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   BGH, 06.06.1990 - IV ZR 142/89   

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https://dejure.org/1990,2332
BGH, 06.06.1990 - IV ZR 142/89 (https://dejure.org/1990,2332)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1990 - IV ZR 142/89 (https://dejure.org/1990,2332)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1990 - IV ZR 142/89 (https://dejure.org/1990,2332)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 23, § 69
    Rechtsfolgen der Veräußerung der versicherten Sache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1306
  • MDR 1990, 991
  • VersR 1990, 881
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1982 - IVa ZR 197/80

    Anspruch gegen einen Versicherer auf Brandentschädigung aus einer

    Auszug aus BGH, 06.06.1990 - IV ZR 142/89
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß das Leerstehen eines Gebäudes in der Feuerversicherung keineswegs immer eine Gefahrerhöhung bedeutet; es entstehen dadurch zwar manche neue Gefahrenquellen, andere kommen dagegen in Wegfall (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - IVa ZR 197/80 - VersR 1982, 466 für leerstehende Wohngebäude; Urteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 162/75 - VersR 1976, 825).
  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 06.06.1990 - IV ZR 142/89
    Nicht darauf kommt es an, ob einzelne neue Gefahrenquellen entstanden sind, sondern darauf, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGHZ 79, 156; Deutsch, Versicherungsvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 139).
  • BGH, 25.06.1976 - IV ZR 162/75

    Einstellung eines Lichtspielbetriebs - Erhöhung der Brandgefahr - Überwachung -

    Auszug aus BGH, 06.06.1990 - IV ZR 142/89
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß das Leerstehen eines Gebäudes in der Feuerversicherung keineswegs immer eine Gefahrerhöhung bedeutet; es entstehen dadurch zwar manche neue Gefahrenquellen, andere kommen dagegen in Wegfall (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - IVa ZR 197/80 - VersR 1982, 466 für leerstehende Wohngebäude; Urteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 162/75 - VersR 1976, 825).
  • BGH, 12.07.1968 - IV ZR 503/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.06.1990 - IV ZR 142/89
    In der Rechtsprechung ist dies für die Zahlungsfristbestimmung nach § 39 VVG (OLG Hamm, Praxis des Versicherungsrechts - Beilage zur "Öffentlich-rechtlichen Versicherung" - 1933, 69) und für die vertragliche Aufhebung des Versicherungsvertrages (BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 - IV ZR 503/68 - VersR 1968, 1035) anerkannt; für eine Kündigung kann nichts anderes gelten.
  • BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung

    Es kommt nicht darauf an, ob einzelne neue Gefahrenquellen (hier der vorübergehende Diskothekenbetrieb) entstanden sind, sondern darauf, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH, Urteil vom 6. Juni 1990 - IV ZR 142/89 - VersR 1990, 881 unter III; BGHZ 79, 156, 158, 159).

    Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise mehrfach darauf hingewiesen, daß das Leerstehen eines Gebäudes in der Feuerversicherung keineswegs immer eine Gefahrerhöhung bedeutet, weil dadurch zwar manche neuen Gefahrenquellen entstehen, andere aber wegfallen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1990 aaO m.w.N.).

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11

    D&O-Versicherung: Reichweite der Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten

    a) Es kann hier dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht meint - durch den Beherrschungswechsel eine Gefahrerhöhung eingetreten ist (zur Gefahrerhöhung Senatsurteile vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 18/80, BGHZ 79, 156, 159, vom 6. Juni 1990 - IV ZR 142/89, VersR 1990, 881, 882 und vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03, VersR 2004, 895, 896; bei der D&O-Versicherung z.B. MünchKomm-VVG/Ihlas, §§ 100-191 D&O Rn. 188; Lange, AG 2005, 459, 464 f.; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AVB-AVG Nr. 7 Rn. 3), denn selbst wenn dies hier angenommen wird, enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten abschließende Regelungen, die - weil sie für die Versicherungsnehmerin günstiger sind als die gesetzlichen Bestimmungen - für einen Rückgriff auf die §§ 27, 28 VVG a.F. keinen Raum lassen.
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 12 U 6/09

    Wohngebäudeversicherung: Nachfrageobliegenheit des Direktversicherers;

    Es kommt nicht darauf an, ob einzelne neue Gefahrenquellen entstanden sind, sondern darauf, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH VersR 1990, 881 unter III).
  • OLG Hamm, 11.11.1998 - 20 U 10/98

    Gefahrerhöhung durch Leerstehen eines Gebäudes und Nichtentleeren der Leitungen

    Es kommt nicht darauf an, ob einzelne neue Gefahrenquellen entstanden sind, sondern darauf, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH VersR 90, 881, 882).

    Das Leerstehen eines Gebäudes ist für sich allein betrachtet noch keine Gefahrerhöhung, da infolge des Leerstehens auch Gefahren wegfallen, die sich bei Benutzung des Hauses hätten realisieren können (BGH VersR 82, 466; 90, 881; 94, 1465; Senat VersR 87, 397; 98, 1152).

  • OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 180/11

    Krankheitskostenversicherung, Ruhensversicherung, Anwartschaftsversicherung

    Ist dem Versicherer die neue Anschrift des Versicherungsnehmers so zuverlässig bekannt, so ist § 10 VVG aF seinem Sinn und Zweck nach, den Versicherer von jeglichem Informationsaufwand zu befreien, nicht anwendbar (BGH, VersR 1990, 881, Juris-Rn. 16; Prölls/Martin, VVG 27 Aufl. 2004, § 10, Rn. 4).
  • OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08

    Gefahrerhöhung in der Einbruchdiebstahlsversicherung: Anzeigepflicht für

    Es kommt darauf an, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH, VersR 1990, 881 unter III; BGHZ 79, 156, 158, 159; VersR 2004, 895; OLG Saarbrücken NJW-RR 2004, 1339).
  • LG Kaiserslautern, 31.01.2005 - 3 O 354/04

    Betriebshaftpflichtversicherung eines Ingenieurs: Leistungsausschluss bei

    Die klägerseits zuletzt u. a. zitierten Entscheidungen BGH NJW 1981, 926/927 m. N. bzw. VersR 1990, 881 ff. m. N. stehen dem hier gefundenen Ergebnis schon deshalb nicht durchgreifend entgegen, da diese sich mit der hier nicht in Rede stehenden Gefahrerhöhung i. S. d. § 23 VVG (nach Versicherungsvertragabschluss) befassen.
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