9274 Rn. 14).

    Insbesondere stellt eine erneute Zustellung keinen Gesichtspunkt dar, der ein Verschulden an der Fristversäumnis ausschlösse (BGH, Beschl. v. 17.12.1986 - VIII ZB 47/86 = AP ZPO § 516 Nr. 3).

  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92

    Wirksamkeit der Urteilszustellung bei abweichendem Ausfertigungsvermerk

    Unbedeutende Abweichungen können aber die Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht in Frage stellen (BGHZ 8, 303, 308; BGH, Urt. v. 20.3. 1985 - IVa ZR 162/84, VersR 1985, 551; Beschl. v. 17.12.1986 - VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, macht das Fehlen des Verkündungsvermerks auf der Ausfertigung die Zustellung des Urteils nicht unwirksam (BGHZ 8, 303, 308 f,; BGH, Beschl. v. 17.12, 1986 - VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).

  • BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08

    Keine Zulassung wegen unrichtiger Rechtsanwendung - qualifizierter

    Dies hat freilich nur auf der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift (s. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. Februar 1989 III ZB 38/88, Versicherungsrecht --VersR-- 1989, 604; zur Wirkung eines fehlenden Vermerks BGH-Urteil vom 14. Januar 1953 VI ZR 50/52, BGHZ 8, 303; BGH-Beschluss vom 17. Dezember 1986 VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680) zu erfolgen und ist entgegen der Behauptung des Klägers (vgl. FG-Akte zu 7 K 137/07, Blatt 58) tatsächlich auch ordnungsgemäß erfolgt.
  • OLG Köln, 08.10.1997 - 27 U 36/97

    Rechtsmittelfrist bei Versäumnisurteil; Rechtsmittelfrist, Versäumnisurteil;

    Es ist anerkannt, daß durch die Wiederholung einer (wirksamen) Zustellung des angefochtenen Urteils keine neue Rechtsmittelfrist beginnt (BGH VersR 1987, 680; Baumbach/Albers, § 516 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - Verg 18/07

    Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung

    Dass der Beschluss nochmals zugestellt worden ist bzw. jedenfalls eine nochmalige Zustellung versucht worden ist (ein ausdrückliches Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten befindet sich nicht bei den Akten), ist unerheblich, weil die erste Zustellung maßgeblich ist (vgl. BGH VersR 1987, 680).
  • BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91

    Abweisung des Prozeßkostenhilfegesuches in der Berufungsinstanz

    In diesem Fall hätte sie den sichersten Weg beschreiten müssen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272 und Beschluß vom 17. Dezember 1986 - VIII ZB 47/86 - VersR 1987, 680).
  • BGH, 14.10.1999 - V ZB 35/99

    Lauf der Berufungsfrist nach erneuter Zustellung des Urteils

    Bei mehrfachen Zustellungen an denselben Adressaten ist für den Beginn und Ablauf einer Rechtsmittelfrist nämlich die erste wirksame Zustellung maßgebend (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1986, VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1986, VI ZB 8/86, VersR 1987, 258; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1977, 4 StR 326/77, MDR 1978, 153; BGHZ 112, 157 ff, 161; vgl. auch BVerwG, NJW 1980, 1480, 1481).
  • BGH, 25.01.1989 - VIII ZB 37/88

    Berichtigung - Urteil - Berufungsfrist - Berichtigung eines Urteils wegen

    Insoweit war die Rechtslage hinsichtlich des Beginns der Berufungsfrist nicht einmal zweifelhaft, was den Klägervertreter zur Wahl des für seinen Mandanten sichereren Weges hätte veranlassen müssen (BGH, VersR 1987, 680).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2023 - 5 A 618/23

    Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Darlegung ernstlicher Zweifel

  • BGH, 27.10.1999 - XII ZB 145/99

    Versäumung der 5-Monats-Frist gem. § 516 ZPO

  • BGH, 31.07.1995 - NotZ 20/95

    Erneutes Ingangsetzen einer Beschwerdefrist durch wiederholte Zustellung einer

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Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1986 - III ZB 38/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1423
BGH, 18.12.1986 - III ZB 38/86 (https://dejure.org/1986,1423)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1986 - III ZB 38/86 (https://dejure.org/1986,1423)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 (https://dejure.org/1986,1423)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltszwang im [Beschwerde-] Verfahren über Baulandsachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 680
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.09.1993 - III ZB 29/93

    Anwaltszwang im

    Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muß die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (die Ausnahmen der §§ 222 Abs. 4, 229 Abs. 3 BauGB können hier außer Betracht bleiben; vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680 f.).

    Die Beschwerde ist nämlich ein Antrag zur Hauptsache, auf den § 78 ZPO Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 a.a.O.).

  • BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93

    Anwaltszwang im gerichtlichen Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen

    Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muß die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (die Ausnahmen der §§ 222 Abs. 4, 229 Abs. 3 BauGB können hier außer Betracht bleiben; vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680 f.).

    Die Beschwerde ist nämlich ein Antrag zur Hauptsache, auf den § 78 ZPO Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 aaO).

  • OLG Naumburg, 09.03.2005 - 1 W 4/05

    Zur Ausnahme vom Anwaltszwang bei Verfahren vor dem Landgericht und dem

    Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO ist für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch § 222 Abs. 3 S. 2 BauGB insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1021-1022; VersR 1987, 680).
  • BGH, 10.05.1990 - III ZB 22/90

    Einlegung einer Berufung durch einen nicht zugelassenen Rechtsanwalt -

    Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie unmittelbar beim Bundesgerichtshof durch einen hier nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680) und weil gegen einen Beschluß, durch den das Oberlandesgericht ein Verfahren nach § 148 ZPO aussetzt, keine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben ist (§ 567 Abs. 3 ZPO).
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