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   BGH, 25.01.1989 - IVa ZR 178/87   

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BGH, 25.01.1989 - IVa ZR 178/87 (https://dejure.org/1989,1877)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1989 - IVa ZR 178/87 (https://dejure.org/1989,1877)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1989 - IVa ZR 178/87 (https://dejure.org/1989,1877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankentagegeldversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen - Private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Rente wegen Berufsunfähigkeit

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 605
  • MDR 1989, 618
  • VersR 1989, 392
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 14.04.1987 - 22 U 244/86

    Berufsunfähigkeitsversicherung; Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Verlust der

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - IVa ZR 178/87
    Das in VersR 1987, 928 veröffentlichte Berufungsurteil (zustimmend Martin in Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. Anm. 2 zu § 15 MB/KT) hält den Angriffen der Revision stand.
  • BGH, 22.01.1992 - IV ZR 59/91

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Rentenbezug des Versicherungsnehmers in

    Sie widerspricht der in VersR 1988, 397 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken und der Entscheidung des erkennenden Senates vom 25. Januar 1989 (IVa ZR 178/87 - VersR 1989, 392).

    Berufsunfähigkeit (in der Definition der MB/KT 78) und eine Arbeitsunfähigkeit, die einen Anspruch auf Krankentagegeldleistungen begründet, schließen sich gegenseitig aus (Grundsatz der Spezialität zwischen Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung, s. Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVa ZR 178/87 - VersR 1989, 392 = VVGE § 15 MB/KT Nr. 2), ferner Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 163/89 - VersR 1991, 451).

  • OLG Karlsruhe, 06.07.2006 - 12 U 89/06

    Krankentagegeldversicherung: Krankentagegeld bei Rentenbezug aus einer

    Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit schließen sich gegenseitig aus (Grundsatz der Spezialität zwischen Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung, BGH VersR 1989, 392).
  • OLG Saarbrücken, 14.03.2018 - 5 U 37/17

    Rückzahlung Krankentagegeld bei Bezug Berufsunfähigkeitsrente

    Die Wendung "Bezug von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente" erfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch jede Art der Leistung, die ein privater Berufsunfähigkeitsversicherer wegen Berufsunfähigkeit erbringt: Nur auf diese Weise kann der von der Rechtsprechung gebilligte Grundsatz der Spezialität zwischen Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsrente (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - IVa ZR 178/87, VersR 1989, 392; OLG Karlsruhe, VersR 2007, 51) effektiv verwirklicht werden.

    Da es für den Wegfall des Versicherungsverhältnisses auf Grund des (bloßen) "Bezuges" von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente keine Rolle spielt, aus welchem Rechtsgrund die Rentenleistungen erfolgen, werden hiervon grundsätzlich auch Fälle sog. "vermuteter Berufsunfähigkeit" - präziser: als fortbestehend fingierter Berufsunfähigkeit - erfasst (OLG Hamm, VersR 2016, 1181; VersR 2002, 1138; vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - IVa ZR 178/87, VersR 1989, 392).

  • OLG Saarbrücken, 26.07.2017 - 5 U 15/17

    Anspruch des Krankentagegeldversicherers auf Rückzahlung gewährter Leistungen

    Da die im Streitfall verwendeten Bedingungen in Verbindung mit dem gewählten Tarif der Tatsache Rechnung tragen, dass der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente typischerweise keinen Arbeitsverdienst mehr hat, dessen Verlust durch das Krankentagegeld ausgeglichen werden könnte, ist unerheblich, in welcher Höhe er gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1989 - Iva ZR 178/87 - VersR 1989, 392).
  • OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 7 U 129/13

    Voraussetzungen für den Abschluss einer neuen Krankentagegeld-Versicherung nach §

    Die in § 15 Abs. 1 c MB/KT getroffene Vereinbarung, nach der die Krankentagegeldversicherung wegen des Bezugs von Altersrente endet, hält auch einer Wirksamkeitskontrolle stand (Senat, Urteil vom 23.11.2012, Az. 7 U 256/10; OLG Köln, Urteil vom 21.10.1993, Az. 5 U 19/93; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.1998, Az. 4 U 76/97; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.09.2008, Az. 12 U 73/08; zitiert nach Juris; zustimmend Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 15 MB/KT 94 Rn. 28 a; Bach/Moser/Wilmes, a. a. O., § 15 MB/KT Rn. 33; Langheid/Wandt/Hütt, a. a. O., § 196 Rn. 7) und wurde vom Bundesgerichtshof bislang nicht beanstandet (Urteil vom 12.07.1989, Az. IVa ZR 201/88; Urteil vom 25.01.1989, Az. IVa ZR 178/87; zitiert nach Juris).
  • BGH, 12.07.1989 - IVa ZR 201/88

    Verlust der Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung bei Bezug

    Von einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch die Klausel kann deshalb nicht die Rede sein, zumal der Versicherungsnehmer die Wahl hat, ob er eine - sei es auch nur vorübergehende - Rente der hier vorliegenden Art in Anspruch nehmen oder sich den Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag erhalten will (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 1989, IVa ZR 187/87 = VersR 1989, 392).
  • OLG Hamm, 18.01.2002 - 20 U 108/01

    Tarifliche Beschränkung einer Krankentagegeldversicherung bis zum Bezug einer

    Ist im Tarif einer Krankentagegeldversicherung bestimmt, dass die Versicherungsfähigkeit nur solange besteht, als der Versicherte noch keine Rente wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht oder beanspruchen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu § 15 lit. a MB/KT 78 bereits dann, wenn der Versicherte eine Berufsunfähigkeitsrente wegen sog. fingierter Berufsunfähigkeit i.S.d. § 2 III MB-BUZ bezieht (i.A. an BGH VersR 1989, 392).

    Ob der Berufsunfähigkeitsbegriff des Leistungserbringers der in § 15 lit. b MB/KT 78 definierten Berufsunfähigkeit entspricht oder nicht, ist für § 15 lit. a und die darin angesprochene Versicherungsfähigkeit unerheblich (BGH VersR 1989, 392).

  • OLG Saarbrücken, 18.04.2013 - 5 U 416/11

    Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Inhaltskontrolle für eine Klausel

    Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Klausel - Beendigung des Versicherungsvertrages bei Eintritt der Berufsunfähigkeit - im Bereich der Krankentagegeldversicherung ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1980 - IVa ZR 14/80 - VersR 1980, 1163; Urt. v. 25.1.1989 - IVa ZR 178/87 - VersR 1989, 392); dem hat der Senat sich angeschlossen (vgl. Urt. v. 28.11.1990 - 5 U 29/90 - VersR 1991, 650).

    Abgesehen davon, dass es einen allgemeinen Begriff der Arbeitsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit nicht gibt und das Verständnis deshalb von der jeweiligen gesetzlichen oder (versicherungs-) vertraglichen Definition abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1989 - IVa ZR 178/87 - VersR 1989, 392), spricht vielmehr Einiges für die Annahme des Klägers, der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe den Begriff der Arbeitsunfähigkeit in einem umfassenden Sinne, der die Unfähigkeit, (lediglich) den gewählten Beruf nicht mehr ausüben zu können, mit einschließe.

  • OLG Köln, 12.02.2003 - 5 U 194/02

    Verbraucherrecht; Krankentagegeldversicherung

    Dabei macht es nach allgemeiner Auffassung keinen Unterschied, ob es sich um eine Sozialrente oder - wie hier - um eine private Rente handelt (BGH VersR 1989, 392), was der Kläger auch nicht in Abrede stellt.

    Unerheblich ist weiter, ob die Höhe der Rente das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers erreicht (BGH VersR 1989, 392).

  • KG, 20.11.2015 - 6 U 15/14

    Krankentagegeldversicherung: Eintritt der Berufsunfähigkeit trotz Möglichkeit der

    Dies entspricht auch der Auslegung des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung, wonach sich die Prognose "vorübergehend" und die Prognose "auf nicht absehbare Zeit" spiegelbildlich zueinander verhalten (vgl. BGHZ 186, 115 ff = VersR 2010, 1171 = NJW 2010, 3657 - zitiert nach juris: Rdnr. 32; BGH VersR 1989, 392 - zitiert nach juris: Rdnr. 29).

    Es verbleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeitsrente von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder von einem Privatversicherer, nachgewiesen hat, dass er dauernd oder zumindest auf nicht absehbare Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. BGH VersR 1989, 392 - zitiert nach juris: Rdnr. 29).

  • OLG Oldenburg, 13.10.1999 - 2 U 179/99

    Ende eines Versicherungsverhältnisses mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente

  • OLG Köln, 16.06.1994 - 5 U 196/93

    Eintritt der Berufsunfähigkeit bei Möglichkeit einer kausalen Therapie

  • LG Offenburg, 05.08.2020 - 2 O 4/20

    Rückgewähr von erhaltenen Krankentagegeldleistungen wegen des Bezugs einer

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.12.2021 - 2 O 7606/19

    Keine Beendigung einer Krankentagegeldversicherung durch Kapitalabfindung des

  • LG Köln, 25.04.2018 - 23 O 284/17

    Krankentagegeldversicherung - Leistungen aus privater BU-Versicherung

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