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   BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87   

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https://dejure.org/1988,120
BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87 (https://dejure.org/1988,120)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1988 - VI ZR 223/87 (https://dejure.org/1988,120)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 (https://dejure.org/1988,120)
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Sichtbehinderung vor Auffahrunfall II

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis, Entkräftung nur bei Beweis von Gegentatsachen;

normativer Schaden bei Lohnfortzahlung an britische Soldaten;

§ 8 StVG;

§ 17 StVG;

§ 288 Abs. 2 BGB, Zinsen in Höhe der Staatsanleihen

Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Fahren auf Sicht bei Dunkelheit dicht hinter einem sichtbehindernden plötzlich ausscherenden Fahrzeug - Auffahrunfall auf der Autobahn

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zu Dienstunfähigkeit führende Verletzung eines Angehörigen der ausländischen Streitkräfte - Gegenwert der Soldfortzahlung und Heilbehandlung als eigener Schaden des Armeeangehörigen - Ersatzfähigkeit der Kosten für die Heilbehandlung in einem Armeekrankenhaus eines ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO 1970 § 4 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 249; BGB § 288 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)

    StVO 1970 § 4 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 249; BGB § 288 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines Angehörigen ausländischer Streitkräfte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Umfang der Darlegungs- und Beweislast bei einem Aufahrunfall

Besprechungen u.ä.

  • schadenfixblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall - Teil 1

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 670
  • MDR 1989, 150
  • NZV 1989, 105
  • VersR 1989, 265
  • VersR 1989, 54
  • BB 1989, 247
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 138/85

    Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
    Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast, wenn sich bei einem Auffahrunfall der Auffahrende zur Erschütterung des für sein Verschulden sprechenden ersten Anscheins darauf beruft, daß ihm die Sicht auf das Hindernis durch ein im letzten Augenblick auf die Nachbarfahrspur ausgewichenes anderes Fahrzeug versperrt gewesen sei (im Anschluß an Senatsurteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - VersR 1987, 358).

    Unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht, sei bei Zugrundelegung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1986 (VI ZR 138/85, VersR 1987, 358) ein Unfallverschulden des Klägers nicht festzustellen.

  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
    Dabei können ihm als dem Schädiger nach den hier über Art. 38 EGBGB (Art. 12 EGBGB a.F.) entsprechend dem Tatortprinzip anwendbaren Grundsätzen des deutschen Schadensersatzrechts die Leistungen des Dienstherrn (Krankenbehandlung und Soldfortzahlung) nicht zugute kommen (s. - für die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB - BGHZ 7, 30, 47 ff. und 21, 112, 116 ff.; vgl. auch BGHZ 90, 334, 338 ff.).

    Das gilt auch für den Fall, daß das britische Recht - was mithin offenbleiben kann - keinen gesetzlichen Forderungsübergang auf den Dienstherrn, sondern nur - wie der Kläger mit seiner Anschlußrevision geltend macht - einen der Höhe nach begrenzten (originären) Regreßanspruch des Staates vorsehen sollte und auch keine anderen Ausgleichsmechanismen eingreifen, etwa derart, daß der Geschädigte verpflichtet ist, das aufgrund seines Schadensersatzanspruches Erlangte in Höhe der von seinem Dienstherrn bezogenen Leistungen an diesen abzuführen oder ihm den Schadensersatzanspruch abzutreten (vgl. - für das deutsche Recht - etwa BGHZ 21, 119 f. [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55]).

  • BGH, 06.04.1982 - VI ZR 152/80

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
    Vielmehr hält der Senat daran fest, daß bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden spricht (s. etwa Senatsurteile vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80 - VersR 1982, 672 und vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86 - VersR 1987, 1241).
  • BGH, 17.04.1978 - II ZR 77/77
    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
    Es genügt vielmehr, daß die Haushaltswirtschaft des Bundes bekanntlich durch ein die Außenstände übersteigendes Kreditvolumen beeinflußt ist, welches im ganzen gesehen durch die Verzögerung von Zahlungseingängen mit bedingt ist und zu einem laufenden Zinsaufwand führt (BGH Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - WM 1978, 616 f.).
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
    Dabei können ihm als dem Schädiger nach den hier über Art. 38 EGBGB (Art. 12 EGBGB a.F.) entsprechend dem Tatortprinzip anwendbaren Grundsätzen des deutschen Schadensersatzrechts die Leistungen des Dienstherrn (Krankenbehandlung und Soldfortzahlung) nicht zugute kommen (s. - für die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB - BGHZ 7, 30, 47 ff. und 21, 112, 116 ff.; vgl. auch BGHZ 90, 334, 338 ff.).
  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 102/53

    Ost- West-Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
    Der in ausländischer Währung ermittelte Schadensbetrag bildet bei einer auf Zahlung in inländischer Währung gerichteten Klage lediglich einen Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe (RGZ 109, 61, 62; BGHZ 14, 212, 217; BGH Urteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 149/75 - WM 1977, 478, 479).
  • BGH, 04.05.1962 - VI ZR 136/61
    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
    Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Schaden der beiden Soldaten außer auf der Einwirkung durch das Fahrzeug des Klägers auch auf der Betriebsgefahr des auf der Autobahn liegengebliebenen und dort ein Unfallrisiko darstellenden Tiefladers beruhe und das Vereinigte Königreich daher seinerseits (nach § 7 Abs. 1 StVG) hafte, läßt außer acht, daß die beiden Soldaten nach Maßgabe des auch in diesem Zusammenhang anzuwendenden deutschen Rechts als Fahrer bzw. Beifahrer i.S. des § 8 StVG bei dem Betrieb des Tiefladers tätig waren und deshalb keinen Schadensersatz aufgrund der Betriebsgefahr dieses Kraftfahrzeuges beanspruchen können (Senatsurteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - VersR 1962, 757, 759).
  • BGH, 16.02.1982 - VI ZR 14/79

    Umfang der in Prozeßstandschaft für eine ausländischen Staat geltend zu machenden

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
    Die Prozeßstandschaft der Beklagten nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut umfaßt, wie der Senat durch Urteil vom 16. Februar 1982 (VI ZR 14/79, VersR 1982, 474) entschieden hat, auch in der Person der Angehörigen ausländischer NATO-Streitkräfte entstandene und durch Abtretung oder kraft Gesetzes auf den Entsendestaat übergegangene Ansprüche wegen Heilbehandlung und Dienstunfähigkeit, wie sie hier in Frage stehen.
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82

    Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
    Dabei können ihm als dem Schädiger nach den hier über Art. 38 EGBGB (Art. 12 EGBGB a.F.) entsprechend dem Tatortprinzip anwendbaren Grundsätzen des deutschen Schadensersatzrechts die Leistungen des Dienstherrn (Krankenbehandlung und Soldfortzahlung) nicht zugute kommen (s. - für die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB - BGHZ 7, 30, 47 ff. und 21, 112, 116 ff.; vgl. auch BGHZ 90, 334, 338 ff.).
  • BGH, 23.06.1987 - VI ZR 188/86

    Pflichten eines Kraftfahrers bei Dunkelheit; Berechnung des Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87
    Vielmehr hält der Senat daran fest, daß bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden spricht (s. etwa Senatsurteile vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80 - VersR 1982, 672 und vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86 - VersR 1987, 1241).
  • BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 149/75

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Bauvertrags über die Erstellung von 13

  • RG, 11.10.1924 - I 2/24

    Aufwertung im Eisenbahnfrachtrecht

  • OLG Stuttgart, 14.01.1970 - 13 U 75/69
  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, NJW 2011, 685 Rn. 7; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 671; vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595, 1596; ferner von Pentz, zfs 2012, 124, 126).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    3.a) Bei einem Auffahrunfall spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Anschein schuldhafter Unfallverursachung wegen eines zu geringen Sicherheitsabstandes oder wegen eines Reaktionsverschuldens gegen den auffahrenden Verkehrsteilnehmer (so auch Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 4 StVO, Rdnr. 24 mit Hinweis auf BGH NZV 1989, 105 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; weitere Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4 StVO, Rdnr. 5).
  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

    Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (Senatsurteile vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80 - VersR 1982, 672; vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86 - VersR 1987, 1241 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54).

    Dieser wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - aaO).

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