Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.05.1989

Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1989 - VI ZR 284/88   

Gehaltsfortzahlung

§ 616 BGB, § 1 LFZG (§ 1 EntgFG), § 255 BGB, Verfügungsberechtigung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kein Übergang des Schadensersatzanspruches des Angestellten auf den Arbeitgeber entsprechend § 4 LFZG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LohnFG § 4

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Lohnfortzahlung bei Angestellten: Gesetzlicher Anspruchsübergang von unfallbedingtem Verdienstausfall auf Arbeitgeber?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Übergang des Verdienstausfallschadens eines Angestellten auf seinen Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des Lohnfortzahlungsgesetzes

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 107, 325
  • NJW 1989, 2062
  • NJW-RR 1989, 984 (Ls.)
  • ZIP 1989, 1149
  • MDR 1989, 902
  • NZV 1989, 351
  • VersR 1989, 855
  • BB 1989, 1509
  • DB 1989, 1565



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 16.10.2001 - VI ZR 408/00  

    Arbeitsrecht - Gehaltsfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

    Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, daß sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Kläger zu 1) diesem gegenüber zur Gehaltsfortzahlung verpflichtet gewesen sei, wobei sich dies unter den Umständen des Streitfalles dahin versteht, daß im Fall der Zahlung eine konkludente Abtretung der entsprechenden Schadensersatzforderung des Klägers zu 1) an sie erfolgt sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 107, 325, 329).
  • OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99  

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung

    a) § 6 Abs. 1 EFZG entspricht § 4 Abs. 1 LFZG a.F., allerdings mit dem Unterschied, dass nunmehr auch die Schadensersatzansprüche von Angestellten, die von der früheren, auf Arbeiter zugeschnittenen Regelung in § 4 Abs. 1 LFZG nicht, auch nicht in entsprechender Anwendung erfasst wurden (BGHZ 107, 325; insoweit war Abtretung an Arbeitgeber erforderlich, vgl. BGHZ 21, 112, 119; 41, 292, 294), dem gesetzlichen Forderungsübergang unterworfen sind.
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 246/89  

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Mehraufwendungen der Gesellschaft

    Beim Verdienstausfallschaden des verletzten (geschäftsführenden) Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ist es dem Schädiger grundsätzlich verwehrt, sich darauf zu berufen, daß die Gesellschaft dem Verletzten ungeachtet seines Ausfalls den Verdienst (Lohn, Geschäftsführervergütung) weitergezahlt hat (BGH Urteil vom 8. Februar 1977 aaO m.w.Nachw.; vgl. auch BGH Urteil vom 23. Mai 1989 - VI ZR 248/88 - BGHR LFZG § 4 Abs. 1 Angestellte 1).
mehr
  • LG Nürnberg-Fürth, 27.01.2010 - 8 O 10700/08  

    Zur Geltung der im gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag vereinbarten

    Dies kann indes dahinstehen, da die entsprechende Anwendung des § 255 BGB zu keinem unmittelbaren Forderungsübergang führte, sondern lediglich zu einem Anspruch auf Abtretung (BGH VersR 1989, 855).
  • BSG, 10.11.1993 - 9/9a RV 32/92  

    BGB § 255, § 273; BVG § 16g Abs. 4 S. 2; LFZG § 4, SGB I

    Das ergibt sich für Schadensersatzansprüche, die nicht durch Legalzession nach § 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes oder aufgrund tarifvertraglicher Regelung (zB § 38 des Bundes-Angestelltentarifvertrages) auf den Arbeitgeber übergehen, aus dem Rechtsgedanken des § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) und als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag (vgl. BGHZ 107, 325, 329).
  • OLG Hamm, 10.02.1999 - 13 U 124/98  

    Tempolimit beim Radrennen: Rennradler kollidiert beim Triathlonwettkampf mit

    Bis zur Abtretung bleibt er allerdings über seinen Schadensersatzanspruch verfügungsberechtigt (vgl. BGHZ 107, 325, 329).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 10 S 343/90  

    1. Erstattung der Lohnfortzahlungsleistungen durch die Gemeinde -

    Er geht leer aus, wenn der Angestellte über den Ersatzanspruch vorher anderweitig, etwa durch Vorabtretung oder im Wege eines Abfindungsvergleichs, verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 23.5.1989, BGHZ 107, 325).
  • LAG Berlin, 13.12.2002 - 6 Sa 1628/02  

    Urkundsvorlage; Analogie

    Geboten sein kann allerdings mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG die analoge Anwendung einer innerhalb der Grenzen des Wortsinns tatbestandlich nicht erfüllten Rechtsnorm (vgl. BGH, Urteil vom 23.5.1989 - VI ZR 284/88 - BGHZ 107, 325 zu II 1 b der Gründe; BAG, Urteil vom 24.3.1998 - 9 AZR 218/97 - AP BGB § 613 a Nr. 178 zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 292/93  
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  • OLG Düsseldorf, 12.07.1991 - 22 U 23/91  

    Arbeitnehmer/Beamte: Drittschadensliquidation durch betroffenen Angestellten

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Rechtsprechung
   BGH, 30.05.1989 - VI ZR 193/88   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DER BETRIEB

    Kfz-Unfall: Berücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen bei der Schadensbemessung Dauer der Verpflichtung zur Zahlung der Verdienstausfallrente

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen bei der Schadensbemessung; Maßgeblicher Zeitpunkt für Eintritt in den Ruhestand

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1989, 3150
  • NJW-RR 1990, 37 (Ls.)
  • MDR 1989, 982
  • NZV 1989, 345
  • VersR 1989, 855
  • DB 1989, 2067



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93  

    Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn;

    Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit müssen solche Ausnahmen auf Fälle beschränkt werden, in denen ein entsprechender Normzweck - die Vermeidung einer sonst eintretenden Schlechterstellung durch steuerliche Entlastung - eindeutig festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 856).
  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06  

    Rechtsanwälte - Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

    b) Es hat demnach für die Schadensberechnung wegen des Verdienstausfalls des Klägers bei der Anwendung der allgemeinen, aus §§ 249 ff BGB folgenden materiell-rechtlichen Grundsätze (vgl. zur grundsätzlichen Dauer der Erwerbsschadensersatzverpflichtung z.B.: BGH, Urteile vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - NJW 1989, 3150, 3151 und vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - NJW-RR 1988, 470, 471) unter Berücksichtigung von § 287 ZPO sein Bewenden.
  • OLG Bamberg, 07.04.2003 - 4 U 240/01  

    Schadenersatz und Rückabwicklung bei Erwerb einer sogenannten "Schrottimmobilie"

    a) In Anwendung dieser Grundsätze gehören nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteile auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGHZ 53, 132; 74, 103; NJW 1989, S. 3150 f.; NJW 1990, S. 571 f.).

    b) Steuervorteile sind allerdings dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Schadensersatzleistung für den Geschädigten ebenfalls zu versteuern ist (BGH NJW-RR 1988, S. 856 f.; NJW 1989, S. 3150).

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  • BGH, 27.06.1995 - VI ZR 165/94  

    Altersmäßige Begrenzung der Verdienstausfallrente bei Selbständigen

    Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (Urteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91 zu III.; vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465; und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857).
  • BGH, 26.09.1995 - VI ZR 245/94  

    Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (Urteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91 zu III.; vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465; vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857; vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93 - VersR 1994, 186 ; und vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05  

    Haftung der Rechtsschutzgesellschaft des DGB für Versäumung der Klagefrist nach

    b) Es hat demnach für die Schadensberechnung wegen des Verdienstausfalls des Klägers bei der Anwendung der allgemeinen, aus §§ 249 ff BGB folgenden materiell-rechtlichen Grundsätze (vgl. zur grundsätzlichen Dauer der Erwerbsschadensersatzverpflichtung z.B.: BGH, Urteile vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - NJW 1989, 3150, 3151 und vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - NJW-RR 1988, 470, 471) unter Berücksichtigung von § 287 ZPO sein Bewenden.
  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93  

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

    Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die der Klägerin zuerkannte laufende Verdienstausfallrente nicht auf die voraussichtliche Dauer ihrer Erwerbstätigkeit, nämlich bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres als dem nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Altersrente (§ 35 SGB VI ) begrenzt hat (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91, vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465 und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857).
  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/92  
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