Weitere Entscheidung unten: LG Heidelberg, 28.06.1989

Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88   

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https://dejure.org/1989,279
BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88 (https://dejure.org/1989,279)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1989 - VI ZR 349/88 (https://dejure.org/1989,279)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 (https://dejure.org/1989,279)
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§ 823 BGB, Leasing, Außenhaftung des Arbeitnehmers, keine Haftungserleichterung wegen "gefahrgeneigter Arbeit", Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung;

§§ 133, 157 BGB, ergänzende Vertragsauslegung;

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Fahrfehler

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz - Haftungsbeschränkung - Gefahrgeneigte Arbeit - Schädigung Dritter - Außenhaftung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Gefahrgeneigte Arbeit: Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen Leasinggeber bei Insolvenz des Arbeitgebers

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gilt die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit auch gegenüber Dritten? (IBR 1990, 180)

Papierfundstellen

  • BGHZ 108, 305
  • NJW 1989, 3273
  • NJW-RR 1990, 37 (Ls.)
  • ZIP 1989, 1483
  • MDR 1990, 142
  • NZA 1990, 100
  • VersR 1989, 1197
  • BB 1989, 2252
  • DB 1989, 2215
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.03.1986 - VI ZR 213/84

    Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zur Entlastung des Schädigers

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
    Ebenso wie das Bundesarbeitsgericht (aaO) geht der Bundesgerichtshof davon aus, daß die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten, und zwar auch im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit, keinen Beschränkungen unterliegt (BHGZ 30, 40, 49; 41, 203, 204 f.; 50, 250, 257; Senatsurteile vom 14. November 1978 - VI ZR 133/77 - VersR 1979, 278, 279 insoweit in BGHZ 73, 1 [BGH 14.11.1978 - VI ZR 133/77] nicht mit abgedruckt, und vom 18. März 1986 - VI ZR 213/84 - NJW 1986, 1813, 1814).

    Soweit der Senat entschieden hat, daß der Eigentümer eines von dem Arbeitnehmer eines Werkstattbetriebes bei einer Probefahrt beschädigten Kraftfahrzeuges nicht verpflichtet sei, zur Entlastung dieses Arbeitnehmers seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 18. März 1986 aaO), ist dies auf die hier erörterte Fragestellung - Berücksichtigung der Verpflichtung des Leasinggebers zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung für im Wege des Leasing überlassene Betriebsmittel im Rahmen einer den Interessen der Arbeitnehmer des Leasingnehmers Rechnung tragenden ergänzenden Vertragsauslegung des Leasingvertrages - nicht übertragbar.

  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 126/57

    Schadensersatzpflicht des beauftragten Fahrers eines fremden Kfz bei leichter

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
    Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1959 ausgesprochen, daß diese Rechtsprechung Haftpflichtansprüche außerhalb des Betriebsorganismus stehender Dritter nicht beschränke und die geltende Rechtsordnung einen allgemeinen Grundsatz der Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit weder im allgemeinen Vertrags - noch im Deliktsrecht kenne (BGHZ 30, 40, 49).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
    Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte nach der Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit von einer Haftung gegenüber der R.-AG als seiner Arbeitgeberin frei wäre (s. näher zuletzt BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - VersR 1988, 946, 947 f.) bzw. ob und gegebenenfalls inwieweit er bezüglich des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruches der Klägerin einen Freistellungsanspruch gegen seine Arbeitgeberin hat, wie ihn die Rechtsprechung bei Schädigung eines Dritten unter den nämlichen Voraussetzungen (gefahrgeneigte Arbeit) zugesteht (s. schon BAGE 5, 1, 8).
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 191/78

    Haftung eines Reeders für eigenes Verschulden - Beschädigung von Schiffsladung

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
    dd) Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstreckung vertraglicher Haftungsbegrenzungen auf Arbeitnehmer des Begünstigten oder sonstige von ihm zur Vertragsabwicklung eingeschaltete Personen (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 1960 - II ZR 209/58 - LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 11; vom 7. Dezember 1961 - VII ZR 134/60 - NJW 1962, 388; vom 28. April 1977 - II ZR 26/76 - MDR 1977, 819; vom 26. November 1979 - II ZR 191/78 - MDR 1980, 648) ist nicht einschlägig, da hier der Leasingvertrag eine Haftungsbeschränkung zugunsten der R.-AG als Leasingnehmerin, die im Wege der Vertragsauslegung auf den Beklagten als Arbeitnehmer der R.-AG erstreckt werden könnte, nicht enthält.
  • BGH, 28.04.1977 - II ZR 26/76

    Möglichkeit der Geltendmachung von Einreden durch einen Dritten - Inhalt eines

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
    dd) Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstreckung vertraglicher Haftungsbegrenzungen auf Arbeitnehmer des Begünstigten oder sonstige von ihm zur Vertragsabwicklung eingeschaltete Personen (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 1960 - II ZR 209/58 - LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 11; vom 7. Dezember 1961 - VII ZR 134/60 - NJW 1962, 388; vom 28. April 1977 - II ZR 26/76 - MDR 1977, 819; vom 26. November 1979 - II ZR 191/78 - MDR 1980, 648) ist nicht einschlägig, da hier der Leasingvertrag eine Haftungsbeschränkung zugunsten der R.-AG als Leasingnehmerin, die im Wege der Vertragsauslegung auf den Beklagten als Arbeitnehmer der R.-AG erstreckt werden könnte, nicht enthält.
  • BGH, 07.07.1960 - II ZR 209/58

    Haftungsausschluss zugunsten Dritter unter Zugrundelegung Allgemeiner

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
    dd) Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstreckung vertraglicher Haftungsbegrenzungen auf Arbeitnehmer des Begünstigten oder sonstige von ihm zur Vertragsabwicklung eingeschaltete Personen (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 1960 - II ZR 209/58 - LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 11; vom 7. Dezember 1961 - VII ZR 134/60 - NJW 1962, 388; vom 28. April 1977 - II ZR 26/76 - MDR 1977, 819; vom 26. November 1979 - II ZR 191/78 - MDR 1980, 648) ist nicht einschlägig, da hier der Leasingvertrag eine Haftungsbeschränkung zugunsten der R.-AG als Leasingnehmerin, die im Wege der Vertragsauslegung auf den Beklagten als Arbeitnehmer der R.-AG erstreckt werden könnte, nicht enthält.
  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 108/81

    Haltereigenschaft des Leasingnehmers

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
    Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen anderen im Wege des Leasings ändert, auch wenn der Leasingnehmer damit alleiniger Halter des Fahrzeugs wird, nichts daran, daß der Leasinggeber als Eigentümer bei Beschädigung des Fahrzeugs den Schädiger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 87, 133, 138) [BGH 22.03.1983 - VI ZR 108/81].
  • BGH, 07.12.1961 - VII ZR 134/60

    Einbeziehung eines Angestellten der begünstigten Partei in den Schutzbereich

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
    dd) Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstreckung vertraglicher Haftungsbegrenzungen auf Arbeitnehmer des Begünstigten oder sonstige von ihm zur Vertragsabwicklung eingeschaltete Personen (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 1960 - II ZR 209/58 - LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 11; vom 7. Dezember 1961 - VII ZR 134/60 - NJW 1962, 388; vom 28. April 1977 - II ZR 26/76 - MDR 1977, 819; vom 26. November 1979 - II ZR 191/78 - MDR 1980, 648) ist nicht einschlägig, da hier der Leasingvertrag eine Haftungsbeschränkung zugunsten der R.-AG als Leasingnehmerin, die im Wege der Vertragsauslegung auf den Beklagten als Arbeitnehmer der R.-AG erstreckt werden könnte, nicht enthält.
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77

    Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
    Ebenso wie das Bundesarbeitsgericht (aaO) geht der Bundesgerichtshof davon aus, daß die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten, und zwar auch im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit, keinen Beschränkungen unterliegt (BHGZ 30, 40, 49; 41, 203, 204 f.; 50, 250, 257; Senatsurteile vom 14. November 1978 - VI ZR 133/77 - VersR 1979, 278, 279 insoweit in BGHZ 73, 1 [BGH 14.11.1978 - VI ZR 133/77] nicht mit abgedruckt, und vom 18. März 1986 - VI ZR 213/84 - NJW 1986, 1813, 1814).
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
    Soweit der Bundesgerichtshof eine Verpflichtung des Arbeitgebers, zur Entlastung seiner Arbeitnehmer eine Sachversicherung abzuschließen, verneint hat (BGHZ 16, 111, 119) [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53], betraf dies den anders gelagerten Fall, daß die betreffende Sache im Eigentum des Arbeitgebers stand und daher eine Haftung des Arbeitnehmers ohnehin nur nach Maßgabe der Grundsätze zur gefahrgeneigten Arbeit in Betracht kam.
  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198; 1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern.
  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93

    Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des

    Es wird daran festgehalten, daß die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten gelten (Bestätigung BGH, 1989-09-19, VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305).

    Die allgemeine Lebenserfahrung besagt, daß einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Straße abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 141/82 - VersR 1984, 44, 45 und vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198; insoweit nicht in BGHZ 108, 305, 306).

    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, gelten diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein für das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht aber auch zu Lasten außenstehender Dritter (vgl. zuletzt das bereits genannte Senatsurteil vom 19. September 1989 - BGHZ 108, 305, 307 ff = VersR 1989, 1197, 1198 ff; ebenso schon BAGE 5, 1, 4 f und 8).

    17 b) Der Senat hält an seiner in dem bereits genannten Urteil vom 19. September 1989 (aaO) näher begründeten Auffassung fest, daß die Grundsätze über die Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis allein die Innenhaftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (sowie ggfls. einem für ihn eingetretenen Schadensversicherer wie hier die R + V AG) betreffen und auch bei dessen Insolvenz keine Auswirkungen auf die Außenhaftung des Arbeitnehmers gegenüber einem nicht am Arbeitsverhältnis beteiligten Dritten haben.

    Dies allein vermag, wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 19. September 1989 (aaO S. 315 ff, 319) ausgeführt hat, eine Beschneidung der deliktischen Schadensersatzansprüche des Eigentümers nicht zu rechtfertigen, und eine vertragsartige Sonderbeziehung, durch welche die Z. GmbH als Eigentümerin in die durch das Arbeitsverhältnis begründeten betrieblichen Pflichten der J. KG gegenüber dem Beklagten als ihrem Arbeitnehmer eingebunden worden wäre, liegt nicht vor (vgl. auch Gitter NZV 1990, 415, 416).

    24 cc) Der Senat sieht aus den in seinem Urteil vom 19. September 1989 (aaO S. 309 ff) dargelegten Gründen auch weiterhin keine Möglichkeit, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die deliktische Außenhaftung des Arbeitnehmers generell oder jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen zu beschränken.

    25 (a) Einer Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers durch Richterrecht steht außer den Gründen des Urteils vom 19. September 1989 (aaO S. 309 ff), auf die der Senat Bezug nimmt, auch die Erwägung entgegen, daß richterliche Rechtsfortbildung nicht stärker als zur Rechtsverwirklichung unerläßlich in Grundstrukturen des geschriebenen Rechts eingreifen darf (BVerfGE 34, 269, 292; BAG, Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - NJW 1988, 2816, 2818; Preis, aaO, S. 331 f).

    26 (b) Ein derart tiefgreifender Einschnitt in das gesetzliche Haftungssystem läßt sich, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. September 1989 (aaO S. 309 f) ausgeführt hat, auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG begründen.

  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 87/02

    Haftung des Angestellten eines Urkundsnotars

    Dagegen ist der Umstand, daß der Vertragspartner des Arbeitnehmers um diese Zusammenhänge weiß oder sie zumindest erkennen kann, für sich allein kein ausreichender Sachgrund dafür, ihn nach Treu und Glauben als verpflichtet anzusehen, bei einem vertragswidrigen Verhalten auf die Schadensersatzansprüche zu verzichten, die das Gesetz für diesen Fall bereithält (vgl. BGHZ 108, 305, 315 ff.).
  • BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es in diesem Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198).
  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 61/05

    Abgrenzung von Dienst- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

    In diesem Fall ständen die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze über Haftungsmilderungen für Arbeitnehmer (vgl. dazu etwa Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 611 Rn. 156 ff.) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatzansprüchen außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender Dritter wie der Klägerin nicht entgegen (BGHZ 108, 305, 307 ff.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - NJW 1994, 852, 854 f.).
  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Diesem Zweck dient es, wenn durch Sicherung der Unfallstelle und Warnung des nachfolgenden Verkehrs Folgeschäden vermieden werden, die sich wegen der Haftungsbeschränkungen bei gefahrgeneigter Arbeit und damit korrespondierenden Freistellungsansprüchen des Arbeitnehmers bei einer Schädigung Dritter (vgl BAGE 101, 107; BGHZ 108, 305) zu Lasten des Unternehmens auswirken können.
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

    Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198; vom 23. Januar 1990 - VI ZR 209/89 - VersR 1990, 387, 388; vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478 sowie BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern.
  • BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung des nicht auf der gemeinsamen

    Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 110, 114; 108, 305; vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55), noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern (vgl. Senat BGHZ 157, aaO, 17 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

    Zu demselben Ergebnis führt die Überlegung, daß ein von der eigenen Haftungsverantwortlichkeit entlastender Freistellungsanspruch des Schädigers gegen einen Dritten, wie allgemein Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zu einem Dritten (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich unbeachtlich ist.
  • OLG Karlsruhe, 29.07.2004 - 19 U 94/04

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Durchfahren einer Brückenunterführung mit einem

    Ob dem Beklagten gegenüber seinem Arbeitgeber, der unstreitig nicht Halter und Eigentümer des beschädigten LKWs ist, Freistellungsansprüche zustehen, berührt Haftpflichtansprüche außerhalb des Betriebsorganismus stehender Dritter nicht (BGHZ 108, 305 ff.).
  • BGH, 13.12.1994 - VI ZR 283/93

    Haftung des Öl- oder Bezinanlieferers für Schäden durch Auslaufen von

  • OLG Koblenz, 28.10.2005 - 10 U 1111/03

    Gebäudeversicherung: Anspruch des Gebäudeversicherers gegen den

  • OLG München, 12.01.2018 - 10 U 1742/17

    Direkthaftung und Ausgleichsanspruch bei Mehrheit von Schädigern

  • LAG Berlin, 29.10.1990 - 9 Sa 67/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Anwendung der Grundsätze schadensgeneigter Tätigkeit

  • AG München, 15.04.2016 - 274 C 24303/15

    Vereinsmitglied im Recht

  • OLG Koblenz, 25.04.2005 - 12 U 289/04

    Rückgriffsprozess des Sozialversicherungsträgers nach Verkehrsunfall:

  • LAG Düsseldorf, 04.10.1990 - 5 Sa 377/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Freistellung - einfache Fahrlässigkeit

  • LAG Hamm, 21.09.2006 - 16 Sa 86/06

    Kein Haftungsprivileg bei Schadensersatzansprüchen unter Arbeitskollegen

  • OLG Oldenburg, 25.09.2001 - 12 U 84/01

    Anspruch einer Brandschadenversicherung gegen den Brandverursacher nach

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
  • OLG Celle, 03.05.2002 - 9 U 308/01

    Haftung eines Vereins für das Verschulden eines Übungsleiters

  • OLG München, 08.10.1998 - 24 U 144/98

    Haftung des Eisenbahnunternehmers bei Kollision einer Eisenbahn mit einem auf

  • AG Köln, 17.03.2016 - 140 C 243/15

    Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für eine mehrstündige Flugverspätung

  • OLG Celle, 28.01.1993 - 5 U 2/92

    Grenzen der Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit

  • LG Köln, 23.05.2014 - 11 S 374/13

    Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO);

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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 28.06.1989 - 3 O 81/89   

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LG Heidelberg, 28.06.1989 - 3 O 81/89 (https://dejure.org/1989,19404)
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  • VersR 1989, 1197
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