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   BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88   

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https://dejure.org/1989,447
BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88 (https://dejure.org/1989,447)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1989 - VI ZR 247/88 (https://dejure.org/1989,447)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88 (https://dejure.org/1989,447)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Patienten gegenüber ihrem Arzt auf Ersatz ihrer Kosten für den Ausfall ihrer Arbeitskraft als Hausfrau und Mutter nach rechtskräftiger Verurteilung des Arztes zum Ersatz jeglicher Schäden aus einer fehlgeschlagenen operativen Behandlung ihres rechten Armes ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 843 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 34
  • MDR 1990, 231
  • NZV 1990, 21
  • FamRZ 1990, 31
  • VersR 1989, 1247
  • VersR 1989, 1273
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.1988 - VI ZR 87/87

    Ersatzansprüche des Ehemannes bei Tötung der Ehefrau durch einen Dritten

    Auszug aus BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88
    In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden meßbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müßte (dann Orientierung am Nettolohn) (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 86, 372, 375 ff. und 104, 113, 120 f.).

    Allerdings wird normalerweise, wenn die verletzte Hausfrau, wie hier die Klägerin, weiterhin die Leitung und Organisation des Haushalts wahrnehmen kann, auf eine niedrigere Gehaltsgruppe zurückzugreifen sein (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 104, 113, 121 f.).

    Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, wieweit der Einstellung einer Hilfskraft eine die Verpflichtung zur Mitarbeit im Haushalt beschränkende Einvernehmensregelung i.S. des § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB entnommen werden könnte (vgl. hierzu näher Senatsurteil BGHZ 104, 113, 115).

  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 201/81

    Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Hinterbliebenen einer getöteten Ehefrau und

    Auszug aus BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88
    In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden meßbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müßte (dann Orientierung am Nettolohn) (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 86, 372, 375 ff. und 104, 113, 120 f.).

    Gewinnt der Tatrichter jedoch die Überzeugung, daß der Hausfrau die Hausarbeit infolge der Verletzung ganz oder teilweise nicht mehr möglich oder zumutbar ist, ist ihr Schadensersatz in Anlehnung an das Gehalt einer geeigneten Ersatzkraft auch dann zuzubilligen, wenn die anfallenden Arbeiten durch erhöhten eigenen Einsatz - etwa unter Ertragung von Schmerzen oder unter Inkaufnahme einer längeren Arbeitszeit - oder mit Hilfe des Ehepartners oder unentgeltlich von Verwandten oder Freunden bewältigt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 372, 376).

  • BGH, 25.09.1973 - VI ZR 49/72

    Begriff der vermehrten Bedürfnisse eines Unfallverletzten

    Auszug aus BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88
    Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S. des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S. des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar (Senatsurteil vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162, 163; s. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 10/73 - VersR 1974, 1016, 1017 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts

    Auszug aus BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88
    Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S. des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S. des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar (Senatsurteil vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162, 163; s. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 10/73 - VersR 1974, 1016, 1017 m.w.N.).
  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 66/88

    Ersatz für Hilfeleistungen unfallbedingter Beeinträchtigungen - Verrichtung von

    Auszug aus BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88
    Zu diesem Zwecke ist festzustellen, für wieviel Stunden nunmehr eine Hilfskraft benötigt wird oder - bei anderweitigem Ausgleich des Hausarbeitsdefizits - benötigt würde (Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88 -, insoweit in VersR 1989, 857 nicht mit abgedruckt.
  • OLG Celle, 26.06.2019 - 14 U 154/18

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Betreuungsaufwand naher

    (1) Mangels besserer Schätzgrundlagen kann man sich bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens an Erfahrungswerten orientieren, solange sie nicht schematisch übernommen werden; denn es handelt sich hier lediglich um Anhaltspunkte für eine Schätzung des Hausarbeitsschadens nach § 287 ZPO (BGH Urt. v. 10.10.1989 - VI ZR 247/88, NZV 1990, 21 (juris-Rn. 10).
  • OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20

    Berechnung des fiktiven Haushaltführungsschadens

    (1) Berechnung des Arbeitszeitbedarfs Zunächst ist der Arbeitszeitbedarf (in Wochenarbeitsstunden) zu bestimmen, der objektiv für eine Fortsetzung der Haushaltsführung durch eine durchschnittliche Ersatzkraft (vgl. BGH NJW-RR 1990, 34 = VersR 1989, 1273; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 882, 884) im bisherigen Umfang erforderlich ist (subjektiv-objektiver Maßstab des § 249 BGB).

    Für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO hat sich das Gericht an dem Nettolohn (unter Herausnahme von Steuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben, vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, a.a.O., § 842 BGB, Rn. 124) einer gleichwertigen, d. h. erforderlichen und geeigneten Hilfskraft zu orientieren (BGH (GS) Z 50, 304 = NJW 1968, 1823 = VersR 1968, 852; BGHZ 86, 372 (375) = NJW 1983, 1425 = VersR 1983, 458; BGHZ 104, 113 (120 f.) = NJW 1988, 1783 (1785); NJW-RR 1990, 34 = VersR 1989, 1273; NJW-RR 1990, 34; NJW-RR 1992, 792 = VersR 1992, 618; OLG Köln SP 2000, 306; OLG Oldenburg SP 2001, 196; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 188).

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Anders als in dem Fall, der dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88 = VersR 1989, 1247 zugrundelag, werden vorliegend nicht Aufwendungen für eine pflegerische Betreuung des Klägers geltend gemacht, die nach § 843 BGB als dessen Mehrbedarf erstattungsfähig wären.
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