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   BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88   

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https://dejure.org/1989,1779
BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88 (https://dejure.org/1989,1779)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1989 - VI ZR 136/88 (https://dejure.org/1989,1779)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88 (https://dejure.org/1989,1779)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer Rente für die Einstellung einer Ersatzkraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb wegen körperlicher Einschränkungen - Vermeidung von Kosten durch Wiederherstellung der eigenen Fahrtauglichkeit - Zumutbarkeit eines am Auge Verletzten durch ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2250
  • NJW-RR 1989, 1109 (Ls.)
  • MDR 1989, 804
  • NZV 1989, 305
  • VersR 1989, 635
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.11.1986 - VI ZR 12/86

    Schadensminderungspflicht - Körperverletzung - Operation

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88
    Ein Verletzter kann sogar aus diesem Grund verpflichtet sein, sich einer zumutbaren Operation zur Beseitigung der körperlichen Beeinträchtigung zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1986 - VI ZR 12/86 = VersR 1987, 408 m.w.N.).

    Das findet seinen Ausdruck in den Grenzen der Zumutbarkeit; eine solche Operation muß einfach und gefahrlos sein, darf nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sein und muß die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bieten (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1986 aaO).

    Ebensowenig wie der Geschädigte verpflichtet ist, operative Eingriffe, die nicht einfach und gefahrlos sind, über sich ergehen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1986 aaO), kann von ihm das lebenslange Tragen einer Augenklappe wegen des damit verbundenen Verzichts auf die Benutzung eines Organs verlangt werden.

  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 78/52

    Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88
    Der Verletzte muß sich ernstlich bemühen, den Schaden so weit als möglich abzuwehren (vgl. BGHZ 10, 18, 20) [BGH 13.05.1953 - VI ZR 78/52].
  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvR 869/83

    Verfassungsrechtliche Anforderung an den Begriff des "neuen" Angriffs- oder

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88
    Es widerspricht nicht einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung, wenn der Kläger darauf vertraute, schon das Landgericht werde seinen Vortrag im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen bewerten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. April 1984 - 1 BvR 869/83 = JZ 1984, 680, 681; BGH, Urteil vom 23. April 1986 - VIII ZR 125/85 = WM 1986, 868).
  • BGH, 23.04.1986 - VIII ZR 125/85

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei Nichterscheinen eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88
    Es widerspricht nicht einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung, wenn der Kläger darauf vertraute, schon das Landgericht werde seinen Vortrag im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen bewerten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. April 1984 - 1 BvR 869/83 = JZ 1984, 680, 681; BGH, Urteil vom 23. April 1986 - VIII ZR 125/85 = WM 1986, 868).
  • BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19

    Verstoß eines Verkehrsunfallverletzten gegen die Schadensminderungspflicht:

    Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitskraft auch die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (Fortschreibung von Senatsurteilen vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593 und vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635).

    Grundsätzlich richtet sich das Maß der Schadensminderungspflicht, also Art und Umfang der vom Geschädigten auf sich zu nehmenden ärztlichen Behandlungen, auch an den in das geltende Recht einfließenden verfassungsrechtlichen Werten aus, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635, juris Rn. 7).

    Zu den für die Frage der Zumutbarkeit wesentlichen Gesichtspunkten gehört auch die Ermittlung der konkreten therapeutischen Maßnahmen, denn neben deren Erfolgsaussichten im Sinne einer sicheren Aussicht auf wesentliche Besserung muss auch beurteilt werden können, welche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der psychischen Verfasstheit hingenommen werden sollen und ob sie gemessen an den Erfolgsaussichten auch verhältnismäßig sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635, juris Rn. 7 f., 11 f.).

  • OLG Brandenburg, 18.09.2023 - 2 U 38/22

    Ersatzanspruch gegen beklagtes Land bezüglich geleistetem Alg nebst

    Grundsätzlich richtet sich das Maß der Schadensminderungspflicht, also Art und Umfang der vom Geschädigten auf sich zu nehmenden ärztlichen Behandlungen, auch an den in das geltende Recht einfließenden verfassungsrechtlichen Werten aus, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG (BGH, Urteil vom 14.03.1989 - VI ZR 136/88, NJW 1989, 2250).
  • OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21

    Regress des Verdienstausfallschadens durch den Rentenversicherungsträger

    Dazu zählt auch, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit und Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88,VersR 1989, 635; Urteil vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18) und Tätigkeiten, die dies gefährden, zu unterlassen (vgl. RG, Urteil vom 25. Mai 1940 - VI 234/39, RGZ 164, 79, 85; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1368).
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