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   BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89   

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https://dejure.org/1990,528
BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89 (https://dejure.org/1990,528)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1990 - IV ZR 39/89 (https://dejure.org/1990,528)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89 (https://dejure.org/1990,528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG §§ 2, 159
    Zulässigkeit der Rückwärtsversicherung in der Lebensversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 44
  • NJW 1990, 1916
  • NJW-RR 1990, 983 (Ls.)
  • MDR 1990, 908
  • VersR 1990, 729
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 63/82

    Voraussetzung eines unbefristeten Leistungsverweigerungsrechts des Versicherers;

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
    Der Versicherungsfall darf demnach nicht mit dem Beginn der Krankheit, die zur Berufsunfähigkeit geführt hat, gleichgesetzt werden; vielmehr muß als Beginn der Berufsunfähigkeit der Zeitpunkt festgestellt werden, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - erwarten ließ (BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - NJW 1984, 2814 - unter III a.E.).

    An der im Urteil vom 22. Februar 1984 (IVa ZR 63/82, VersR 1984, 630, 632) vertretenen anderen Ansicht hält der Senat nicht mehr fest.

  • BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 1/83

    Rechtsfolgen des Unterbleibens einer vorvertraglichen Anzeige

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
    Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß der Kläger auch in der Zeit zwischen Antragstellung und Annahme des Versicherungsantrags zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verpflichtet blieb (vgl. RGZ 134, 148, 152; RG LZ 1916, 1246; RG JRPrV 1933, 5; BGH, Urteile vom 30. Januar 1980 - IV ZR 73/78 - VersR 1980, 667; vom 27. Juni 1984 IVa ZR 1/83 - VersR 1984, 884).
  • BGH, 30.01.1980 - IV ZR 73/78

    Versicherungsnehmer - Anzeigeverpflichtung - Antragstellung

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
    Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß der Kläger auch in der Zeit zwischen Antragstellung und Annahme des Versicherungsantrags zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verpflichtet blieb (vgl. RGZ 134, 148, 152; RG LZ 1916, 1246; RG JRPrV 1933, 5; BGH, Urteile vom 30. Januar 1980 - IV ZR 73/78 - VersR 1980, 667; vom 27. Juni 1984 IVa ZR 1/83 - VersR 1984, 884).
  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
    Der Senat hat zwar im Urteil vom 16. Juni 1982 (BGHZ 84, 268, 276) ausgesprochen, in der Lebensversicherung komme eine Rückwärtsversicherung "begrifflich nicht in Betracht".
  • BGH, 28.03.1984 - IVa ZR 75/82

    Krankenhausaufenthalt als gefahrerheblicher Umstand

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
    Daß der Herzinfarkt, den der Kläger am 5. Dezember 1985 erlitten hatte, das von der Beklagten übernommene Berufsunfähigkeitsrisiko erheblich erhöhen mußte, liegt auf der Hand; es war daher nicht erforderlich, daß die Beklagte die Grundsätze darlegte, von denen sie sich bei der Risikoprüfung leiten läßt (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - LM VVG § 16 Nr. 4).
  • OLG Hamm, 19.09.1986 - 20 U 114/86

    Bindungsfrist; Annahmefrist; Versicherungsantrag; Fristablauf;

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Hamm NJW-RR 1987, 153 [OLG Hamm 19.09.1986 - 20 U 114/86]; VVGE § 2 VVG Nr. 2; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 1989 - 19 U 54/87; OLG Schleswig, Berufungsurteil in der vorliegenden Sache) herrscht eine Auffassung vor, die sich theoretisch der des Landgerichts Köln anschließt, jedoch § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG für alle nach Abgabe des Versicherungsantrags eintretenden Versicherungsfälle als abbedungen ansieht.
  • LG Karlsruhe, 13.08.1970 - 2 O 298/69
    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
    Nach Ansicht des Landgerichts Köln (VersR 1976, 159) soll es auf den Zeitpunkt ankommen, in dem der Versicherer den Vertrag annimmt, nach Meinung des Landgerichts Karlsruhe (VersR 1971, 168) auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
  • LG Köln, 04.06.1975 - 74 O 314/74
    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
    Nach Ansicht des Landgerichts Köln (VersR 1976, 159) soll es auf den Zeitpunkt ankommen, in dem der Versicherer den Vertrag annimmt, nach Meinung des Landgerichts Karlsruhe (VersR 1971, 168) auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
  • RG, 10.11.1931 - VII 88/31

    Wie ist die Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen einer

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89
    Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß der Kläger auch in der Zeit zwischen Antragstellung und Annahme des Versicherungsantrags zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verpflichtet blieb (vgl. RGZ 134, 148, 152; RG LZ 1916, 1246; RG JRPrV 1933, 5; BGH, Urteile vom 30. Januar 1980 - IV ZR 73/78 - VersR 1980, 667; vom 27. Juni 1984 IVa ZR 1/83 - VersR 1984, 884).
  • BGH, 14.07.2021 - IV ZR 153/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Auslegung der AVB-Klausel über den Eintritt des

    Fehlt - wie hier - ein entsprechender Einschub, tritt der Versicherungsfall erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - Senatsurteile vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19 aaO Rn. 14; vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89, BGHZ 111, 44 unter I 1 [juris Rn. 17]; OLG Celle r+s 2006, 162 unter 1 b [juris Rn. 7 f.]; OLG Düsseldorf r+s 1999, 431 [juris Rn. 2 f.]; OLG Karlsruhe r+s 1995, 434; OLG Stuttgart VersR 1993, 874; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 131; HK-BU/Ernst, § 2 BUV Rn. 356; Prölss/Martin/Lücke, VVG 31. Aufl. § 2 BU Rn. 98 f.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kapitel 4 Rn. 221 f.; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 104, 107 f.; ders. in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 172 Rn. 45, 47).

    Die Klausel ist nach dem oben zu a) Gesagten insoweit nicht anders auszulegen als andere Bedingungen, nach denen die "Fortdauer" des sechsmonatigen Außerstandeseins als Berufsunfähigkeit "gilt" (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89 aaO; HK-BU/Ernst aaO Rn. 364).

  • BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19

    Erfordernis einer Änderungsmitteilung des Versicherers bei späterem Wegfall einer

    Dieser Einschub unterscheidet die Klausel von anderen Bedingungen, nach denen "die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit" gilt und der Versicherungsfall demnach erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89, BGHZ 111, 44 unter I 1 [juris Rn. 17]).
  • BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05

    Begriff der dauernden Berufsunfähigkeit in der

    Damit diese Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden, muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter III; vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89 - VersR 1990, 729 unter I 1).
  • KG, 26.05.2020 - 6 U 75/19

    Eintritt des Versicherungsfalls bei der Berufungsunfähigkeitsversicherung

    Eine solche Klausel, die eine Fiktion zugunsten des Versicherungsnehmers darstellt, dem auf Dauer kein Nachteil dadurch entstehen soll, dass eine Prognose der Dauerhaftigkeit nach § 2 Abs. 1 BU MB GDV nicht gestellt werden kann, lag etwa den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1989 (VersR 1989, 903 f.), 21. März 1990 (VersR 1990, 729 f.) und 17. Februar 1993 (VersR 1993, 562 f.) zugrunde.

    In diesem Fall gilt jedoch nur die Fortdauer des Zustands als Berufsunfähigkeit; der Versicherungsfall tritt demnach erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. BGH VersR 1990, 729, 730).

    Der Einschub "von Beginn an" unterscheidet die Klausel von anderen Bedingungen, nach denen "die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit" gilt und der Versicherungsfall demnach erst 6 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt (vgl. BGH VersR 1990, 729, 730).

  • BGH, 21.06.2000 - IV ZR 157/99

    Beweislast für Fälschung der Unterschrift bei Mikroverfilmung

    Es kommt dann eine Rückwärtsversicherung zustande, bei der für den Zeitraum ab Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 29, 35; 111, 44, 51; 117, 213, 215).
  • BGH, 05.11.2014 - IV ZR 8/13

    Rückwärtsversicherung: Kenntnis von einem bereits eingetretenen Versicherungsfall

    Sie bezwecken, den Versicherungsnehmer bei Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung an einer bewussten Manipulation des versicherten Risikos zu hindern (Senatsurteile vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89, BGHZ 111, 44, 50 f.; vom 19. Februar 1992 - IV ZR 106/91, BGHZ 117, 213, 215).
  • BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91

    Rückwärtsversicherung bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom bereits

    Sie ist der Auffassung, eine Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 WG rechtfertige die Anwendung der vom Senat in seinen Urteilen vom 21. März 1990 (IV ZR 39/89 - BGHZ 111, 44 und IV ZR 40/89 - BGHZ 111, 29) entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall.

    Mit den genannten Urteilen hat der Senat entschieden, daß bei der Rückwärtsversicherung § 2 Abs. 2 Satz 2 WG im Regelfall konkludent abbedungen sei (IV ZR 39/89 a.a.O. unter I. 3.; IV ZR 40/89 a.a.O. unter 2. a, c, dd).

    Insoweit ist der Auftrag an den eigenen Vertreter, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, nicht vergleichbar mit der Absendung des Antrags an den Versicherer durch die Post oder der Übergabe des Antrags an einen Vertreter des Versicherers (wie in den Fällen der Urteile vom 21. März 1990, aaO).

  • OLG Celle, 04.05.2005 - 8 U 181/04

    Auslegung eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung;

    Vielmehr muss als Beginn der Berufsunfähigkeit der Zeitpunkt festgestellt werden, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung im Sinne einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwarten ließ (BGH VersR 1990, 729).

    Der BGH hat es zugelassen, dass auch in einer Lebensversicherung mit BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung eine Rückwärtsversicherung abgeschlossen werden kann, wenn der Versicherungsfall in der Zeit zwischen Antragstellung und Annahme eintritt, wobei § 2 Abs. 2 S. 2 VVG in diesem Fall als stillschweigend abbedungen gilt (VersR 1990, 729).

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2006 - 5 U 28/05

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Möglichkeit der Ausübung einer beruflichen

    Als Beginn der Berufsunfähigkeit - und damit Eintritt des Versicherungsfalls - ist dabei der Zeitpunkt zu betrachten, in dem "erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung - Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - erwarten ließ" (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1990 - IV ZR 39/89 - VersR 1990, 729 ff.; Senat, Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2005 - 12 U 375/04

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Materieller Versicherungsbeginn vor

    Rechtsgründe stehen der Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung nicht entgegen (BGH VersR 1990, 729).

    Dass eine - isoliert ohne weiteres mögliche (BGH VersR 1990, 729) - Rückwärtsversicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos (unerkannt vorliegende Berufsunfähigkeit) allein deshalb ausgeschlossen sein soll, weil bei der von der versicherten Person selbst beantragten Lebensversicherung in Ermangelung eines versicherten Risikos der materielle Versicherungsbeginn nicht auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung verlegt werden kann, erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen nicht.

  • OLG Nürnberg, 28.06.2011 - 8 U 2330/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verzicht auf Gesundheitsprüfung;

  • OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 5 U 578/00

    Berufsunfähigkeit im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 BB-BUZ

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2006 - 5 U 137/06

    Nachweispflicht für Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur

  • OLG Hamm, 21.08.2002 - 20 U 24/02

    Inanspruchnahme einer Krankenversicherung auf Zahlung von Behandlungskosten und

  • OLG Saarbrücken, 13.04.2005 - 5 U 842/01

    Abtretung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Eintritt des

  • OLG Nürnberg, 27.02.1992 - 8 U 2577/91

    Vereinbarung der vorvertraglichen Berufsfähigkeit bei ausschließlicher

  • BGH, 16.10.1991 - IV ZR 226/90

    Rechtsfolgen der verspäteten Übersendung des Versicherungsscheins durch den

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2007 - 5 W 310/06

    Lebensversicherung: Anzeige eines unerklärlichen starken Gewichtsverlusts bei

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 37/90

    Berechnung der Wartefrist in der Lebensversicherung

  • OLG Hamm, 19.12.2018 - 20 U 39/18

    Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen Berufsunfähigkeit

  • OLG Köln, 17.01.1995 - 9 U 194/94

    Auswirkungen eines nicht ordnungsgemäßen Hinweises im Versicherungsschein auf

  • OLG Köln, 26.06.1996 - 5 U 182/95

    Rechtsfolgen des Versterbens des Antragstellers der Lebensversicherung vor Zugang

  • BGH, 29.05.1991 - IV ZR 157/90

    Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von Rente und auf Beitragsbefreiung

  • OLG Koblenz, 20.05.2005 - 10 U 434/03

    Zur Annahme einer Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit eines Lagerarbeiters wegen

  • BGH, 21.10.1998 - IV ZR 303/97
  • LG Wiesbaden, 08.05.2009 - 10 O 109/07

    Einzelfall einer fortbestehenden Leistungsverpflichtung trotz wirksamen

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