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   BGH, 11.07.1990 - IV ZR 156/89   

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https://dejure.org/1990,1338
BGH, 11.07.1990 - IV ZR 156/89 (https://dejure.org/1990,1338)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1990 - IV ZR 156/89 (https://dejure.org/1990,1338)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1990 - IV ZR 156/89 (https://dejure.org/1990,1338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers - Bloßes Vorlesen des Fragenkataloges - Agent - Auslegung des Verständnisses - Beweiserfordernis

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 16; VVG § 17; VVG § 21

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG §§ 16, 43
    Rechtsfolgen der unrichtigen Beantwortung von Fragen in einem Versicherungsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1359
  • MDR 1991, 231
  • VersR 1990, 1002
  • BB 1990, 1731
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.05.1989 - IVa ZR 72/88

    Beweislast des Versicherers für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung; Ausfüllung

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - IV ZR 156/89
    Daß eine Fragenformulierung wie die vorstehend wiedergegebene (auch) auf die Mitteilung echter Gesundheitsumstände abzielt, hat der Senat bereits in einem vergleichbaren Fall klargestellt (Senatsurteil vom 23.5.1989 - IVa ZR 72/88 - VersR 1989, 833 [BGH 23.05.1989 - IV a ZR 72/88] unter 2).

    Bei Fallgestaltungen wie der vorstehenden reicht es deshalb auch nicht aus, daß unstreitig oder bewiesen ist, daß bestimmte mündliche Angaben auf die nur verlesenen Fragen dem Agenten nicht gemacht worden sind (vgl. insoweit die Senatsurteile vom 23.5. und 21.11.1989 - IVa ZR 72/88 und 269/88 - VersR 1989, 833 [BGH 23.05.1989 - IV a ZR 72/88] und 1990, 77).

  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 37/88

    Sorgfaltspflichten eines Arztes; Haftung für ärztliche Kunstfehler bei

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - IV ZR 156/89
    Das Berufungsgericht durfte es deshalb offen lassen, ob der Zwerchfellhochstand bei der Klägerin unvermeidbare Operationsfolge ist oder ob sich bei ihr das bei jedem operativen Eingriff bestehende Risiko eines fahrlässig begangenen Fehlers verwirklicht hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.9.1988 - VI ZR 37/88 - NJW 1989, 767 unter II 2); einen groben oder gar vorsätzlich begangenen Kunstfehler macht die Klägerin nicht geltend.
  • BGH, 28.03.1984 - IVa ZR 75/82

    Krankenhausaufenthalt als gefahrerheblicher Umstand

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - IV ZR 156/89
    Der weitere Gang des Verfahrens wird zeigen, ob der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe auch die Untersuchung aus dem Jahre 1983 nicht angegeben, für die Berechtigung des Rücktritts von Bedeutung sein kann und ob die Beklagte ihre Risikoprüfungsgrundsätze offenlegen müßte, um mit Erfolg Leistungsfreiheit geltend machen zu können (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.3.1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629 unter I.).
  • BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03

    Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

    Vielmehr muß in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, daß alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (BGHZ aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR 1990, 77 unter 2; Urteil vom 11. Juli 1990 - IV ZR 156/89 - VersR 1990, 1002 unter 2 d).
  • KG, 23.05.2014 - 6 U 210/13

    Vertragsanpassung für eine Krankheitskostenversicherung: Hinweispflicht eines

    Gesundheitsfragen sind bei mündlicher Befragung durch den Versicherungsvertreter und der Aufnahme der Antworten in dessen Laptop allenfalls dann in Textform gemäß § 19 Abs. 1 VVG gestellt, wenn die Fragen in einer Art und Weise mit dem Versicherungsnehmer durchgegangen worden sind, die einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre gleichsteht, der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer die Fragen also zu "eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung" vorgelesen hat (vgl. BGH zu § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.: Urteil vom 11. Juli 1990, IV ZR 156/89, Rz. 18 - 21, 24, VersR 1990, 1002; Urteil vom 13. März 1991, IV ZR 218/90 Rz. 15 - 17, VersR 1991, 575; Urteil vom 24. November 2010, IV ZR 252/08 Rz. 25 f., VersR 2011, 338) und wenn dem Versicherungsnehmer die Fragen vor der Unterzeichnung des Antrags in dauerhaft lesbarer Form zur Verfügung gestellt worden sind.(Rn.15).

    Eine schriftliche Frage im Sinne dieser Vorschrift wurde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann als gegeben angesehen, wenn der Agent die Fragen vorgelesen und die Antworten in das Formular eingetragen hatte; der Versicherer musste aber nachweisen, dass die Fragen in einer Art und Weise mit dem Versicherungsnehmer durchgegangen worden sind, die einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre gleichsteht, der Agent dem Versicherungsnehmer die Fragen also zu "eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung" vorgelesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.1990 - IVa ZR 156/89, Rz. 18-21, 24, VersR 1990, 1002; Urteil vom 13.3.1991 - IV ZR 218/90 Rz. 15 -17, VersR 1991, 575; Urteil vom 24.11.2010 - IV ZR 252/08 Rz. 25 f., VersR 2011, 338).

  • BGH, 03.04.1996 - IV ZR 344/94

    Zahlungsanspruch bzgl. einer Berufsunfähigkeitsrente eines Tennislehrers -

    Bei dieser Argumentation beachtet die Revision nicht, daß es nur im Rahmen der §§ 16, 17 VVG, nicht dagegen bei § 21 VVG darum geht, ob der nicht oder unzutreffend angegebene Umstand geeignet ist, den Entschluß des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder zu dem gewünschten Inhalt abzuschließen (Senatsurteil vom 11.7.1990 - IV ZR 156/89 - VersR 1990, 1002 [BGH 11.07.1990 - IV ZR 156/89] unter 2 b; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 21 Anm. 7, 10).
  • OLG Hamm, 23.08.2021 - 20 U 123/21

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Verletzung einer

    Allein entscheidend ist, ob die Fragen von der Agentin mit dem Kläger in einer Art und Weise durchgegangen worden sind, die es erlauben, dieses Vorgehen einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre des Fragetextes gleichzusetzen (vgl. zum alten Recht BGH, Urteile vom 11. Juli 1990 - IV ZR 156/89, r+s 1990, 320; vom 13. März 1991 - IV ZR 218/90, r+s 1991, 151; vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, r+s 2011, 58 Rn. 25 f.).
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 218/90

    Ausfüllung von Fragen nach Gefahrenumständen durch den Versicherungsagenten

    Für das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgenden Hinweis: Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung gegenüber dem Agenten der Beklagten vorgelesen worden sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - IV ZR 156/90 - VersR 1990, 1002 [BGH 11.07.1990 - IV ZR 156/89]), so hat die Beklagte den Kläger auch nach Gesundheitsumständen gefragt, die kausal werden können für den Eintritt eines Versicherungsfalles in der Lebensversicherung; sie hat nämlich nach den Anlässen seiner Behandlungen und ärztlichen Beratungen gefragt.
  • OLG Schleswig, 02.12.2004 - 5 U 108/03

    Grundpfandrechtlich besicherter Bankkreditvertrag: Realkredit im Sinne des

    Zwar kann ein Ansprechen eines späteren Kunden in einer Gaststätte - obgleich nicht unmittelbar den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 HWiG aufgeführten Situationen unterfallend - jedenfalls unter dem Aspekt der Vermeidung von Umgehungsgeschäften (§ 5 Abs. 1 HWiG) ebenfalls § 1 Abs. 1 HWiG unterfallen, soweit sich durch die Ansprache in einer derartigen Situation für den Kunden eine vergleichbare Überrumpelungsgefahr verwirklicht (OLG Frankfurt NJW 1994, 1806 f. für Ansprache in Hotelhalle; LG Mannheim NJW-RR 1990, 1359 f. und AG Freising, NJW-RR 1988, 1326 für Verabredungen in Hotel oder Café).
  • OLG Hamm, 18.02.2005 - 20 U 174/04

    Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers gemäß §§ 16 , 17 VVG;

    Bei unzulänglicher Befragung erbringen die vom Agenten schriftlich niedergelegten Antworten nicht den Beweis einer Anzeigeobliegenheitsverletzung des Antragstellers (BGH, Urteil vom 11.07.1990 - IV ZR 156/86 - VersR 1990, 1002).
  • OLG Jena, 05.10.2005 - 4 U 120/04

    Beweislast bei Anzeigeobliegenheitsverletzungen

    Dieser Beweis wird regelmäßig nur durch eine Aussage des Versicherungsagenten zu führen sein, mit der er zur Überzeugung des Tatrichters darzutun vermag, dass er alle Fragen, die er schriftlich im Formular beantwortet hat, dem Antragsteller tatsächlich vorgelesen und dabei von ihm nur das zur Antwort erhalten hat, was er im Formular jeweils vermerkt hat (BGH VersR 1989, 833-834; VersR 1990, 77-78; VersR 1990, 1002-1004; VersR 2001, 1541-1542; VersR 2002, 1089-1091).
  • OLG Jena, 28.03.2007 - 4 U 150/06

    Zur Verletzung von Anzeigeobliegenheiten bei Abschluss einer

    Die Beweislast für den Umstand, dass der Versicherungsnehmer die schriftlichen Antragsfragen hinreichend zur Kenntnis genommen hat, trifft den Versicherer (Römer/Langheid, aaO, §§ 16, 17 Rn. 73; BGH, Urteile vom 25.05.1994, aaO; vom 13.03.1991, aaO; vom 11.07.1990, Az: IV ZR 156/89 = VersR 1990, 1002-1004 = NJW-RR 1990, 1359-1360).
  • OLG Hamm, 19.07.2021 - 20 U 123/21
    Allein entscheidend ist, ob die Fragen von der Agentin mit dem Kläger in einer Art und Weise durchgegangen worden sind, die es erlauben, dieses Vorgehen einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre des Fragetextes gleichzusetzen (vgl. zum alten Recht BGH, Urteile vom 11. Juli 1990 - IV ZR 156/89, r+s 1990, 320; vom 13. März 1991 - IV ZR 218/90, r+s 1991, 151; vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, r+s 2011, 58 Rn. 25 f.).
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